LSG Chemnitz, Urteil vom 03.11.2010 - 1 AL 127/10
Zulassung der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren; Berufungszulassung im Urteilstenor mit nachfolgender Bekanntgabe des Urteils ohne Zulassung der Berufung
1. Dem Fall, dass eine unrichtige schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, ein Rechtsbehelf sei nicht gegeben, steht der Fall gleich, dass über ein nicht statthaftes Rechtsmittel belehrt worden ist und der Rechtsmittelführer deswegen nicht in der Lage war, das richtige Rechtsmittel einzulegen.
2. Das BSG verlangt in Übereinstimmung mit anderen Bundesgerichten für das Wirksamwerden eines beschlossenen Urteils zumindest eine irgendwie geartete Verlautbarung nach außen. Bindungswirkung erlangt nur das Urteil, das bekanntgegeben wurde, und sei dies auch bloß formlos am Telefon durch den Urkundsbeamten geschehen. Eine nachträgliche Abänderung des verlautbarten Urteils schließt das BSG aus. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 138
,
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 145
,
SGG § 151
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2
,
SGG § 66 Abs. 2
,
SGG § 67
Vorinstanzen: SG Chemnitz 19.11.2007 S 24 AL 969/05 , LSG Chemnitz - L 1 B 624/07 AL-NZB - 08.10.2009 , Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 108-IV-09 - 20.04.2010
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 19. November 2007 sowie der Bescheid der Beklagten vom 22. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2005 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger entsprechend ihrem Anerkenntnis durch Schreiben vom 07. Juni 2010 und 22. September 2010 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 03. November 2010 einen Betrag in Höhe von 157,25 EUR zu zahlen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
IV. Die Revision wird zugelassen.

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