Klagebefugnis des Sozialleistungsträgers - kein Ausschluss der Bedürftigkeit des Kindes durch Sozialhilfeleistungen - Berücksichtigung
des Prinzips des Nachrangs der Sozialhilfe
Tatbestand:
Streitig ist, ob ein volljähriges behindertes Kind, das im eigenen Haushalt lebt und Hilfe zum Lebensunterhalt erhält, außerstande
ist, sich selbst zu unterhalten.
Der Beigeladene erhielt Kindergeld für seine am ... 1951 geborene Tochter S. (S.). S. ist schwerbehindert. Der Grad der Behinderung
ist seit April 1975 auf 50 v.H. festgestellt. S. ist aufgrund der Behinderung außerstande, ihren Lebensunterhalt durch eigene
Erwerbstätigkeit sicherzustellen.
Der Beigeladene, der - ebenso wie seine Ehefrau - Rentenempfänger war und nicht selbst Sozialhilfeleistungen bezog, verwandte
das Kindergeld für den Lebensunterhalt seiner Tochter. Diese erhielt durch die Klägerin Sozialhilfe. Dabei rechnete die Klägerin
das Kindergeld als Einkommen des Kindes an.
Mit Bescheid vom 18.11.1997 hob der Beklagte gegenüber dem Beigeladenen die Festsetzung des Kindergeldes ab Januar 1997 auf.
Zur Begründung gab er an, nach Ablauf der für 1996 geltenden Übergangsregelung sei Kindergeld nicht mehr zu gewähren. Das
Kind sei aufgrund eigener Einkünfte/Bezüge imstande, sich selbst zu unterhalten.
Dagegen legte der Beigeladene am 18.12.1997 Einspruch ein. Die Klägerin machte mit Schreiben vom 23.12.1997 für den Fall eines
Einspruchs durch den Kindergeldberechtigten einen Erstattungsanspruch nach §
74 Abs.
5
EStG geltend. Für den Fall, dass der Bescheid Bestandskraft erlangt habe, beantragte sie gem. §
67 Abs.
1 Satz 2
EStG erneut die Gewährung von Kindergeld. Den Antrag auf Kindergeld lehnte der Beklagte gegenüber der Klägerin unter dem 08.01.1998
ab. Über den dagegen eingelegten Einspruch der Klägerin ist noch nicht entschieden.
Den Einspruch des Beigeladenen wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 24.09.1998, auf die verwiesen wird, als unbegründet
zurück. Von einer Rückforderung des Kindergelds für die Zeit von Januar bis einschließlich November 1997 sah der Beklagte
gem. §
227
Abgabenordnung (
AO) ab. Die Einspruchsentscheidung wurde dem Beigeladenen bekannt gegeben. Auf Sachstandsnachfrage durch die Klägerin erhielt
diese mit Schreiben der Beklagten vom 24.09.1999 eine Kopie der Einspruchsentscheidung.
Die Klägerin hat am 05.10.1999 Klage erhoben. Sie beruft sich darauf, dass das Kind außerstande sei, sich selbst zu unterhalten.
Die Bedürftigkeit des Kindes werde durch die Gewährung von Sozialhilfe nicht ausgeschlossen. Sozialhilfe werde nur nachrangig
gewährt. Außerdem sei der Bedarf des Kindes höher als die gewährte Hilfeleistung. Insbesondere seien neben einem Grundbedarf
von 12.000 DM noch die Unterkunftskosten zu berücksichtigen.
Die Klägerin hat Unterlagen über die gewährten Sozialleistungen vorgelegt, auf die verwiesen wird.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 18.11.1997 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 24.09.1998 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht geltend, der Nachrang der Sozialhilfe finde im Steuerrecht keine Anwendung. Dem Rechenwerk der Klägerin tritt er
mit eigenen Berechnungen, auf die Bezug genommen wird, entgegen.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig.
Die Klägerin ist klagebefugt. Sie ist im Verfahren über die Festsetzung bzw. Aufhebung des Kindergelds Beteiligte, denn sie
hat ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergelds (§
67 Satz 2, §
74 Abs.
1 Satz 4
Einkommensteuergesetz -
EStG-). Dies gilt nicht nur, wenn das Kindergeld bis zur Aufhebung durch die Familienkasse an den Sozialleistungsträger ausbezahlt
wurde (vgl. dazu Bundesfinanzhof - BFH-, Urteil vom 12.01.2001 VI R 181/97, BStBl II 2001, 443), sondern auch dann, wenn sich die an das Kind zu zahlende Sozialhilfe aufgrund der Anrechnung des Kindergelds als Einkommen
des Kindes gemindert hat. In beiden Fällen hat der Sozialleistungsträger eigene Mittel nur unter Abzug des Kindergelds aufzubringen.
Die Klägerin hat die Klagefrist des § 47 Abs. 1
Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht versäumt. Sie war aufgrund ihres berechtigten Interesses auch Beteiligte des Vorverfahrens (vgl. BFH a.a.O.), welches
der Beigeladene durch seinen fristgerechten Einspruch gegen den Aufhebungsbescheid eingeleitet hatte. Als Beteiligte war ihr
die Einspruchsentscheidung bekannt zu geben. Dies hat der Beklagte zunächst versäumt. Ob in der Übersendung der Einspruchsentscheidung
mit Schreiben des Beklagten vom 24.09.1999 eine Bekanntgabe an die Klägerin mit der Folge zu sehen ist, dass nunmehr auch
ihr gegenüber die Klagefrist läuft, kann dahinstehen, denn die Klägerin hat, nachdem sie Kenntnis erlangt hatte, jedenfalls
binnen eines Monats Klage erhoben.
Die Klage ist auch begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 18.11.1997 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 24.09.1998 über die Aufhebung der
Kindergeldfestsetzung ist rechtswidrig. Dem Kindergeldberechtigten steht ein Anspruch auf Kindergeld auch für die Zeit ab
Dezember 1997 zu.
Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. §
32 Abs.
4 Satz 1 Nr.
3
EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung besteht für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ein Anspruch auf
Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Das Kind darf also nicht über eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügen, die zur Bestreitung seines gesamten notwendigen
Lebensbedarfs ausreicht. Dies ist anhand eines Vergleichs zweier Bezugsgrößen, nämlich des gesamten Lebensbedarfs des Kindes
einerseits sowie der finanziellen Mittel des Kindes andererseits, zu prüfen (so BFH, Urteil vom 15. Oktober 1999 VI R 183/97, BStBl II 2000, 72, Urteil vom 15. Oktober 1999 VI R 40/98, BStBl II 2000, 75, Urteil vom 15. Oktober 1999 VI R 182/98, BStBl II 2000, 79).
Dabei setzt sich der gesamte existentielle Lebensbedarf des behinderten Kindes typischerweise aus dem allgemeinen Lebensbedarf
(Grundbedarf) und einem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen (BFH a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des
BFH ist der Grundbedarf mit dem am Existenzminimum eines Alleinstehenden orientierten Betrag in §
32 Abs.
4 Satz 2
EStG zu beziffern. Bei dem behinderungsbedingten Mehrbedarf ist, soweit kein Einzelnachweis erfolgt, als Anhalt der maßgebliche
Behinderten-Pauschbetrag des §
33b
EStG heranzuziehen. Als einem Einzelnachweis entsprechend sind die - um Verpflegungsleistungen geminderten - Heimkosten anzusehen,
auch ist ein behinderungsbedingter Pflegebedarf in Höhe des gezahlten Pflegegelds anzunehmen (BFH a.a.O.).
Vorliegend beträgt der Bedarf des Kindes in 1997 20.511,60 DM, in 1998 21.443,72 DM, in 1999 21.876,05 DM, in 2000 21.666,80
DM und in 2001 voraussichtlich 21.725,48 DM. Diesen Bedarf hat die Klägerin, wie sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt,
ihren Leistungen zugrunde gelegt. Der ermittelte Bedarf stellt im konkreten Fall auch den existentiellen Gesamtbedarf dar.
Denn aufgrund dieses Bedarfs erbrachte die Klägerin Sozialhilfeleistungen. Gerade diese sollen das im Sozialstaat anerkannte
Existenzminimum gewährleisten (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG-, Beschluss des Zweiten Senats vom 10. November 1998
2 BvL 42/93, BStBl II 1999, 174).
Der ermittelte Gesamtbedarf setzt sich zusammen aus dem Grundbedarf und einem behinderungsbedingten Mehrbedarf. Ein behinderungsbedingter
Mehrbedarf ist nicht nur dann anzunehmen, wenn, wie bei vollstationär untergebrachten Kindern, Hilfe in besonderen Lebenslagen
nach Abschnitt 3 Bundessozialhilfegesetz - BSHG-, z.B. Eingliederungshilfe für Behinderte und/oder Hilfe zur Pflege, geleistet wird (zu dieser Fallgestaltung BFH a.a.O.).
Er kann vielmehr auch durch Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abschnitt 2 -§§ 11 ff.- BSHG abgedeckt werden. Die Klägerin hat dazu in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass bei von ihr erbrachten Sozialhilfeleistungen
an Kinder i.S.d. §
32 Abs.
4 Nrn. 1 und 2
EStG, die nicht behindert seien, die in §
32 Abs.
4 Satz 2
EStG bestimmten Beträge i.d.R. ausreichten. Bei volljährigen behinderten Kindern lägen die Leistungen höher. Zum einen könne ein
Mehrbedarf nach § 23
BSHG angesetzt werden, zum anderen werde die konkrete Situation gerade des volljährigen behinderten Kindes aber auch im Übrigen,
etwa bei der Höhe einmaliger Leistungen und bei der Höhe der anzuerkennenden Unterkunftskosten berücksichtigt. Der Senat hat
keinen Anlass, an diesen Angaben über die Leistungen an behinderte Kinder zu zweifeln. Sie entsprechen den Regelungen des
Sozialhilferechts.
Wird mit der Hilfe zum Lebensunterhalt auch behinderungsbedingter Mehrbedarf erfasst, ist die Gesamtleistung aufzuteilen.
Ist dabei der Grundbedarf, der Rechtsprechung des BFH folgend, mit den in §
32 Abs.
4 Satz 2
EStG bestimmten Beträgen (12.000 DM für 1997, 12.360 DM in 1998, 13.020 DM in 1999, 13.500 DM in 2000 und 14.040 DM in 2001) anzusetzen,
sieht der Senat den darüber hinausgehenden, mit der Sozialhilfeleistung abgedeckten Bedarf als behinderungsbedingt an. Ermittelt
die Klägerin den Bedarf anhand des konkreten Einzelfalles, entspricht dies, ähnlich wie bei den anhand der konkreten Verhältnisse
ermittelten Heimkosten (vgl. dazu BFH a.a.O.), einem Einzelnachweis des Bedarfs, der an die Stelle des Behinderten-Pauschbetrags
nach §
33b
EStG tritt.
Dem so ermittelten Gesamtbedarf des Kindes sind die Mittel gegenüberzustellen, über die das Kind verfügt, um seinen gesamten
existentiellen Lebensbedarf zu decken.
Vorliegend bezieht das Kind - durch die Klägerin ausgezahltes - pauschaliertes Wohngeld bzw. Mietzuschuss (§ 32
Wohngeldgesetz) sowie Sozialhilfeleistungen der Klägerin. Dadurch wird der gesamte Unterhaltsbedarf gedeckt.
Die Leistungen sind jedoch nicht in voller Höhe als Mittel des Kindes anzusetzen. Bei der Frage der eigenen wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit des Kindes ist der Zweck des Kindergeldes zu berücksichtigen. Das Kindergeld dient seit dem 1. Januar 1996
- ebenso wie der Kinderfreibetrag - in erster Linie der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums des Kindes bei den
Eltern (vgl. BFH, Urteil vom 15. Oktober 1999 VI R 183/97 a.a.O.). Die dem Kind gegenüber unterhaltspflichtigen Eltern werden durch das Kindergeld entlastet. Daraus folgt, dass Leistungen
Dritter an das Kind nur dann als dessen Mittel anzusehen sind, wenn eine Inanspruchnahme der Eltern aufgrund der Gewährung
dieser Mittel nicht in Betracht kommt. Hinsichtlich der Bewilligung von Sozialhilfeleistungen bedeutet dies, dass der Nachrang
solcher Leistungen (vgl. § 2
BSHG) zu berücksichtigen ist. So gewähren die Familienkassen - zutreffend - Kindergeld, wenn der Träger der Sozialhilfe aufgrund
des - der Durchsetzung des Nachrangprinzips dienenden - Übergangs von Unterhaltsansprüchen gem. § 91
BSHG die Eltern in Anspruch nimmt (vgl. dazu Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt
des Einkommensteuergesetzes - DA-FamEStG - BStBl I, 2000, 639, DA 63.4.2.3).
Darüber hinausgehend werden die Eltern aber auch dann tatsächlich in Anspruch genommen, wenn der jeweilige Träger der Sozialhilfe
die Auszahlung des Kindergelds nicht an die Eltern, sondern an sich selbst erstrebt. Ein solches Begehren kann auf §
74 Abs.
1 Satz 4 - heute Satz 5-
EStG gestützt werden. Dabei greift das Prinzip des Nachrangs der Sozialhilfe nicht nur gegenüber den Eltern, sondern auch gegenüber
anderen Leistungsträgern (§
74 Abs.
5 - heute Abs.
3-
EStG, §§ 102 ff. SGB X), hier der Familienkasse, ein. Der Sozialhilfeträger leistet in Höhe des Kindergelds nicht endgültig. Durch eine Anrechnung
der (vorschussweise) geleisteten Sozialhilfe können deshalb auch nicht die Anspruchsvoraussetzungen für den Kindergeldanspruch
verneint werden (so FG Münster, Urteil vom 06. Mai 1998 4 K 3534/97 Kg, EFG 1998, 1209; im Ergebnis auch FG Bremen, Urteil vom 25. März 1997 4 96 156 K 1, EFG 1997, 766, Niedersächsisches FG, Urteil vom 15. April 1997 VI 587/96 Ki, EFG 1997,1213; a.A. FG Münster, Urteil vom 20. April 1998 1 K 5605/97 Kg). Die Auszahlung des Kindergelds an den Sozialhilfeträger stellt dann gegenüber den Eltern eine Erfüllung deren Anspruchs
dar.
Vorliegend hat die Klägerin die Auszahlung des Kindergelds an sich selbst bereits im Dezember 1997 begehrt und damit zum Ausdruck
gebracht, dass sie nur nachrangig leisten will. Bei den Mitteln des Kindes bleiben deshalb Beträge in Höhe des Kindergelds
außer Ansatz. Dadurch ist das Kind außerstande, sich selbst zu unterhalten.
Wird, der Verwaltung folgend, in Anlehnung an §
32 Abs.
4 Satz 2
EStG darauf abgestellt, ob das behinderte Kind über eigene Einkünfte oder zur Bestreitung seines Lebensunterhalts bestimmte oder
geeignete Bezüge von mehr als 12.000/ 12.360/ 13.020/ 13.500/ 14.040 DM verfügt (vgl. dazu BFH, Urteile vom 15. Oktober 1999
a.a.O., BMF-Schreiben in BStBl I 1998, 347, 349 Tz. 16 ff.), ergibt sich nichts anderes, denn es sind auch hier die behinderungsbedingten Mehraufwendungen zu berücksichtigen
(vgl. BFH, Urteile vom 15. Oktober 1999 a.a.O., Urteil vom 24. Mai 2000 VI R 23/99). Anzusetzen sind demnach die Wohngeld- und Sozialhilfezahlungen bis in Höhe der Grenzbeträge. Die übrigen Bezüge decken,
wie oben aufgeführt, die behinderungsbedingten Mehraufwendungen ab.
Auch die übrigen Voraussetzungen des §
32 Abs.
4 Nr.
3
EStG liegen vor. Insbesondere war die Behinderung des Kindes bereits vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten.
Der Entscheidung des Senats steht die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht entgegen. Das Urteil des BFH vom 14. Juni
1996 III R 13/94 (BStBl II 1997, 173) ist vor der Systemumstellung und insbesondere der Einfügung des §
32 Abs.
4 Satz 2
EStG durch das JStG 1996 ergangen, durch die sich die Rechtsfrage, ob ein behindertes Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, nicht
mehr in gleicher Weise stellt (vgl. BFH, Urteil vom 15. Oktober 1999 VI R 40/98, BStBl II 2000, 75 ff., 78). Dies gilt auch für das Urteil vom 02. August 1974 VI R 148/71, BStBl II 1975, 139. Bei den den Urteilen vom 15. Oktober 1999 zugrunde liegenden Sachverhalten war ein Sozialleistungsträger nicht beteiligt.
Dass dieser gegenüber den Revisionsklägern zum Ausdruck gebracht hätte, nur nachrangig zu leisten, ist nicht festgestellt.
Bei dem im Urteil vom 12. Januar 2001 VI R 181/97 (BStBl II 2001, 443) entschiedenen Fall hat der BFH die von dem Sozialleistungsträger geleistete Hilfe zur Pflege - bis auf das Taschengeld -
bereits als Ausgleich des behinderungsbedingten Mehrbedarfs außer Ansatz gelassen. Im Verfahren VI S 3/00, Beschluss vom 14. März 2001 (BFH/NV 2001, 1112) wegen Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde waren die vorliegend streitigen Rechtsfragen von der Beschwerdeführerin
nicht als klärungsbedürftig bezeichnet worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 Abs. 1, 139 Abs. 4
FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151 Abs. 3, 155
FGO i.V.m. §§
708 Nr.
10,
711
Zivilprozessordnung.
Die Revision wird zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO).