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OLG Hamburg, Urteil vom 26.04.1991 - 12 UF 152/89
Prüfungspflicht des Zivilgerichts hinsichtlich der sozialhilferechtlichen Vorfrage des Schuldnerschutzes
1. Wenn der sozialhilferechtliche Freibetrag über dem Richtsatz liegt, der unterhaltsrechtlich als Selbstbehalt oder Eigenbedarf pauschal aus Tabellen oder Leitlinien entnommen wird, entstehen Probleme. Im Einzelfall ist ein Regreß nach § 91 Abs. 1 BSHG oder den das Sozialamt bindenden fachlichen Weisungen ganz oder teilweise ausgeschlossen. Dann kann Sozialhilfe trotz ihres subsidiären Charakters bedarfsdeckend wirken, weil der Staat selbst in diesen Fällen den Nachranggrundsatz nicht durchsetzen will.
2. Wenn in Fällen des Sozialhilfebezugs ein Überleitungsakt entweder ganz fehlt oder nur eine Überleitung dem Grunde nach vorliegt, welche die Grenzen der Inanspruchnahme des Schuldners noch offen läßt, obliegt es dem Zivilgericht, die sozialhilferechtliche Vorfrage des Schuldnerschutzes selbständig zu prüfen.
3. Eine lange Dauer des Getrenntlebens oder die auf sonstige Weise erkennbare Zerrüttung der Ehe kann für den unterhaltsbedürftigen Ehegatten die Obliegenheit begründen, sich auf die neue Lage einzustellen und sich nach seinen Möglichkeiten um eine (Wieder-)Eingliederung in das Erwerbsleben zu bemühen. Mit zunehmender Trennungsdauer verschärft sich der Maßstab, nach dem zu beurteilen ist, ob dem bedürftigen Ehegatten die Aufnahmen oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann. Das kann im Rahmen des § 1361 Abs. 2 BGB dazu führen, daß, wie es § 1574 Abs. 3 BGB für die Zeit nach der Scheidung vorsieht, der bedürftige Ehegatte sich einer Ausbildung unterziehen muß, die zur Erlangen einer im Sinne des § 1574 Abs. 2 BGB angemessenen Erwerbstätigkeit erforderlich ist (BGH FamRZ 1985, 782, 784).
Fundstellen: FamRZ 1991, 1298
Normenkette:
BGB § 1361 Abs. 2 § 1574 Abs. 3
,
BSHG § 90 § 91

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