LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2010 - 1 AR 11/09
Statthaftigkeit der Beschwerde gegen eine Rechtswegzuweisung
Die Beschwerde nach § 17 a Abs. 4 GVG ist zulässig, wenn die Verweisung an einen anderen (= dritten) Rechtsweg erreicht werden soll.
Nach § 17a Abs. 2 S. 3 GVG bindet der Verweisungsbeschluss nur "hinsichtlich des Rechtsweges". Rechtsweg bedeutet nach dem Wortlaut und nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht nur die Verneinung der Zuständigkeit eines Sozialgerichts sondern auch die Bejahung der des Verwaltungsgerichts. Mit Rechtsweg ist nämlich die Zuordnung zu einer bestimmten Gerichtsbarkeit gemeint. Deshalb kann mit der Beschwerde eine Änderung der Rechtswegverweisung begehrt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GVG § 17a Abs. 4
,
SGG § 51
,
VwGO § 40 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 25.08.2009 S 74 AR 82/09
Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. August 2009 wird geändert. Der Rechtsstreit wird an das Arbeitsgericht Berlin verwiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Hälfte der Kosten dieses Beschwerdeverfahrens. Der Kläger hat allerdings seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Die Beschwerde an das Bundessozialgericht wird zugelassen.

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