LSG Chemnitz, Beschluss vom 06.12.2010 - 1 AL 212/09
Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren
Der Senat schließt sich im Ergebnis und in der Begründung der Rechtsprechung anderer LSG an, die die Statthaftigkeit der PKH-Beschwerde auf der Grundlage der §§ 172 Abs. 1, 73a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO und § 144 Abs. 1 SGG für ein nicht berufungsfähiges Klageverfahren gänzlich verneint haben, und zwar auch dann, wenn die Zulassung der Berufung in Betracht kommt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 144 Abs. 1
,
SGG § 172 Abs. 1
,
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Chemnitz 07.10.2009 S 6 AL 483/09
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 07. Oktober 2009 wird als unzulässig verworfen.

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