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OLG Hamm, Urteil vom 28.05.1991 - 2 UF 19/91
Anforderungen an eine ernsthafte Arbeitssuche als Voraussetzung für den Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB).
Fundstellen: DRsp I(166)235a, FamRZ 1992, 63
Normenkette:
BGB § 1573 Abs. 2, § 1578
Die Kl. war verpflichtet, durch Ausnutzung ihrer vollen Arbeitskraft, d.h. durch vollschichtige Erwerbstätigkeit nach der Scheidung für ihren Unterhalt zu sorgen.
»Zum Nachweis ihrer Bemühungen um eine entsprechende Erwerbstätigkeit hat die Kl. zwar eine außerordentlich große Zahl von Bewerbungsunterlagen aus der Zeit ab 1986 vorgelegt. Sie reichen aber nach Form, Inhalt und Zielrichtung für einen Nachweis nachdrücklicher Bewerbungsbemühungen nicht aus und lassen erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Arbeitsplatzsuche aufkommen. Die Bewerbungsschreiben weisen trotz der vielfach in den ihnen zugrundeliegenden Stellenanzeigen zum Ausdruck gebrachten Besonderheiten des jeweils angebotenen Arbeitsplatzes eine nichtssagende Gleichförmigkeit in der textlichen und förmlichen Gestaltung bei insgesamt nur sehr geringen Varianten auf. Sie lassen fast niemals einen Bezug der Person der Kl. zum angeblich angestrebten Arbeitsplatz erkennen, obwohl die Fassung der den Bewerbungen zugrundeliegenden Stelleninserate dazu jedenfalls häufig Anlaß bot. Im übrigen beziehen sich die Bewerbungen auffallend oft auf Arbeitsstellen außerhalb von H., obwohl die Bewerbungsschreiben keinen Hinweis enthalten, wie das Aufsuchen des Arbeitsplatzes bewältigt werden soll und kann. So erscheint z.B. ohne einen entsprechenden Hinweis eine Bewerbung auf eine Stelle für eine Halbtagsschreibkraft in S. oder U. für eine in H. wohnhafte Bewerberin von vornherein nicht aussichtsreich. Darüber hinaus bezieht sich eine große Zahl der Bewerbungen auch auf Arbeitsplätze, für die die Kl. jedenfalls ohne vorangehende Schulung oder Fortbildung ohnehin nicht in Betracht kam. ... Schließlich hat die Kl. sich ... auch keinerlei Fortbildung unterzogen, was für eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben in diesem Bereich notwendig und auf jeden Fall förderlich gewesen und ... auch zumutbar und möglich gewesen wäre. Auf solche Fortbildungsmaßnahmen hätte dann bei den Bewerbungen Bezug genommen werden können, was das Leistungsangebot der Kl. dann auch attraktiver gemacht hätte. Diese Mängel in der Bewerbungsweise der Kl. läßt zur Überzeugung des Senats nur die Feststellung zu, daß die Kl. sich nicht genügend um eine ihr zumutbare vollschichtige Erwerbstätigkeit bemüht hat. Dafür, daß sie auch bei einer sachgerechten Arbeitsplatzsuche keine geeignete Arbeitsstelle hätte finden können, ist nichts ersichtlich.«