Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Unterhaltszahlungen an seine Mutter als außergewöhnliche Belastungen
geltend machen kann. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, ob es sich bei dem der Mutter im Streitjahr gehörenden Grundstück
um nur geringes Vermögen im Sinne von §
33 a Abs.
1
EStG (Schonvermögen im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 7
Bundessozialhilfegesetz (BSHG)) handelt.
Der Kläger hat im Streitjahr 1997 an seine Mutter monatlich 800,00 DM in bar gezahlt (insgesamt 9.600 DM). Darüber hinaus
hat er weitere Aufwendungen für seine Mutter in Höhe von 14.508,87 DM lt. Anlage zur Einkommensteuererklärung (Konvolut ESt
97 Bl. 22) beglichen.
Die Mutter des Klägers hatte im Streitjahr kein eigenes Einkommen, sie war jedoch Eigentümerin eines bebauten Grundstücks
von 1.400 qm Grundfläche. In dem Gebäude (Baujahr 1926) befanden sich drei Wohnungen (EG 72 qm; OG 72 qm; DG 42 qm lt. Bauzeichnung;
lt. Inserat: 80, 80, 42 qm). Das Erdgeschoss wurde von der Mutter selbst bewohnt. Im Obergeschoss wohnte der Kläger, das Dachgeschoss
wurde nicht vermietet.
Als das Grundstück im Jahre 1988 im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung vom Vater des Klägers auf die Mutter des Klägers übertragen
wurde, berücksichtigte man den Verkehrswert mit ca. 300.000 DM (RBA Bl 17).
Im Jahre 1997 erteilte die Mutter des Klägers an einen Makler einen Verkaufsauftrag für das Grundstück. Der Makler hatte zuvor
eine Verkehrswertermittlung für das Grundstück vorgenommen und war zu einem Gesamtsachwert von 625.000 DM gelangt (FG-Akte
Bl. 44). Dabei war er von einem mit dem Gebäude bebauten Trennstück A in der Größe von 563 qm und einem unbebauten Trennstück
B in der Größe von 846 qm ausgegangen. Er schlug vor, das Grundstück zunächst zu einem Verkaufspreis von 690.000 DM (FG-Akte
Bl. 45) anzubieten und schaltete in unterschiedlichen Zeitungen Verkaufsanzeigen, in denen das Grundstück für 730.000 DM angeboten
wurde (FG-Akte Bl. 47). Letztlich wurde im Oktober 1999 ein Verkaufspreis von 570.000 DM erzielt.
Im Einkommensteuerbescheid 1997 vom 29.07.1998 wurden die geltend gemachten Unterhaltsaufwendungen des Klägers an seine Mutter
steuerlich nicht berücksichtigt.
Dagegen wurde am 31.08.1998 per Fax Einspruch eingelegt. Die unterhaltene Person habe weder ein eigenes Einkommen noch mehr
als nur geringes Vermögen, deshalb seien die Unterhaltszahlungen des Klägers an seine Mutter gemäß §
33 a
EStG als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Mit Einspruchsentscheidung vom 29.09.99 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Bei einem Grundstückswert von
mehr als 30.000 DM könne man nicht von nur geringfügigem Vermögen sprechen.
Mit der Klage vom 29.10.99 (Eingang beim Finanzgericht) begehrt der Kläger weiterhin die Berücksichtigung der an seine Mutter
geleisteten Unterhaltsaufwendungen in Höhe von 12.000 DM. Für die Beurteilung der Grenze eines nur geringen Vermögens könnten
nicht die in den Einkommensteuerrichtlinien (R 190 Abs. 3 Satz 2 EStR) angeführten Grenzbeträge von 30.000 DM herangezogen werden. Dieser Wert sei 1975 vom Richtliniengeber festgelegt und seitdem
nicht mehr an die veränderten Verhältnisse angepasst worden. Deshalb habe die Rechtsprechung (Hinweis auf FG Düsseldorf Urteil
vom 27.10.95 EFG 1996, 59,61; BFH Urteil vom 25.06.53 IV 503/52, BStBl. III 1953, 281) entschieden, dass die Besonderheiten jedes Einzelfalles zu berücksichtigen seien. Dabei müsse auch
bedacht werden, dass sowohl bei der Vermögensteuer als auch in § 88
Bundessozialhilfegesetz höhere Grenzen gezogen würden. Es komme darauf an, ob das Vermögen verwertbar und der Vermögenseinsatz zumutbar sei. Eine
Verschleuderung von Vermögen könne von niemandem verlangt werden. Eine Veräußerung wäre im Jahre 1997 auch nur deutlich unter
Verkehrswert möglich gewesen.
Da von den drei Wohnungen je eine von der Mutter und von dem Kläger bewohnt worden seien, könne eigentlich nur die leer stehende
Wohnung als verwertbares Vermögen betrachtet werden. Insbesondere diese Wohnung aber sei nur als geringfügiges Vermögen zu
klassifizieren.
Dennoch habe die Mutter des Klägers 1997 den vergeblichen Versuch unternommen, das Grundstück zu einem angemessenen Preis
zu verkaufen. Nachdem ihre eigenen Versuche nicht erfolgreich verlaufen seien, habe sie dann ab Mitte 1997 professionelle
Hilfe eingeschaltet. Der Verkauf sei deshalb so schwierig gewesen, weil das Gebäude technisch nicht auf dem neuesten Stand
gewesen und im Laufe der Zeit ein erheblicher Reparaturstau entstanden sei. Das zeigten auch die Bestätigungsschreiben von
Kaufinteressenten (FG-Akte Anl. K 5, Bl. 20,21). Es könne ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie eine Wohnung habe leer stehen
lassen, denn vermietete Grundstücke ließen sich wesentlich schlechter verkaufen als leer stehende Objekte.
Im Ergebnis sei das Grundstück aufgrund des Zuschnittes und der Ausstattung als angemessen im Sinne von § 88
BSHG zu beurteilen gewesen.
Der Mutter hätte auch nicht zugemutet werden können, das Grundstück zu beleihen, um ihren Lebensunterhalt zu gewährleisten.
Die Voraussetzungen unter denen nach Sozialhilferecht Unterhalt in Kreditform zu gewährleisten sei (§ 89
BSHG) lägen nicht vor, da nur hinsichtlich der Angemessenheit auf das Sozialhilferecht verwiesen werde. Unabhängig davon sei der
Mutter auch keine weitere Kreditaufnahme zumutbar gewesen, weil bei ihrer Hausbank bereits ein Abrufkredit von insgesamt 38.000
DM bestanden habe. Dieser Kredit sei überwiegend für die Instandhaltung des Hauses verwendet worden.
Selbst wenn man für die leerstehende Wohnung eine fiktive Miete ansetzen wolle, würde das den Anspruch des Klägers auf Berücksichtigung
seiner Unterhaltszahlungen nicht beeinträchtigen, weil für die Dachwohnung nicht mehr als 400 DM monatlich hätten erzielt
werden können.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Dem Gericht haben die für den Kläger beim Beklagten geführten Steuerakten (St.Nr. ...) vorgelegen. Auf ihren Inhalt, das weitere
schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten, das Protokoll über den Erörterungstermin vom 30.11.00 und die eingereichten Unterlagen
wird ergänzend hingewiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig aber nicht begründet. Der Kläger ist durch den angegriffenen Verwaltungsakt nicht in seinen Rechten
verletzt (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung). Er kann die Zahlungen an seine Mutter nicht als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
I. Gemäß §
33 a Absatz
1 Satz 1
EStG 1990, in der geänderten Fassung vom 20.12.1996, werden einem Steuerpflichtigen auf Antrag Aufwendungen für den Unterhalt
einer ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person bis zu 12.000 DM vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen und
die Einkommensteuer dadurch gemindert. Voraussetzung ist nach Satz 3 der Regelung, dass die unterhaltene Person kein oder
nur geringes eigenes Vermögen besitzt.
1. Die unterhaltene Person muss zunächst ihre Arbeitskraft und ihr eigenes Vermögen einsetzen und verwerten, wenn es nicht
geringfügig ist. Als sogenanntes Schonvermögen wird gemäß R 190 Abs. 3 Satz 2 Einkommensteuerrichtlinien (EStR) in der Regel ein gemeiner Wert (Verkehrswert) von 30.000 DM angesehen. Bei der Ermittlung des Verkehrswertes bleibt jedoch
nach Ziffer 3 dieser Richtlinie ein angemessenes Hausgrundstück außer Betracht, wenn der Unterhaltsempfänger das Hausgrundstück
allein oder zusammen mit Angehörigen, denen es nach seinem Tode als Wohnung dienen soll, ganz oder teilweise bewohnt. Zur
Frage der Angemessenheit wird auf § 88 Absatz 2 Nr. 7
BSHG hingewiesen.
2. Gemäß § 88 Absatz 2 Nr. 7 Satz 2 BSHG bestimmt sich die Angemessenheit nach der Zahl der Bewohner, dem - besonderen - Wohnbedarf, der Grundstücksgröße, der Hausgröße,
dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes. Wobei Familienheime und Eigentumswohnungen nicht als unangemessen groß
anzusehen sind, wenn ihre Wohnfläche die Grenzen, die durch § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 in Verbindung mit § 82 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) gezogen werden, nicht übersteigt. Danach sollen Familienheime mit zwei Wohnungen nur dann öffentlich gefördert werden, wenn
ihre Wohnfläche nicht mehr als 200 qm beträgt und keine der Wohnungen größer als 130 qm ist. Diese Grenzen sind hier nicht
überschritten, allerdings handelt es sich bei dem Haus der Mutter des Klägers nicht um ein Zweifamilienhaus, sondern um eines
mit drei Wohnungen. Für derartige Grundstücke greift das II. WoBauG nicht.
3. In der Literatur und Rechtsprechung sind bisher eindeutige Maßstäbe zu der Frage, wann ein Wohngrundstück noch angemessen
ist, nicht entwickelt worden. Soweit erkennbar sind derartige Streitigkeiten bisher nur im Zusammenhang mit Anträgen auf Gewährung
von Prozesskostenhilfe und Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch entschieden worden.
Im Beschluss des BFH v. 29.02.1984 (Az: III B 35/83 NV nicht amtlich veröffentlicht Juris CD-ROM) wurde ein Einfamilienhaus mit einem Verkehrswert von 350.000 DM, das den Wohnbedürfnissen
von zwei körperbehinderten Bewohnern diente, eine Belastung von 150.000 DM trug und nicht in einem Ballungsraum lag, nicht
als kleines Hausgrundstück angesehen, das noch in den Grenzen des § 88
BSHG liegend zu bewerten sei.
In dem Beschluss vom 9.12.1981, Az: IV B 56/81 (nicht amtlich veröffentlicht Juris CD-ROM) hatte der BFH über die Frage zu entscheiden, ob ein Wertpapiervermögen von mehr
als 30.000 DM als Schonvermögen anzusehen sei und deshalb zur Gewährung von Prozesskostenhilfe berechtige. Diese Frage wurde
verneint.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat jedoch in seiner Entscheidung vom 27.10.1995 (Az.: 14 K 2060/95 E, EFG 1996,59,61) für die Streitjahre 1992 und 1993 ein Wertpapiervermögen von rd. 80.000 DM als unschädlich angesehen,
wenn es einem unterhaltsberechtigten Kind zur späteren Existenzgründung dienen soll. Begründet wurde diese Grenze mit der
Überlegung, dass erst mit einem derart hohen Vermögen bei einer durchschnittlichen Verzinsung von 5,5 v.H. die damals geltende
Schädlichkeitsgrenze des §
33 a
EStG von 4.500 DM eigenem Einkommen erzielbar sei.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 17. Oktober 1974 - BVerwG 5 C 50.73 - (BVerwG 47, 103; FEVS 23, 89; NDV 1975, 321; ZfS 1975, 126; ZfSH 1976, 51; ZLA 1975, 27) das Tatbestandsmerkmal "kleines Hausgrundstück, besonders ein Familienheim" unter Berücksichtigung
des Gesamtzusammenhanges des § 88 Abs. 2
BSHG und unter Beachtung der Grundsätze des Sozialhilferechts ausgelegt. Dabei hat es insbesondere auf den Nachrang der Sozialhilfe
(§ 2 Abs. 1
BSHG) hingewiesen und hierzu ausgeführt, dass die Sozialhilfe im Sozialleistungssystem der Bundesrepublik Deutschland auf der
letzten Stufe der sozialen Sicherung zur Wahrung einer menschenwürdigen Existenz angesiedelt sei. Unter dem Aspekt der Individualisierung
der Sozialhilfe hat sich das Bundesverwaltungsgericht der "Kombinationstheorie" angeschlossen. Diese hat in den "Empfehlungen
für den Einsatz des Vermögens in der Sozialhilfe und der öffentlichen Jugendhilfe" (Kleinere Schriften des Deutschen Vereins
für öffentliche und private Fürsorge, Heft 46, 1971, dort Nr. 51, S 17) ihren Niederschlag gefunden und ist dort erläutert
worden (S 69f). Sie berücksichtigt zum einen personenbezogene Kriterien, nämlich die Zahl der Bewohner des Hausgrundstücks
und ihre Wohnbedürfnisse; zum anderen sachbezogene und wertbezogene Kriterien, nämlich die Größe, den Zuschnitt und die Ausstattung
der Baulichkeit, die Größe des Grundstücks sowie den Wert des Grundstücks einschließlich der Baulichkeit.
4. Der Senat hält die in der oben genannten Rechtsprechung entwickelten Kriterien im Wesentlichen für sachgerecht, soweit
sie sozialhilferechtliche Sachverhalte betreffen. Im Streitfall kann der Kläger sich jedoch nicht darauf berufen, das Grundstück
seiner Mutter sei als Schonvermögen zu behandeln. Der Senat hat erhebliche Zweifel, ob die im BSHG gezogenen Grenzen für Schonvermögen des Hilfeempfängers auch im Steuerrecht Geltung haben müssen, wenn die steuerlichen Auswirkungen
des Aufwandes von Unterhaltsleistenden zu beurteilen sind.
a) Der Senat betrachtet die mit §
33 a
EStG getroffene Regelung als konkrete Ausgestaltung der in §
33 Abs.1
EStG geforderten Zwangsläufigkeit (so auch FG Düsseldorf Urteil vom 27.10.1995, 14 K 2060/95 E, EFG 1996,60). Aus dieser Sicht betrachtet waren aber die Aufwendungen des Klägers für den Unterhalt seiner Mutter nicht
zwangsläufig, denn sie hätten auch in Form eines Darlehens gegeben werden können. Damit wäre der Kläger der Subsidiarität
der außergewöhnlichen Belastungen gegenüber der Eigenvorsorge gerecht geworden. Zumal auch damals schon Verkaufsbemühungen
stattfanden und die Leistungen aus dem zu erwartenden Verkaufserlös hätten zurückgezahlt werden können.
b) Unabhängig davon ist der Senat der Ansicht, dass im Streitfall das Grundstück nicht mehr als nur "angemessenes Hausgrundstück"
betrachtet werden kann. Das folgt schon allein aus seinem Verkehrswert von rund 600.000 DM.
Allein aus der Tatsache, dass es sich bei dem Grundstück nicht um ein in § 88 Absatz 2 Nr. 7
BSHG in Verbindung mit dem II. WoBauG ausdrücklich genanntes Familienheim oder Eigentumswohnung handelt, kann jedoch nicht geschlossen werden, es könne sich bei
einem aus drei Wohnungen bestehenden Grundstück nicht um ein "angemessenes Hausgrundstück" handeln. Da im Streitfall die im
II. WoBauG gezogenen Grenzen nicht überschritten werden, ist insoweit dem Kläger zuzustimmen, dass es sich bei dem Gebäude eher um ein
Objekt handelt, dass nur der Befriedigung bescheidener Wohnbedürfnisse dient.
c) Sinn des § 88 Absatz 2 Nr. 7
BSHG ist es aber, die auf Hilfe zum Lebensunterhalt angewiesenen Personen, im Rahmen des Möglichen in eigener Verantwortung für
ihre Lebensumstände zu belassen. Dazu gehört einerseits auch, ihnen nicht das "Dach über dem Kopf" zu nehmen, wenn mit dieser
Maßnahme die Allgemeinheit keine echte Entlastung erfährt. Andererseits sollen sie aber auch nicht besser gestellt werden
als die Personen, die in der Lage sind, auch ohne eigenes Vermögen für sich zu sorgen. Insofern kann durch das Wohnen auf
dem eigenen -angemessenen- Hausgrundstück die Allgemeinheit von Kosten für Mietaufwendungen bewahrt und die Eigenverantwortung
gestärkt werden. Dieser Effekt ist allerdings dann nicht gegeben, wenn die Verwertung des Hausgrundstückes zu einem Ertrag
führen würde, der die Allgemeinheit ebenfalls nicht mit Mietaufwand belasten würde und darüber hinaus noch weitere Mittel
für die eigene Verwendung zur Verfügung stellen könnte.
Diese Situation ist im Streitfall gegeben. Auch wenn der Kläger und seine Mutter sich zunächst einen höheren Verkaufspreis
für das Grundstück vorgestellt hatten, als später erzielt worden ist, kann nicht von Verschleuderung von Vermögen die Rede
sein. Das Grundstück wurde im Jahre 1999 für 570.000 DM veräußert, nachdem der Makler den Verkehrswert auf 625.000 DM geschätzt
hatte. Abweichungen des Verkaufspreises eines Grundstückes vom geschätzten Verkehrswert in Höhe von rd. 10 v.H. sind auf dem
Immobilienmarkt die Regel. Das ist senatsbekannt aus den diversen Streitigkeiten über Grundstücksverkehrswerte, die der Senat
in der Vergangenheit mit Hilfe von Sachverständigengutachten zu entscheiden hatte. Vielfach hängt es allein vom Verhandlungsgeschick
der Parteien ab, welcher Verkaufspreis erzielt wird. Insofern kann die Schwankungsbreite eines Grundstückskaufpreises noch
größer sein. Ebenso ist es die Regel, dass sich Verkaufsbemühungen über mehr als ein Jahr hinziehen.
Selbst ein noch niedrigerer Verkaufspreis würde ausgereicht haben, um der Mutter des Klägers nicht nur den Kauf einer der
Größe ihrer Wohnung (70 qm) entsprechenden kleinen Eigentumswohnung zu ermöglichen (ca. 200.000 bis 300.000 DM) und noch einen
beträchtlichen Bargeldbetrag übrig zu behalten, der nicht zum Schonvermögen im Sinne von § 88 Absatz 2
BSHG gehören würde. Dabei ist zu bedenken, dass bei einer durchschnittlichen Verzinsung von nur 5 v.H. bereits ein Betrag von
240.000 DM ausreicht, um einen Ertrag von 12.000 DM zu erwirtschaften, der wiederum für die Anwendung des §
33a Abs.1 Satz 1
EStG schädlich wäre (§
33a Abs.1 Satz 4
EStG).
II. Ebenso wie im Bereich der Hilfen zum Lebensunterhalt im Recht der Sozialhilfe ist es im Rahmen des §
33a
EStG bei der Berücksichtigung steuerlicher Lasten und ihrer dadurch erreichten Verteilung auf die Gemeinschaft der Steuerpflichtigen,
vorrangig die Verpflichtung des Unterhaltenen, auf eigene Möglichkeiten zurückzugreifen, wenn es zumutbar ist.
Der Senat ist deshalb der Ansicht, dass es im Streitfall der Mutter des Klägers durchaus zumutbar gewesen wäre, die bis zum
Verkauf des Grundstücks anfallenden Lebenshaltungskosten durch eine weitere Kreditaufnahme sicherzustellen. Das hätte noch
nicht einmal durch ein Kreditinstitut erfolgen müssen. Dieser Kredit hätte auch durch den Kläger gegeben werden können und
wäre auch ihm gegenüber, im Vergleich zur endgültigen Hingabe von Unterhaltszahlungen, das mildere Mittel gewesen.
III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens gemäß § 135 Absatz 1
FGO zu tragen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Unterhaltszahlung durch Zwischenfinanzierung wird die Revision zugelassen
(§ 115 Abs. 2
FGO).