Verfassungsrechtliche Prüfung des Anspruchs auf Beratungshilfe
Gründe:
Die angegriffenen Entscheidungen, durch welche den Beschwerdeführern Beratungshilfe in einer Sozialhilfesache versagt worden
ist, verletzen keine Grundrechte.
1. Ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1, Art.
2 Abs.
1, Art.
19 Abs.
4 und Art.
103 Abs.
1 GG liegt bereits deshalb nicht vor, weil keines dieser Grundrechte - insbesondere nicht die Rechtsweggarantie des Art.
19 Abs.
4 GG - die Gewährung von Beratungshilfe gebietet. Die vom
Grundgesetz geforderte Gleichstellung der wirtschaftlich vermögenden und unvermögenden Personen im Hinblick auf die Erlangung von Rechtsschutz
ist in Form der staatlichen Prozeßkostenhilfe verwirklicht (vgl. BVerfGE 35, 348 >355<; 67, 245 >248<).
2. Schafft der Gesetzgeber ein Beratungshilfegesetz, so ist er verpflichtet, den Gleichheitsgrundsatz zu beachten. Jedoch verstößt die Auslegung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG durch das Amtsgericht nicht gegen Art.
3 Abs.
1 GG. Der Gleichheitssatz verbietet es, eine Person oder Gruppe im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, ohne
daß zwischen diesen Gruppen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen
können (vgl. BVerfGE 65, 104 >112 f.< m.w.N.). Ein sachlicher Grund, in Angelegenheiten des Sozialrechts im Gegensatz zu den anderen in § 2 Abs. 2 BerHG genannten Rechtsgebieten keine Beratungshilfe zu gewähren, kann mit dem Regierungsentwurf zum Beratungshilfegesetz darin gesehen werden, daß die Vorschriften der §§ 14, 15 und 16 des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - und des § 8 Abs. 2 BSHG die Träger von Sozialleistungen einschließlich der Sozialhilfe zur (kostenlosen) Beratung und Auskunft gegenüber den Hilfesuchenden
verpflichten und damit die Gewährung von Beratungshilfe in der Form des § 3 BerHG weniger notwendig erscheint. Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, bei dem die den Beschwerdeführern angesonnene Beratung
von der Behörde vorzunehmen wäre, die den geltend gemachten Anspruch bestreitet. Die genannten Vorschriften des Sozialgesetzbuches
und des Bundessozialhilfegesetzes verpflichten die zuständigen Behörden zu einer objektiven Beratung. Daß eine solche Beratung
entgegen der gesetzlichen Regelung allgemein oder im konkreten Ausgangsfall nicht möglich ist oder war, ist nicht ersichtlich.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.