LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.12.2008 - 8 B 365/08
Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren
Stellt man darauf ab, dass es sich bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) mit Ratenzahlung entsprechend dem Wortlaut
des §
120 Abs.
1 ZPO um eine "Bewilligung" handelt, so ist diese allein durch die Staatskasse angreifbar. Den Beteiligten hingegen steht gegen
die Bewilligung von PKH kein Beschwerderecht zu. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Potsdam 01.09.2008 S 22 AL 660/07