Eintritt der Bedürftigkeit nach dem Tod des Beschenkten
Tatbestand:
Durch notariellen Vertrag vom 2. März 1981 "übertrugen" die Eheleute Johann und Gertrud G. "im Wege vorweggenommener Erbfolge"
ihr Hausgrundstück in N. auf ihren Sohn Hans Heinrich G., der seinen Eltern dafür u.a. ein Wohnrecht einräumte, sich verpflichtete,
an seine Geschwister Zahlungen zu leisten, und Grundpfandrechte übernahm, mit denen das Grundstück belastet war. Die Auflassung
wurde erklärt und der Eigentumsübergang in das Grundbuch eingetragen. Der Erwerber starb 1985 und wurde von der Beklagten
zu 1, seiner Ehefrau, und den Beklagten zu 2 bis 4, seinen Kindern, beerbt.
Johann G. ist verstorben; die Übergeberin Gertrud G. befindet sich seit Februar 1987 in einem Altenpflegeheim. Der klagende
Landkreis gewährt ihr seitdem Hilfe zur Pflege durch Übernahme der durch ihre Rente nicht gedeckten Heimpflegekosten nach
dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Er leitete durch Bescheid vom 24. April 1987 nach § 90
BSHG einen Rückforderungsanspruch der Übergeberin gegen die Beklagten wegen Verarmung der Schenkerin nach §
528
BGB auf sich über.
Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt, an den Kläger 39.240,60 DM nebst gestaffelter Zinsen zu zahlen.
Im Berufungsrechtszug hat der Kläger im Wege der Anschlußberufung beantragt, an ihn insgesamt 55.349,26 DM nebst Zinsen zu
zahlen. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Verurteilung der Beklagten nach seinen zuletzt gestellten Anträgen; die Beklagten
beantragen Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht läßt offen, ob eine (gemischte) Schenkung vorliegt. Es meint, die Erben des Beschenkten hafteten jedenfalls
nicht aus §
528 Abs.
1
BGB, da dieser Rückforderungsanspruch nicht bereits zu Lebzeiten des Beschenkten entstanden sei. Die Unterhaltsbedürftigkeit
der Schenkerin sei erst nach dem Tode des Beschenkten eingetreten. Ein Anspruch aus §
528 i.V.m. §
822
BGB bestehe schon deshalb nicht, weil §
822
BGB einen rechtsgeschäftlichen unentgeltlichen Erwerb des Dritten voraussetze, die Beklagten aber das Grundstück als Erben erworben
hätten. Auch sonstige, vor allem vertragliche, Ansprüche gegen die Beklagten seien nicht gegeben.
II. Die Revision hat Erfolg.
Das Berufungsgericht verkennt die Stellung der Beklagten als Erben und damit als Gesamtrechtsnachfolger des Grundstückserwerbers
nach §
1922
BGB. Die Erben treten in die volle Rechtsstellung des Erblassers ein. Sie erwerben sein Vermögen so, wie es diesem zugestanden
hat. Da §
1967
BGB nur voraussetzt, daß die Verbindlichkeiten vom Erblasser "herrühren", gehen auch die "verhaltenen", noch werdenden und schwebenden
Rechtsbeziehungen des Erblassers auf den Erben über (BGHZ 32, 367, 369; 80, 205, 210). Mithin sind Erblasserschulden auch die erst in der Person des Erben entstehenden Verbindlichkeiten,
die als solche schon dem Erblasser entstanden wären, wenn er nicht vor Eintritt der zu ihrer Entstehung nötigen weiteren Voraussetzung
verstorben wäre. Die Übergeberin hat demnach das Recht, (auch in Zukunft) unter den in §
528 Abs.
1
BGB genannten Voraussetzungen ein Geschenk zurückzufordern, nicht dadurch verloren, daß dieses im Wege der Gesamtrechtsnachfolge
auf die Erben des Übernehmers übergegangen ist.