LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.12.2013 - 37 SF 82/12
Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens; Unangemessenheit der Verfahrensdauer; Ermittlungspflichten des Richters; Entschädigungsanspruch bei Erledigung vor Ablauf der Sechsmonatsfrist
Die angemessene Dauer des Ausgangsverfahrens richtet sich nach dem Einzelfall. Es unterfällt grundsätzlich dem Gestaltungsspielraum des Kammervorsitzenden, welche Ermittlungen er für erforderlich erachtet un in welcher Reihenfolge er anhängige Verfahren zur Sitzung ansetzt. Mit zunehmender Verfahrensdauer steigt die Verfahrensförderungspflicht. Im Entschädigungsverfahren vor dem Landessozialgericht ist keine vorläufig Vollstreckbarkeit des Urteils auszusprechen.
Normenkette:
GG Art. 19 Abs. 4
,
GG Art. 20 Abs. 3
,
GG Art. 97 Abs. 1
,
GVG § 198 Abs. 1 S. 1 und S. 2
,
GVG § 198 Abs. 2 S. 1 und S. 3
,
GVG § 198 Abs. 3
,
GVG § 198 Abs. 4
,
GVG § 198 Abs. 5 S. 1
,
GVG § 201 Abs. 2 S. 1
,
MRK Art. 6 Abs. 1
,
SGG § 103
,
SGG § 110
,
SGG § 202 S. 2
,
GRüGV Art. 23 S. 1
,
ZPO § 708 Nr. 11
,
ZPO § 709 S. 1
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Berlin unter dem Aktenzeichen S 12 R 3378/07 geführten Verfahrens eine Entschädigung in Höhe von 1.300,00 € zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 1.400,00 € festgesetzt.

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