VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.1991 - 6 S 1182/90, FEVS 43, 200
Sozialhilferecht: Umfang des Anspruchs auf Eingliederungshilfe für die Unterbringung eines Behinderten
»1. Zur Bemessung eines nach § 43 Abs. 1 S. 2 BSHG zu leistenden Kostenbeitrags.
2. Neben den nach § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG, § 3 Abs. 6 Nr. 2 der Verordnung zu § 76 BSHG festgesetzten Pauschbeträgen für berufsbedingte Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können von dem sozialhilferechtlich
einzusetzenden Einkommen keine Prämien für eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG abgesetzt werden.«
Fundstellen: FEVS 43, 200, info also 1993, 155
Normenkette: BSHG § 28 § 43 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2 HS 1 § 76 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4 § 79 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 § 84 Abs. 1
,
DurchführungsVO zu § 76 BSHG § 3 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 6 S. 1 Nr. 2
Vorinstanzen: VG Freiburg 03.04.1990 4 K 207/89
Entscheidungstext anzeigen:
Tatbestand:
Der 1981 geborene Sohn aus der ersten Ehe der Klägerin ist wegen schweren Verhaltensstörungen, verbunden mit epileptischen
Anfällen, wesentlich behindert im Sinne von §§ 39 ff. BSHG und deshalb seit dem Schuljahr 1988/89 in der Heimsonderschule in ... untergebracht. Der Beklagte trägt die dafür anfallenden
Kosten im Wege der Eingliederungshilfe. Die Klägerin, ihr Ehemann und die 1987 geborene Tochter aus dieser zweiten Ehe bewohnten
bis Oktober 1989 ein Reihenhaus in S für eine Kaltmiete von 1 150, - DM einschließlich 50, - DM Betriebskosten. Die Klägerin
war bis Anfang Oktober 1989 als Psychologin bei der Sozialstation K beschäftigt. Ihr Ehemann war vom 01.01. bis 14.03.1989
arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld von 2 056,26 DM monatlich. Ab Mitte März 1989 war er als Journalist in F beschäftigt.
Der Vater des Sohnes der Klägerin leistet keinen Unterhalt.
Mit Bescheid vom 11.05.1989 zog der Beklagte die Klägerin für die Zeit ab Januar 1989 zu einem Kostenbeitrag von monatlich
243, - DM für die Unterbringung ihres Sohnes im Haus H heran. Er ging dabei von einem monatlichen Nettoeinkommen der Klägerin
von 3 370,25 DM und einem anteiligen Kindergeld (je die Hälfte für den behinderten Sohn und die Tochter aus zweiter Ehe) von
112,50 DM aus. Davon wurden eine Werbungskostenpauschale von 10, - DM sowie Versicherungsbeiträge von insgesamt 381,88 DM
abgesetzt, so daß sich ein anrechenbares Einkommen von 3 100,87 DM ergab. Diesem wurde eine Einkommensgrenze von 2 184,50
DM gegenübergestellt (Grundbetrag nach § 81 BSHG 1 214, - DM, anteilige als angemessen angesehene Mietkosten 411, - DM, Familienzuschlag für den Sohn 333, - DM sowie halber
Familienzuschlag für die Tochter 116,50 DM). Da das anrechenbare Einkommen die Einkommensgrenze um 45 % übersteige, betrage
die nach § 43 Abs. 2 BSHG für den Kostenbeitrag maßgebliche häusliche Ersparnis nach den baden-württembergischen Sozialhilferichtlinien 90 % eines
Regelsatzes für den Hilfeempfänger, also 243, - DM. Mit Bescheid vom 29.11.1989 setzte der Beklagte den Kostenbeitrag ab Oktober
1989 auf monatlich 221, - DM fest; dieser Bescheid ist noch Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem Verwaltungsgericht Freiburg.
Gegen den Bescheid vom 11.05.1989 erhob die Klägerin am 05.06. 1989 Widerspruch und brachte gegen die Einkommensermittlung
vor, ihr Sohn benötige wegen seiner Behinderungen wesentlich mehr an Bekleidung als ein normales Kind, nämlich rund 300, -
DM monatlich. Außerdem müsse für ihn zu Hause ein eigenes 19,6 qm großes Zimmer vorgehalten werden, das 261, - DM koste (Anteil
an der Warmmiete von 1 600, - DM für das Haus mit einer Wohnfläche von 120 qm).
Diesen Widerspruch wies der Beklagte nach Anhörung sozial erfahrener Personen mit Bescheid vom 06.10.1989, mit Einschreiben
abgesandt am gleichen Tage, als unbegründet zurück. Er bestätigte (mit geringfügigen Abweichungen) seine bisherigen Berechnungen
des anrechenbaren Einkommens und der Einkommensgrenze. Zusätzlich führte der Beklagte aus, damit liege das Einkommen der Klägerin
auch weit über dem "Garantiebetrag" von 1 168,85 DM (Regelsatz für einen Haushaltsvorstand, halber Regelsatz als Mehrbedarfszuschlag,
halber Regelsatz für die Tochter, 30 % Zuschlag, anteilige Unterkunftskosten abzüglich anteiliges Kindergeld). Daß für den
Sohn der Klägerin ein eigenes Zimmer vorgehalten werde, sei bereits durch Anerkennung angemessener Unterkunftskosten berücksichtigt
worden. Weitere Aufwendungen für Kleidung müßten unbeachtet bleiben, weil dem behinderten Kind bereits eine ausreichende monatliche
Bekleidungspauschale von 45, - DM zur Verfügung gestellt werde. Wenn die Klägerin darüber hinaus dafür sorge, daß ihr Sohn
besonders gut gekleidet sei, könne dies nicht als einkommensmindernd anerkannt werden. Im übrigen sei die Einkommensgrenze
auch dann noch um rund 19 % überschritten und verbleibe der Klägerin der Garantiebetrag, wenn man für Unterkunft und Bekleidung
ihres Sohnes antragsgemäß 561, - DM vom Einkommen absetze.
Am 07.11.1989 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben mit dem Ziel, den Bescheid des Beklagten vom
11.05.1989 und dessen Widerspruchsbescheid vom 06.10.1989 aufzuheben. Sie hat erneut betont, daß der Beklagte bei ihr ein
zu hohes Einkommen angerechnet habe. Von ihren Arbeitseinkünften und dem anteiligen Kindergeld von zusammen 3 482,75 DM müßten,
da sie wegen der auswärtigen Tätigkeit ihres Ehemanns ab 15.03.1989 die gesamten Mietkosten und die Aufwendungen für die Betreuung
der Tochter aufzubringen habe, folgende Beträge abgesetzt werden:
(wird ausgeführt)
Demnach fehlten ihr sogar 692, - DM zum Lebensunterhalt. Sie sei zudem seit 05.10.1989 arbeitslos. Außerdem habe der Beklagte
die Regelsatzerhöhungen zum 01.07.1989 bei der Ermittlung der Einkommensgrenze nicht berücksichtigt.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Er hat die angefochtenen Bescheide verteidigt und ergänzend vorgebracht: Als angemessene
Unterkunftskosten könnten in Anlehnung an § 8 WoGG einschließlich eines 20%igen Zuschlags nach wie vor nur 822, - DM berücksichtigt werden, wovon die Hälfte vom Ehemann der
Klägerin aufzubringen sei. Deshalb sei die Anrechnung von nur 411, - DM Unterkunftskosten rechtens. Eine Pauschale von 300,
- DM für berufsbedingte Fahrtkosten der Klägerin könne bei einer einfachen Wegstrecke von 30 km anerkannt werden, die Aufwendungen
für die Betreuung der Tochter allerdings nur zur Hälfte, da sich der Ehemann auch daran beteiligen müsse. Auch bei diesen
zusätzlichen Einkommensminderungen werde die Einkommensgrenze aber noch überschritten und belaufe sich der Kostenbeitrag daher
weiterhin auf 243, - DM. Die Arbeitslosigkeit der Klägerin falle nicht in den hier maßgeblichen Zeitraum.
Mit Urteil vom 03.04.1990 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Es hat dazu ausgeführt: Die angefochtenen Bescheide
seien rechtmäßig, da der Beklagte von der Klägerin für die Monate Januar bis September 1989 zu Recht einen Kostenbeitrag von
243, - DM fordere. Dieser beschränke sich nach § 43 Abs. 2 Satz 2 BSHG auf die häusliche Ersparnis, welche durch die Unterbringung des behinderten Sohnes der Klägerin in einer Heimsonderschule
entstanden sei. Der Umfang des dafür einzusetzenden Einkommens richte sich nach § 79 Abs. 2 Satz 2, 1. Hs. i.V.m. § 81 Abs. 1 Nr. 1 BSHG. Der Beklagte habe den Kostenbeitrag nicht zu hoch angesetzt. Dabei könne offenbleiben, ob der Beklagte bei der Ermittlung
der maßgeblichen Einkommensgrenze zu Recht nur Unterkunftskosten von 411, - DM berücksichtigt habe. Denn selbst wenn man die
tatsächliche Kaltmiete von 1 150, - DM zur Hälfte, also mit 575, - DM ansetze, werde die Einkommensgrenze immer noch überschritten.
Die Heizungskosten müßten außer Betracht bleiben, desgleichen die andere Hälfte der Kaltmiete, die vom Ehemann der Klägerin
zu tragen sei. Das gelte auch für die Betreuungskosten für die Tochter von 500, - DM; sie könnten folglich bei der Klägerin
nur mit 250,-- DM angesetzt werden. Ihre Fahrtkosten zum Arbeitsplatz seien mit 300, - DM zu berücksichtigen. Die ferner geltend
gemachten Kosten von 200, - DM für eine Putzhilfe und von 300, - DM für zusätzliche Bekleidung seien keine besonderen Belastungen
im Sinne von § 84 Abs. 1 Satz 2 BSHG. Bei den ersteren handle es sich um Aufwendungen für die Haushaltsführung, die bei einer Vielzahl von Familien entstünden.
Die angegebenen Bekleidungskosten überschritten den angemessenen Umfang ganz erheblich, zumal besondere Belastungen aufgrund
der Behinderung des Sohnes schon durch die Einkommensgrenze des § 81 Abs. 1 Nr. 1 BSHG berücksichtigt seien. Hier seien allenfalls weitere 50, - DM anzuerkennen. Die Lebenshaltungskosten für die Klägerin und
ihre Tochter könnten ebenfalls nicht abgesetzt werden. Bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens gehe es nicht darum,
den Betrag festzustellen, der nach Deckung des Lebensunterhalts verbleibe, sondern um die Feststellung des Einkommens nach
Abzug gesetzlicher Abgaben und Beiträge und der mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben. Das anrechenbare
Einkommen der Klägerin liege demnach immer noch um 209,50 DM über der Einkommensgrenze. Daran ändere sich nichts Entscheidendes,
wenn man ab Juli 1989 bei der Ermittlung der Einkommensgrenze von höheren Regelsätzen ausgehe. Unter diesen Umständen sei
es nicht zu beanstanden, daß sich der Beklagte bei der Bemessung der häuslichen Ersparnis, welche sich grundsätzlich nach
den Einkommensverhältnissen der in Anspruch genommenen Personen richte, am Regelsatz orientiert und den Kostenbeitrag auf
90 % davon festgesetzt habe. Denn der regelsatzmäßige Bedarf eines Hilfeempfängers sei ein geeigneter Ausgangspunkt für die
Ermittlung der Haushaltsersparnis. Er richte sich nämlich nach dem notwendigen Lebensunterhalt, und es könne davon ausgegangen
werden, daß die Eltern eines Hilfeempfängers diesem den notwendigen Lebensunterhalt gewährten. Bei der Klägerin gelte nicht
deshalb etwas anderes, weil sie wieder verheiratet sei und mit ihrem Einkommen zum Lebensunterhalt der neuen Familie beizutragen
habe. Denn auch ihr Ehemann habe - sogar während seiner Arbeitslosigkeit - über Einkommen verfügt und zum gemeinsamen Lebensunterhalt
beitragen müssen. Die Festsetzung des Kostenbeitrags sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sich der Hilfeempfänger im
hier maßgeblichen Zeitraum manchmal zu Hause aufgehalten habe, so daß insoweit keine häusliche Ersparnis eingetreten sei.
Da sich der Wegfall der häuslichen Ersparnis lediglich im nachhinein feststellen lasse, ermittle der Beklagte regelmäßig erst
nachträglich die Zeiten der Anwesenheit im elterlichen Haushalt und damit den Wegfall der häuslichen Ersparnis. So sei er
auch hier verfahren.
Gegen dieses ihr am 27.04.1990 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 25.05.1990 Berufung eingelegt. Sie wiederholt ihr bisheriges
Vorbringen, insbesondere, daß ihr anzurechnendes Einkommen unter der maßgeblichen Einkommensgrenze liege, und trägt zusätzlich
vor: Das Verwaltungsgericht anerkenne zu Unrecht nur die Kaltmiete und berücksichtige auch nicht, daß ihr - ebenfalls schwerbehinderter
- Ehemann zur maßgeblichen Zeit kein Einkommen erzielt und außerdem in F gelebt habe. Sie habe daher für die Kosten des Familienunterhalts
allein aufkommen müssen. Bei den anerkannten berufsbedingten Fahrtkosten handle es sich nur um die Aufwendungen für Benzin.
Kosten für Reparaturen des Fahrzeugs sowie für Steuern und Versicherungen kämen also noch hinzu. Auch die Aufwendungen für
die Kinderbetreuung und eine Putzhilfe müßten wegen ihrer Berufstätigkeit berücksichtigt werden. Eine Bekleidungspauschale
von 45, - DM reiche für den besonders hohen Bedarf ihres Sohnes nicht aus. Abzusetzen seien ferner die Lebenshaltungskosten
für ihre Tochter. Das Verwaltungsgericht billige auch zu Unrecht eine Pauschalierung der häuslichen Ersparnis; diese müsse
von Fall zu Fall ermittelt werden. Hier sei zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, daß sowohl ihr Sohn als auch ihr Ehemann
schwerbehindert seien, daß der Sohn etwa 15 Wochen im Jahr zu Hause lebe und die häusliche Ersparnis daher äußerst gering
sei, zumal alle für ihn bestimmten Wohnungseinrichtungen sowie die gesamte Sommer- und Winterbekleidung vorgehalten werden
müßten.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 03.04.1990 - 4 K 207/89 -- zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 11.05.1989 sowie seinen Widerspruchsbescheid vom 06.10.1989 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und führt noch aus: Der Ehemann der Klägerin sei während des hier maßgeblichen
Zeitraums nur vom 01.01. bis 14.03.1989 arbeitslos gewesen und habe aufgrund des bezogenen Arbeitslosengelds von monatlich
über 2 000, - DM selbst für seinen Lebensunterhalt einschließlich der anteiligen Unterkunftskosten aufkommen können. Daran
ändere auch die Tatsache nichts, daß er sich während dieser Zeit überwiegend in F aufgehalten habe. Mit der nach § 3 Abs. 6 Nr. 2 der Verordnung zu § 76 BSHG anzuerkennenden Kraftfahrzeugpauschale von 300, - DM seien sämtliche Reparaturkosten und Steuern abgegolten. Allenfalls die
Kraftfahrzeugversicherung sei noch zu berücksichtigen. Die von der Klägerin geltend gemachten Kinderbetreuungskosten bezögen
sich auf die Tochter aus zweiter Ehe und seien daher anteilig vom Ehemann zu tragen. Die Kosten für eine Putzhilfe gehörten
zur Haushaltsführung. Das habe ab Januar 1988 eine Bekleidungspauschale von 50, - DM und ab 1990 eine solche von 55, - DM
monatlich erhalten; dies reiche für eine angemessene Bekleidung des Hilfeempfängers aus. Die Lebenshaltungskosten für die
Tochter seien durch Anrechnung eines Familienzuschlags berücksichtigt worden. Für die Zeit, in der sich der Hilfeempfänger
zu Hause aufgehalten habe, werde -- allgemeiner Praxis entsprechend - nachträglich der Kostenbeitrag erstattet bzw. auf Rückstände
angerechnet, da die Zeiten des Aufenthalts zu Hause erst im nachhinein festgestellt werden könnten.
Dem Senat liegen die zur Sache gehörenden Sozialhilfeakten des Beklagten sowie die Prozeßakten des Verwaltungsgerichts Freiburg
vor.
Entscheidungsgründe:
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO).
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide
des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin schon deshalb nicht in ihren Rechten. Denn der Beklagte fordert von
ihr für die Zeit von Januar bis September 1989 zu Recht einen monatlichen Kostenbeitrag von 243, - DM. Die Folgezeit ist nicht
Gegenstand dieses Berufungsverfahrens, sondern einer selbständigen Klage vor dem Verwaltungsgericht.
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, ist Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Kostenbeitrags hier § 43
Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 28 sowie § 43 Abs. 2 Satz 2, 1. Hs. BSHG. Denn der Beklagte gewährt dem behinderten Sohn der Klägerin erweiterte Eingliederungshilfe nach §§ 40 Abs. 1 Nr. 3, 43 Abs. 1 Satz 1 BSHG durch Unterbringung in einer privaten Heimsonderschule. Demnach ist die Klägerin zu einem Kostenbeitrag (nur) in Höhe der
für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen verpflichtet, und dies auch nur, soweit es ihr nach den Vorschriften
des Bundessozialhilfegesetzes zumutbar ist, diesen Beitrag aus ihrem Einkommen aufzubringen. Das Einkommen der Klägerin ist
hier also in zweifacher Hinsicht bedeutsam. Es bestimmt zum einen die Höhe des Kostenbeitrags mit (1), zum andern ergibt sich
daraus, ob und unter welchen Voraussetzungen die Klägerin diesen Kostenbeitrag ganz oder teilweise leisten muß (2).
1) Da die zuständige Landesbehörde von der Ermächtigung des § 43 Abs. 2 Satz 3 BSHG keinen Gebrauch gemacht, Näheres über die Bemessung der häuslichen Ersparnis also nicht bestimmt hat, muß der jeweilige Sozialhilfeträger
die Höhe dieser häuslichen Ersparnis selbst festlegen. Dabei muß er zwar darauf achten, daß nur auf tatsächliche Ersparnisse
abgestellt wird. Da sich die häusliche Ersparnis aber der Natur der Sache nach nicht im einzelnen feststellen läßt, muß und
darf sie entsprechend § 287 ZPO geschätzt werden. Ausgangspunkt müssen dabei das Einkommen der herangezogenen Person auf der einen Seite und der häusliche
Bedarf des Behinderten, wenn dieser bei der heranzuziehenden Person leben würde, auf der anderen Seite sein. Zwischen beiden
Faktoren besteht nämlich eine enge Beziehung insoweit, als der Bedarf des Behinderten für seinen Lebensunterhalt auch von
der Höhe des Einkommens der heranzuziehenden Personen abhängt. Denn der Aufwand für den Lebensunterhalt eines Familienmitglieds
-- und dementsprechend die häusliche Ersparnis - ist höher oder geringer, je nachdem, ob und in welchem Umfang das Einkommen
über oder unter der Einkommensgrenze der §§ 79 ff. BSHG liegt (BVerwG, Urt. v. 08.02.1977, BVerwGE 52, 51/56 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Ein geeigneter Ausgangspunkt
für die Bemessung der häuslichen Ersparnis ist der regelsatzmäßige Bedarf des behinderten Hilfesuchenden, auch wenn sich starre
Regeln nicht aufstellen lassen. Der regelsatzmäßige Bedarf orientiert sich am notwendigen Lebensunterhalt (§§ 11 ff. BSHG), und es kann davon ausgegangen werden, daß die heranzuziehende Person dem Hilfesuchenden den notwendigen Lebensunterhalt,
soweit er von diesen Regelsätzen erfaßt wird, auch tatsächlich gewährt (Oestreicher/Schelter/Kunz, BSHG, § 43 RdNr. 14 f; vgl. auch den SenatsBeschluß v. 19.03.1991 wegen der Prozeßkostenhilfe für dieses Berufungsverfahren). Die häusliche
Ersparnis losgelöst vom jeweiligen Regelsatz für den Hilfeempfänger zu bestimmen, ist folglich nur in atypischen Fällen erforderlich.
Ein solcher liegt hier nicht vor. Daß der Sohn der Klägerin schwerbehindert ist und für ihn daheim ein Zimmer sowie entsprechende
Bekleidung vorgehalten werden muß, ist für die Ermittlung der häuslichen Ersparnis bei gewährter Eingliederungshilfe für Behinderte
nichts Atypisches, sondern geradezu die Regel.
An diese von Rechtsprechung und Praxis herausgearbeiteten Grundsätze hat sich der Beklagte gehalten, indem er - entsprechend
den Empfehlungen des Landkreistages und Städtetages Baden-Württemberg in RdNr. 85.10 ff. der Sozialhilferichtlinien - den
Kostenbeitrag abgestuft nach der Höhe des die Einkommensgrenze der §§ 79 ff. BSHG unter- bzw. überschreitenden Einkommens bemessen hat. Es ist auch nicht zu beanstanden, daß der Kostenbeitrag bei einer Überschreitung
der Einkommensgrenze (bis zu 50 %) mit 90 % des für den Hilfesuchenden maßgeblichen Regelsatzes angesetzt wird. Denn es kann
angenommen werden, daß ein Bezieher eines solchen Einkommens seinem behinderten Kind mindestens so viel zum Lebensunterhalt
zuwenden würde, wenn es - wie vor der Heimunterbringung - im elterlichen Haushalt leben würde. Bei der Bemessung des Kostenbeitrags
wird auch zu Recht allein darauf abgestellt, ob die in §§ 79, 81 BSHG festgelegte Einkommensgrenze durch das nach §§ 76 bis 78 BSHG zu ermittelnde Einkommen unter- bzw. überschritten wird. Vom Bruttoeinkommen sind daher nur die in § 76 Abs. 2 BSHG genannten Aufwendungen abzusetzen, nicht etwa auch besondere Belastungen, die nach § 84 Abs. 1 BSHG berücksichtigt werden müssen, wenn es um die Frage geht, welcher Teil des zuvor als einsetzbar ermittelten Einkommens als
angemessener "Eigenanteil" anzusehen ist. Denn für die Höhe des Kostenbeitrags ist, wie bereits dargelegt, allein die absolute
Höhe des nach §§ 76 ff. BSHG einsetzbaren Einkommens maßgeblich. Mit §§ 84, 85 BSHG zusammenhängende Fragen tauchen dagegen erst auf, wenn zu entscheiden ist, in welchem Umfang die in § 28 BSHG genannten Personen den so ermittelten Kostenbeitrag auch tatsächlich leisten müssen (dazu unten 2).
Vom anrechenbaren Nettoeinkommen der Klägerin, das - zwischen den Beteiligten unstreitig - einschließlich des anteiligen Kindergeldes
im maßgeblichen Zeitraum monatlich 3 482,75 DM betrug, sind daher zur Bestimmung der Höhe des Kostenbeitrags lediglich die
nach § 76 Abs. 2 BSHG absetzbaren Beträge abzuziehen. Es handelt sich dabei um die Beiträge zur Krankenversicherung von 295,50 DM bzw. zu sonstigen
nach Grund und Höhe angemessenen Versicherungen von 79,25 DM (§ 76 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BSHG). Abzugsfähig sind ferner die nach § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG i.V.m. § 3 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 a der Verordnung zu § 76 zu berücksichtigenden Werbungskosten von 10, - DM und die
Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 300, - DM. Daneben sind die Prämien für die Kraftfahrzeugversicherung
von monatlich 65,66 DM nicht mehr gesondert nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG abzugsfähig. Sie sind vielmehr mit den obengenannten Pauschbeträgen abgegolten, soweit sie berufsbedingt sind. Ansonsten
sind sie nicht abzugsfähig. Denn die mit dem Halten eines Kraftfahrzeugs verbundenen notwendigen Ausgaben sollen nur dann
absetzbar sein, wenn sie mit der Erzielung von Einkommen verbundene notwendige Ausgaben im Sinne von § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG i.V.m. den obengenannten entsprechenden Vorschriften der Verordnung zu § 76 BSHG sind. Das ist jedoch nur insoweit der Fall, als das Kraftfahrzeug für berufliche Zwecke benötigt wird (BVerwG, Urt. v. 04.06.1981,
FEVS 29, 372/375, wo diese Frage aber letztlich offengelassen werden konnte; a. M. OVG Lüneburg, FEVS 39, 419). Für die hier
vertretene Ansicht spricht auch, daß bei einem Pauschsatz von 10, - DM pro Kilometer und Monat bei monatlich höchstens 20
Arbeitstagen 0,50 DM pro Kilometer abgesetzt werden können. Dieser Betrag ist höher als der steuerrechtlich anerkannte Satz
von damals 0,43 DM pro Kilometer (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Da nicht anzunehmen ist, daß das Sozialhilferecht höhere Absetzungen gestattet als das - nicht nur das Lebensnotwendige
berücksichtigende - Steuerrecht, kann daraus nur geschlossen werden, daß mit dem Pauschsatz von 10, - DM pro Kilometer und
Monat alle beruflich bedingten Kraftfahrzeugaufwendungen abgegolten sind. Dies gilt erst recht für die von der Klägerin noch
geltend gemachten zusätzlichen Unterhaltskosten für das Kraftfahrzeug. Nicht abzugsfähig sind ferner die Aufwendungen für
die Kinderbetreuung und einen zusätzlichen Kleiderbedarf für den Sohn der Klägerin. Diese Kosten gehören nicht zu den in §
76 Abs. 2 BSHG und der Verordnung zu dieser Vorschrift genannten und spielen daher allenfalls im Rahmen des angemessenen Eigenanteils nach
§ 84 Abs. 1 BSHG eine Rolle. Ebenso verhält es sich bei den Aufwendungen für eine Putzhilfe und bei den Lebenshaltungskosten für die Klägerin
und ihre Tochter. Die Miete ist nur für die Bemessung der Einkommensgrenze bedeutsam.
Damit verfügte die Klägerin im hier maßgeblichen Zeitraum über folgendes Einkommen:
Nettoverdienst und anteiliges Kindergeld 3 482,75 DM
davon ab:
Krankenversicherung 295,50 DM
sonstige Versicherungen 79,75 DM
Arbeitsmittel 10,00 DM
berufsbedingte Fahrtkosten 300,00 DM
---------------
2 798,00 DM.
Die diesem Einkommen gegenüberzustellende Einkommensgrenze errechnet sich nach § 79 Abs. 2 Satz 1, Satz 2, 2. Hs. (da der
Sohn der Klägerin nicht auch bei seinem leiblichen Vater lebt), § 81 Abs. 1 Nr. 1 BSHG. Sie setzt sich somit aus einem Grundbetrag von 1 214, - DM, einem Familienzuschlag für den Sohn von 333, - DM und aus den
Kosten der Unterkunft von (höchstens) 575, - DM zusammen. Dabei ist dem Verwaltungsgericht darin zu folgen, daß bei der Klägerin
allenfalls die Hälfte der tatsächlich errichteten Kaltmiete von rund 1 150,-- DM, also 575, - DM, zu berücksichtigen sind,
da die andere Hälfte von ihrem Ehemann zu tragen war. Wie aus dem von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegten Einkommensteuerbescheid
für 1989 hervorgeht, hatte ihr Ehemann in diesem Jahr Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit von 48 970, - DM, die Klägerin
solche von 43 155, - DM. Der steuerliche Werbungskostenabzug beim Ehemann von 30 152, - DM kann sozialhilferechtlich nur teilweise
berücksichtigt werden, da er überwiegend auf die Kosten für die doppelte Haushaltsführung (Berufstätigkeit in F) zurückzuführen
ist. Dafür dürfen nach § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG, § 3 Abs. 7 der Verordnung zu § 76 BSHG aber monatlich höchstens 250, - DM sowie die Fahrkosten 2. Wagenklasse für eine Familienheimfahrt im Monat (hier: rund 150,
- DM), zusammen also 400, - DM abgesetzt werden, für die Zeit vom 15.03. bis 31.12.1989 also rund 3 800, - DM. Da der Ehemann
der Klägerin im übrigen keine höheren Werbungskosten aufzubringen hatte als diese selbst, war sein Einkommen im Jahr 1989
also sogar höher als das der Klägerin. Er konnte demnach zumindest die Hälfte der Miete aufbringen. Aus den beiderseitigen
Einkommensverhältnissen folgt ferner, daß der Klägerin kein Familienzuschlag für die Tochter nach § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BSHG zuzubilligen ist, da diese - gemessen am jeweiligen Einkommen - überwiegend vom Ehemann unterhalten wurde. Die Einkommensgrenze
betrug daher nur (1 214, - + 575, - + 333, - DM =) 2 122, - DM. Bei einem Einkommen der Klägerin von 2 798, - DM wurde diese
Grenze um rund 676, - DM überschritten, so daß der Kostenbeitrag 90 % eines Regelsatzes für den Hilfebedürftigen, d. h. 243,
- DM betrug.
Die Einkommensgrenze war auch in der Zeit vom 01.01. bis 15.03.1989 überschritten, als der Ehemann der Klägerin nur Arbeitslosengeld
von rund 2 056, - DM bezog. Damit erhöhte sich zwar die Einkommensgrenze für die Klägerin, nämlich um einen vollen Familienzuschlag
von 333, - DM für die - während dieser Zeit überwiegend von ihr unterhaltene - Tochter und einen weiteren Anteil der Klägerin
an den Unterkunftskosten. Dieser höhere Anteil kann mit rund 80, - DM veranschlagt werden, da die Klägerin sich an der Gesamtmiete
von 1 150, - DM entsprechend den Einkommensverhältnissen der Ehegatten von 2 798,-- zu 2 056, - (= 57 % zu 43 %) mit mehr
als 50 % beteiligen mußte. Die Einkommensgrenze erhöhte sich aber auch damit nur auf (2 122, - + 333, - + 80, - DM =) 2 535,
- DM, so daß sie auch während dieser Zeit vom Einkommen um 263, - DM überschritten wurde. Das war auch nach der Regelsatzerhöhung
ab 01.07.1989 der Fall, weil sich dadurch nur der Grundbetrag nach § 81 Abs. 1 Nr. 1 BSHG um 36, - DM und der Familienzuschlag für den Hilfeempfänger um 8, - DM erhöhte. Die Einkommensgrenze war daher auch während
dieser Zeit noch um 632,-- DM überschritten (676, - abzüglich 44, - DM).
Daß sich der Sohn der Klägerin während der Ferien oder an manchen Wochenenden nicht in der Heimsonderschule, sondern zu Hause
aufhielt und daher eine häusliche Ersparnis insoweit nicht auftrat, hat der Beklagte berücksichtigt. Er hat nämlich die entsprechenden
Anteile am Kostenbeitrag nachträglich erstattet bzw. verrechnet. Dieser nachträgliche Ausgleich ist nicht zu beanstanden,
wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat. Denn die Zeiten, in denen sich ein behindertes Kind nicht in
einer Heimsonderschule, sondern zu Hause aufhält, lassen sich regelmäßig erst nach der Festsetzung eines Kostenbeitrags feststellen.
Bei diesen Einkommensverhältnissen ist auch der "Garantiebetrag" für die Klägerin (siehe dessen Berechnung im Tatbestand dieses
Urteils) eingehalten.
2) Es war der Klägerin zumutbar, den somit rechtmäßig auf 243, - DM festgesetzten Kostenbeitrag während der gesamten hier
maßgeblichen Zeit aus ihrem Einkommen aufzubringen. Dieses Einkommen überstieg, wie dargelegt, die Einkommensgrenze in der
Zeit vom 01.01. bis 15.03.1989 um 263, - DM und danach um 676, - DM. Diese Mittel brauchte die Klägerin nach § 84 Abs. 1 BSHG für den Kostenbeitrag zwar nur in angemessenem Umfang einzusetzen, wobei die Frage der Angemessenheit richterlich voll nachzuprüfen
ist (BVerwG, Urt. v. 26.10.1989, NDV 1990, 57). Das Verlangen, von diesen 263, - bzw. 676, - DM einen Anteil von 243, - DM für den Lebensunterhalt ihres Sohnes zu verwenden,
erscheint dem Senat jedoch nicht unangemessen. Nach der Art des Bedarf, der Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen
sowie nach den besonderen Belastungen des Hilfesuchenden und seiner Angehörigen (§ 84 Abs. 1 BSHG) ist von dem die Einkommensgrenze übersteigenden Einkommen der Klägerin allenfalls die Hälfte der Aufwendungen für die Kinderbetreuung
und die Putzhilfe abzusetzen, also 350, - DM. Die andere Hälfte hat der Ehemann zu tragen, wie bereits dargelegt wurde. Für
die Zeit seiner Arbeitslosigkeit vom 01.01. bis 14.03.1989 war sein Einkommen zwar wesentlich geringer als das der Klägerin.
Dies ist jedoch unbeachtlich, weil die Abzugsmöglichkeit von ihrem Einkommen während dieser Zeit ganz entfällt. Ihre Tochter
konnte nämlich von dem damals überwiegend zu Hause befindlichen Ehemann betreut werden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür,
daß er dies etwa wegen seiner Behinderungen nicht tun konnte. Es war der Klägerin auch zumutbar, für die verhältnismäßig kurze
Zeitspanne die Aufwendungen für die Putzhilfe ganz aus dem eigenen Einkommen aufzubringen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts
ist der Klägerin auch kein Abzugsbetrag von 50, - DM für zusätzliche Bekleidung für ihren Sohn zuzubilligen. Der Heimträger
erhielt während der hier maßgeblichen Zeit vom Beklagten monatlich 50, - DM, jährlich also 600, - DM, für Bekleidung. Dieser
Betrag liegt bereits über der Pauschale von 440, - DM, welche nach den Hinweisen des Deutschen Vereins für öffentliche und
private Fürsorge zur Pauschalierung des Bekleidungsbedarfs für (nicht behinderte) Kinder zwischen 7 und 14 Jahren als notwendig
angesehen wird (NDV 1990, 229 und Kleinere Schriften des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, Heft 60, 2. Aufl., S. 34). Wegen eines
höheren Bedarfs, der durch die Behinderungen ihres Sohnes entsteht, muß sich die Klägerin darauf verweisen lassen, daß bei
der Ermittlung der für sie maßgeblichen Einkommensgrenze der Grundbetrag bei der Gewährung von Eingliederungshilfe in Heimen
um über 400, - DM erhöht ist (vgl. einerseits § 79 Abs. 1 Nr. 1, andererseits § 81 Abs. 1 Nr. 1 BSHG). Damit wird typischen zusätzlichen finanziellen Belastungen für Behinderte in Heimen bereits Rechnung getragen. Zu diesen
Belastungen gehört auch ein im Einzelfall auftretender erhöhter Bekleidungsbedarf. Soweit die Klägerin Wert darauf legt, daß
ihr Sohn besonders gut gekleidet ist, kann darauf bei der Ermittlung von zumutbaren Kostenbeiträgen nicht abgestellt werden.
Denn hierbei muß allein vom objektiv Notwendigen ausgegangen werden. Daß die im Klage- und Berufungsverfahren noch weiter
geltend gemachten Aufwendungen nicht als besonderer Bedarf im Sinne von § 84 Abs. 1 BSHG anerkannt werden kann, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Darauf nimmt der Senat Bezug (§ 130 b VwGO). Nach alledem konnte die Klägerin während des gesamten hier maßgeblichen Zeitraums einen Kostenbeitrag von monatlich 243,
- DM aufbringen. In der Zeit vom 01.01. bis 14.03.1989 standen dafür nämlich 263,-- DM zur Verfügung, da keine Abzüge gerechtfertigt
waren. In der Folgezeit bis 30.06. 1989 waren auch nach Abzug besonderer Belastungen (676, - minus 350,-- DM =) 326, - DM
und in der Zeit vom 01.07. bis 30.09.1989 (632, - minus 350,-- DM =) 282, - DM verfügbar.
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