LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.08.2017 - 5 AS 1357/17
SGB-II- bzw. SGB-XII-Leistungen Leistungsausschluss für EU-Ausländer Nachweis einer Stellensuche
1. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a FreizügG/EU sind Unionsbürger, die sich seit mehr als sechs Monaten in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, nur solange freizügigkeitsberechtigt, wie sie nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; die Meldung beim Arbeitsamt und die Wahrnehmung sämtlicher von dort angebotener Vermittlungen genügen nicht, um als Arbeitssuchender zu gelten.
2. Daneben bedarf es vielmehr intensiver Eigeninitiativen; die Stellensuche muss im Einzelnen in nachprüfbarer Weise dokumentiert werden; dazu gehört auch die Vorlage von Bewerbungs- und Antwortschreiben.
3. Erforderlich ist also zweifellos, dass sich eine entsprechende Absicht durch ein bestimmtes Verhalten konkretisiert, die Arbeitssuche also belegt wird durch Eintragungen beim Arbeitsamt, Besuche bei Unternehmen oder die Veröffentlichung von Zeitungsanzeigen.
4. Ob ein Unionsbürger begründete Aussicht hat, eingestellt zu werden, ist im Einzelfall unter Auswertung aller verfügbaren Informationen zu auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Eignungen, Vorbildungen und sprachlichen Fertigkeiten, der aktuellen Beschaffenheit des für die jeweilige Person in Betracht kommenden Arbeitsmarktes, schließlich auch der Art und Intensität der unternommenen Bemühungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes zu prüfen.
Normenkette:
FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a)
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. a)
Vorinstanzen: SG Berlin 26.06.2017 S 114 AS 7971/17 ER
Die unter dem Aktenzeichen L 5 AS 1357/17 B ER registrierte Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. Juni 2017 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Auf die unter dem Aktenzeichen L 5 AS 1358/17 B ER PKH registrierte Beschwerde hin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. Juni 2017 hinsichtlich der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin geändert. Der Antragstellerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht und für das unter dem Aktenzeichen L 5 AS 1357/17 B ER registrierte Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S, beigeordnet.

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