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OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.03.1991 - 24 A 1423/88, FEVS 43, 251
Sozialhilferecht: Voraussetzungen für und Umfang der Eingliederungshilfe Behinderter
»1. Die Eingliederungshilfe soll den Behinderten befähigen, sein Lebens selbst zu gestalten und auf Dauer möglichst unabhängig von öffentlicher Hilfe zu leben.
2. Wenn eine berufliche Ausbildung und Tätigkeit wegen der Schwere der Behinderung nicht in Betracht kommt, entfällt deshalb regelmäßig nicht die Eingliederungshilfe.
3. Kommt eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Taxis und von Behinderten-Fahrdiensten nicht in Frage, kann der Behinderte auf einen eigenen Personenkraftwagen angewiesen sein. Ein Kraftfahrzeug ist dann typischerweise ein der Eingliederung des Behinderten dienendes Hilfsmittel.
4. Im Vordergrund der Hilfe nach § 19 Eingliederungshilfe-Verordnung stehen die persönlichen, menschlichen Begegnungen.
5. Die Benutzung eines Personenwagens kann für eine Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft dann regelmäßig nötig sein, wenn jede Fortbewegung, die den Fahrbereich des Rollstuhls überschreitet, die Notwendigkeit einschließt, ein eigenes Kraftfahrzeug zu nutzen.«
Fundstellen: BehindertenR 1992, 64, DÖV 1992, 413, FEVS 43, 251, NVwZ-RR 1992, 82, ZfS 1991, 338, ZfSH/SGB 1991, 593
Normenkette:
BSHG § 39 Abs. 1, Abs. 3 § 40 § 47
,
EingliederungshilfeVO § 8 § 10 Abs. 6 § 19
Vorinstanzen: VG Düsseldorf 13.04.1988 7 K 1048/87

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