Gründe:
Die gemäß §
127 Abs.
2 Satz 2
ZPO zulässige Beschwerde der Kläger ist unbegründet.
Mit Recht hat die Familienrichterin den Klägern Prozesskostenhilfe versagt, soweit diese von der Freien und Hansestadt Hamburg
auf sich gemäß § 90
BSHG übergeleitete Ansprüche wegen rückständigen Unterhalts im eigenen Namen unter Berufung auf eine entsprechende Ermächtigung
der Freien und Hansestadt Hamburg als Sozialhilfeträger geltend machen wollen.
Die Kläger tragen zwar dem Umstand Rechnung, dass sie infolge der Überleitung ihrer Unterhaltsansprüche gegen den Beklagten
ihre Gläubigerstellung an die Freie und Hansestadt Hamburg verloren haben, soweit der Hilfeträger ihnen in der Vergangenheit
in dem von der Überleitung erfassten Zeitraum Hilfe zum Lebensunterhalt gezahlt hat, indem sie die Verurteilung des Beklagten
zur Zahlung an den Sozialhilfeträger begehren. Damit machen die Kläger ihre in der Vergangenheit fällig gewordenen Unterhaltsansprüche
im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend. Aber dies ist nur statthaft, wenn der zur Beitreibung der Ansprüche Ermächtigte
ein eigenes schutzwürdiges Interesse daran hat, die Forderung im eigenen Namen einzuklagen (vgl. BGH, JZ 1963, 222 f.; OLG Hamburg, 1. Familiensenat, FamRZ 1988, 843 f., m.w.N.).
Ein solches Interesse setzt voraus, dass die begehrte Entscheidung die eigene Rechtslage des Prozessführenden beeinflusst
(BGH, NJW 1981, 2644; Kammergericht, FamRZ 1982, 427; Kammergericht, FamRZ 1988, 300 ff., 301 m.w.N.). Daran fehlt es hier, weil der in der Vergangenheit aufgetretene Bedarf der Kläger durch Sozialhilfeleistungen
gedeckt worden ist und die Erfüllung der auf den Träger der Sozialhilfe übergegangenen Unterhaltsrückstände den Ermächtigten
weder Vorteile bringt, noch die Nichtzahlung dieser Unterhaltsrückstände sich für sie nachteilig auswirkt (vgl. Seetzen, NJW
1978, 1350 ff., 1353 m.w.N., Kammergericht, FamRZ 1982, 427 f.).
Im Gegensatz zu einer neuerdings vom Kammergericht (FamRZ 1988, 300 ff., 301 f.) ergangenen Entscheidung hält dieser Senat wie schon zuvor der 1. Familiensenat (vgl. aaO.) dieses Hanseatischen
Oberlandesgerichts mit der überwiegend vertretenen Rechtsauffassung daran fest, dass auf das Kriterium des eigenen schutzwürdigen
Interesses des Ermächtigten zur Geltendmachung des übergeleiteten Anspruchs im eigenen Namen nicht verzichtet werden kann.
Die in der neueren Entscheidung des Kammergerichts für die Abkehr von diesem Erfordernis angeführten Gründe erweisen sich
nach Auffassung des Senats als nicht stichhaltig, vielmehr leisten sie der missbräuchlichen Nutzung der Möglichkeit Vorschub,
ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend zu machen und verschaffen darüber hinaus dem Rechtsinhaber einen Vorteil, den er
nicht hätte, wenn er selbst klagen müsste - Auswirkungen, die es auch nach Auffassung des Kammergerichts zu verhindern gilt.
Schließlich steht die mit der Überleitung nach § 90
BSHG verfolgte öffentlich-rechtliche Zielsetzung einer gewillkürten Prozessstandschaft des Sozialhilfeempfängers bei mangelndem
eigenem schutzwürdigem Interesse des Ermächtigten entgegen.
Durch die Ermächtigung des Sozialhilfeträgers an den Hilfeempfänger zur Geltendmachung von in der Vergangenheit fälligen,
auf den Sozialhilfeträger übergeleiteten Unterhaltsansprüchen namens des Hilfeempfängers wird die Parteistellung zugunsten
des Sozialhilfeträgers und zulasten des Hilfeempfängers verschoben. Der Sozialhilfeträger überbürdet dem Ermächtigten das
ihn als Rechtsinhaber treffende Prozessrisiko: Hilfeempfänger genießen, anders als die Freie und Hansestadt Hamburg als Sozialhilfeträger,
keine Gerichtskosten-Vorschussfreiheit (vgl. § 2 Abs. 1
GKG). Hilfeempfänger führen den Unterhaltsprozess in der Regel - so auch hier - mit anwaltlicher Hilfe, die sie sich nur leisten
können, wenn ihnen Prozesskostenhilfe bewilligt wird. Der Freien und Hansestadt Hamburg hingegen als Inhaberin des übergeleiteten
Unterhaltsanspruchs kann Prozesskostenhilfe nicht zuteil werden. Unterliegen die Ermächtigten im Unterhaltsprozess, haben
sie insoweit die dem Gegner entstandenen Kosten zu tragen, wovon sie, was das Kammergericht außer Acht lässt, die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung der Ansprüche nicht zu befreien vermag (vgl. §
123
ZPO). Der ermächtigende Sozialhilfeträger mutet daher den ermächtigten Hilfeempfängern, die wegen ihrer Bedürftigkeit Ansprüche
auf öffentliche Hilfe in Gestalt von Hilfe zum Lebensunterhalt hatten und deren Bedürfnislage durch entsprechende Hilfeleistungen
beseitigt worden ist, zu, dieses Kostenrisiko einzugehen, obwohl ihnen aus dem Prozessrisiko, das sie wegen ihrer übergeleiteten
Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit eingehen, nicht einmal die Chance eines Vorteils erwächst. Die ermächtigten Kläger
müssen nämlich etwa im Rechtsstreit zuerkannte und sodann realisierte Unterhaltsleistungen des Beklagten vollen Umfangs an
den ermächtigenden Sozialhilfeträger abführen, wie das Ermächtigungsschreiben ergibt. Dies steht in einem Wertungswiderspruch
zum BSHG als öffentlichem Leistungsgesetz, wonach einer wirtschaftlichen Notlage der Hilfeempfänger Rechnung getragen werden soll.
Die gewillkürte Prozessstandschaft wird dem in § 1 Abs. 2 Satz 2 BSHG verfolgten Gedanken, öffentliche Hilfe zur Selbsthilfe von Bedürftigen zu leisten, nicht gerecht, denn die Überwälzung des
Kostenrisikos infolge der mit der Ermächtigung bezweckten Verschiebung der Parteirollen wirkt sich praktisch nachträglich
als Kürzung der vom Hilfeträger öffentlich-rechtlich nach Grund und Höhe geschuldeten und gewährten Sozialhilfe aus, wenn
sich das Kostenrisiko bei einem Unterliegen der Ermächtigten im Rechtsstreit realisiert. Dies ist lediglich anders bei der
Geltendmachung von übergeleiteten Ansprüchen, die noch nicht zum Vollrecht auf Seiten des Hilfeträgers erstarkt sind, weil
die endgültige Bedingung für den Anspruchsübergang aufgrund der Überleitung noch nicht durch Zahlung von Hilfe zum Lebensunterhalt
eingetreten ist. Hätte das Sozialamt die Unterhaltsansprüche der Kläger für die Vergangenheit nicht auf sich übergeleitet,
hätten die Kläger zwar das Kostenrisiko zu tragen, aber ihnen stünde auch der Vorteil aus einem Prozess gegen den Unterhaltsschuldner
wegen rückständigen Unterhalts zu, da ihnen eine etwaige Titulierung ihrer Ansprüche nebst Beitreibung aus dem Titel unmittelbar
zugute käme. Die in § 90
BSHG unterstellte Identität von Anspruchsinhaber und Träger des Kostenrisikos geht bei einer bloßen Ermächtigung zur Prozessstandschaft
- anders als bei einer Abtretung der Forderung seitens des Hilfeträgers an den Hilfeempfänger - verloren, wenn man eine Ermächtigung
zur Geltendmachung von übergeleiteten Unterhaltsansprüchen mit dem Kammergericht nicht mehr an das eigene schutzwürdige rechtliche
Interesse des Hilfeempfängers bindet, soweit er für die Vergangenheit Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen hat.
Die vom Kammergericht hervorgehobenen öffentlichen Interessen der Rechtspflege und der Verwaltung an der Vermeidung einer
Vielzahl kostspieliger Rechtsstreitigkeiten mit demselben sozialen Hintergrund durch eine Aufsplitterung der Parteirollen
rechtfertigen es nach Meinung des Senats nicht, den Bedürftigen ein Prozessrisiko zuzuschieben, das diese nach dem Wirkmechanismus
der Überleitung gemäß § 90
BSHG nicht tragen sollen, und damit zugleich dem öffentlichen Hilfeträger die ihm obliegende öffentlich-rechtliche Aufgabe zu
erleichtern, auf ihn übergeleitete bürgerlich-rechtliche Ansprüche zu realisieren. Hinzu kommt, dass durch eine Ermächtigung
des Sozialhilfeträgers zur Geltendmachung von übergeleiteten in der Vergangenheit fälligen Unterhaltsansprüchen die Justiz
mit Entscheidungen über Prozesskostenhilfegesuche der Hilfeempfänger belastet wird, die nicht zu treffen wären, wenn der Sozialhilfeträger
als Rechtsinhaber den Rechtsstreit selbst führte.
Für ein eigenes schutzwürdiges Interesse der Ermächtigten reicht es nicht aus, wenn, wie das Kammergericht unter Berufung
auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 1985 (NJW 1986, 423) meint, die Ermächtigten wegen ihrer Sachnähe den Rechtsstreit besser als der fremde Gläubiger - hier die Freie und Hansestadt
Hamburg aufgrund der Überleitung - führen können. In der angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ging es nämlich um
die Geltendmachung von Ansprüchen, die von Gläubigern des Klägers gepfändet und ihnen überwiesen worden waren; das schutzwürdige
rechtliche Interesse des Klägers liegt bei einer solchen Fallkonstellation auf der Hand: Der Kläger wird, wenn er den Prozess
mit Ermächtigung seiner Pfändungsgläubiger erfolgreich führt, letztlich instandgesetzt, sich von den Verpflichtungen gegenüber
seinen Gläubigern zu befreien die größere Sachnähe bei der Prozessführung erleichtert lediglich die Verfolgung dieses Interesses.
Die größere Sachnähe des Hilfeempfängers allein stellt zudem kein überzeugendes Argument dafür dar, dass er den Prozess anstelle
des Sozialhilfeträgers als Rechtsinhaber führen können muss. Hilfeempfänger treffen die in §§ 60 bis 62, 65
SGB I verankerten Mitwirkungspflichten, um dem Sozialhilfeträger die Aufklärung des Sachverhalts zu ermöglichen;
hinzu kommen die öffentlich-rechtlichen Auskunftsansprüche, die dem Sozialhilfeträger gemäß § 116
BSHG und § 21 Abs. 4
SGB X zustehen, sowie die gemäß §§ 3 bis 7
SGB X bestehenden Ansprüche auf Amtshilfe. Der Sozialhilfeträger als Inhaber bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsansprüche
kraft übergeleiteten Rechts hat daher umfassende Möglichkeiten, den Sachverhalt aufzuklären, insbesondere den Aufenthalt und
Art und Höhe der Einkünfte und des Vermögens des Unterhaltsschuldners zu ermitteln. Diese sind sogar weitreichender als die
den Hilfeempfängern selbst nur gegen den Unterhaltsschuldner zustehenden bürgerlich-rechtlichen Auskunftsansprüche gemäß §
1605
BGB, die sich lediglich auf Einkommen und Vermögen beziehen.
Nach allem ergibt sich jedenfalls in den Fällen, in denen fällige Unterhaltsansprüche nur bis zur Höhe der jeweils geleisteten
Hilfe zum Lebensunterhalt durch Hilfeempfänger trotz Überleitung auf den Sozialhilfeträger geltend gemacht werden sollen,
kein Anlass, ein schutzwürdiges Interesse für die gewillkürte Prozessstandschaft der Hilfeempfänger anzunehmen. Nicht zu entscheiden
ist mangels entsprechenden Sachverhalts, ob etwas anderes gilt, wenn die Hilfeempfänger wegen der Vergangenheit ihren vollen,
die empfangenen Sozialhilfeleistungen übersteigenden Unterhalt vom Unterhaltsschuldner begehren, der Unterhaltsanspruch für
die Vergangenheit also verschiedenen Gläubigern zusteht, nämlich bis zur Höhe des Sozialhilfebezugs kraft Überleitung dem
Sozialhilfeträger, im Übrigen aber dem Unterhaltsgläubiger selbst.
Für eine Kostenentscheidung ist kein Anlass (vgl. §
118 Abs.
1 Satz 4
ZPO).