Kindergeldabzweigung bei vollstationärer Unterbringung eines behinderten Kindes auf Kosten des Sozialhilfeträgers
Tatbestand:
Der Kläger stellt seit längerem den Unterhalt des im Jahre 1963 geborenen und wegen Behinderung vollstationär untergebrachten
Kindes A.... durch Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß §§ 53 ff. Sozialgesetzbuch - SGB - XII (vormals §§ 39 ff. Bundessozialhilfegesetz - BSHG -) sicher. Dessen Mutter, die Beigeladene, wurde seit dem 1. Januar 2002 zu einem Kostenbeitrag in Höhe von 26,00 EUR, seit
dem 1. Januar 2005 erhöht auf 46,00 EUR, herangezogen. Der Kostenbeitrag wurde regelmäßig gezahlt. Einmal im Jahr besuchen
die Eltern ihr Kind, um gemeinsam mit ihr während der Ferien der Behindertenwerkstatt Urlaub in einer für 44,00 EUR angemieteten
Ferienwohnung zu verbringen. Während des Urlaubs kommt es zu Spazierfahrten, gelegentlichen Restaurantbesuchen und kleineren
Einkäufen zugunsten des Kindes. Außerdem erhält das Kind zu Weihnachten und zum Geburtstag per Post einen Geldbetrag von 20,00
EUR. Für ein- bis zweimal im Monat geschickte Pakete mit Süßigkeiten, Kleidung, Kosmetika und Hygieneartikeln gibt die Beigeladene
monatlich weitere ca. 50,00 EUR aus.
Für das Kind wurde der Beigeladenen zunächst laufend Kindergeld bewilligt und auch ausgezahlt. Mit Bescheid vom 8. September
2004 hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes gegenüber der Beigeladenen ab Januar 2003 auf. Daraufhin beantragte
der Kläger, dessen früherer Antrag vom 28. Juli 2003 auf Abzweigung des Kindergeldes durch Bescheid vom 13. Oktober 2003 abgelehnt
worden war, erneut die Abzweigung. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24. September 2004 unter Bezugnahme
auf den an die Beigeladene gerichteten Bescheid vom 8. September 2004 mit der - im späteren Klageverfahren aufgegebenen -
Begründung ab, das Kind könne seinen Lebensunterhalt aufgrund seiner Einkünfte selbst bestreiten. Den hiergegen eingelegten
Einspruch wies die Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 11. Oktober 2005 aus den Gründen des Erstbescheides zurück. Eine
Abzweigung des Kindergeldes "sei nicht zu prüfen gewesen".
Zur Begründung der hiergegen erhobenen Klage macht der Kläger geltend, nach der durch die Rechtsprechung gebotenen Berechnungsweise
sei das Kind der Beigeladenen außerstande, sich selbst zu unterhalten. Hieraus ergebe sich sein Abzweigungsbegehren, weil
die Beigeladene ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkomme. Im Fall der Gewährung von Eingliederungshilfe sei stets davon auszugehen,
dass der Kindergeldberechtigte seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkomme, selbst wenn er partielle Unterhaltsleistungen
erbringe. Wie in Parallelfällen schriftsätzlich näher ausgeführt verkenne die Beklagte, selbst wenn sie nunmehr im vorliegenden
Fall die materielle Kindergeldberechtigung anerkenne, aber eine Abzweigung unverändert ablehne, dass nur Unterhaltszahlungen,
nicht jedoch Sach- und Betreuungsleistungen zur Beurteilung der Voraussetzungen einer Abzweigung heranzuziehen seien. Dies
ergebe sich aus dem Kontext einschlägiger Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH - und des Bundesgerichtshofs - BGH - in
Zivilsachen. Die Gewährung von Unterhalt durch Betreuung im Rahmen der Personensorge bzw. ein Naturalunterhalt komme grundsätzlich
nur bei minderjährigen Kindern in Betracht. Bei einem volljährigen, auswärts lebenden Kind sei der Unterhalt gemäß §
1612 Abs.
1 Bürgerliches Gesetzbuch -
BGB - regelmäßig durch eine Geldrente zu leisten. Einem volljährigen Kind gewährte Unterkunft und Verpflegung sowie Betreuung
hätten ebenso wie Geschenke, Telefonate, gemeinsam verbrachter Urlaub und Besuche in der Einrichtung freiwilligen Charakter.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. September 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Oktober 2005
zu verpflichten, das Kindergeld für das Kind A.... für den Zeitraum von September 2003 bis Dezember 2004 in Höhe von monatlich
128,00 EUR und für die Zeit ab Januar 2005 in Höhe von monatlich 108,00 EUR an den Kläger abzuzweigen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie sei unverändert durch Nr. 74.1.1 Abs. 3 der Dienstanweisung zum Familienleistungsausgleich - DAFamEStG - schon aus Rechtsgründen an einer Abzweigung gehindert. Bei Ausübung von Ermessen müssten die vom Kindergeldberechtigten
erbrachten Sach- und Betreuungsleistungen vom Abzweigungsbetrag in Abzug gebracht werden, was vorliegend für die Aufwendungen
der Beigeladenen in Form von Besuchen, Übernachtungen und Geschenken zu gelten habe. Die vom Kläger gewährte Eingliederungshilfe
decke nicht den gesamten Unterhaltsbedarf des Kindes ab. Würde Kindergeld angesichts der zweifellos hohen Aufwendungen des
Sozialleistungsträgers regelmäßig abgezweigt werden, liefe dies dem mit dem Kindergeld verfolgten Zweck der Entlastung der
Eltern zuwider.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Dem Gericht hat ein Band Kindergeldakten vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Bescheide, mit denen die Beklagte die Abzweigung des Kindergeldes zugunsten des Klägers
abgelehnt hat, sind im Ergebnis der Gesamtüberprüfung rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten
(§ 101 Satz 1 FGO).
Nach §
74 Abs.
1 Sätze 1 und 4 des Einkommensteuergesetzes -
EStG - in der für den streitigen Zeitraum geltenden Fassung kann das für ein Kind nach §
66 Abs.
1 EStG festgesetzte Kindergeld u. a. an die Stelle ausgezahlt werden, die dem Kind Unterhalt gewährt, wenn der Kindergeldberechtigte
seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Vorliegend ist die Beigeladene ihrer Tochter zur Gewährung von Unterhalt
verpflichtet, da diese sich nicht selbst unterhalten kann. Der Unterhaltsanspruch umfasst nach §
1610 Abs.
2 BGB den gesamten Lebensbedarf, zu dem auch der gesamte behinderungs- und pflegebedingte Mehrbedarf gehört (vgl. Palandt, Diederichsen,
65. Aufl., 2006, Rz. 6 zu § 1610). Die dem Kind gewährte Eingliederungshilfe mindert nicht dessen Bedürftigkeit, da sie subsidiär
ist und den Unterhaltspflichtigen nicht von seiner Verpflichtung befreien soll. Die Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung
wird auch nicht dadurch berührt, dass der Gesetzgeber gemäß § 91 Abs. 2 Satz 3 BSHG (nunmehr § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) bei Kindern nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege in vollstationären
Einrichtungen erhalten, den gesetzlichen Übergang des vollen Unterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträger ausschließt und
ohne eine Einkommens- und Vermögensüberprüfung bei den Eltern lediglich den Übergang des bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs
in Höhe von monatlich 26,00 EUR (nunmehr zuzüglich weiterer 20,00 EUR) auf den Träger der Sozialhilfe fingiert (vgl. Urteil
des BFH vom 23. Februar 2006 III R 65/04).
Hiervon ausgehend ist die Beigeladene ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht im Sinne des §
74 Abs.
1 Satz 1
EStG nicht nachgekommen. Die Norm setzt nicht voraus, dass der Kindergeldberechtigte seine Unterhaltspflicht schuldhaft nicht
erfüllt oder sogar gemäß § 170 b des Strafgesetzbuchs -
StGB - eine strafbare Unterhaltspflichtverletzung verwirklicht. Auf die Gründe für die Nichterfüllung der Unterhaltspflicht kommt
es nicht an. Folglich ist es unerheblich, dass im vorliegenden Fall die Nichterfüllung der Unterhaltspflicht in vollem Umfang
allein schon darauf beruht, dass der Übergang des Unterhaltsanspruchs kraft der gesetzlichen Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 3 BSHG (§ 94 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) auf die Heranziehung zu dem geringen Kostenbeitrag in Höhe von 46,00 EUR beschränkt ist (vgl. BFH a.a.O.).
Maßgeblich ist allein, dass die Beigeladene nicht die zu dem Lebensbedarf ihres Kindes gehörenden laufenden Kosten für die
Unterbringung in vollstationärer Pflege übernommen hat. Erbringt der Kindergeldberechtigte ausschließlich den sozialgesetzlich
geschuldeten Kostenbeitrag, also Unterhalt in einer geringeren Höhe als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld,
liegt neben der Tatbestandsvoraussetzung des §
74 Abs.
1 Satz 1
EStG zugleich auch die Voraussetzung für die Abzweigung gemäß §
74 Abs.
1 Satz 3 Zweite Alternative i.V.m. Satz 4
EStG vor.
Die Entscheidung der Beklagten, von einer Abzweigung des Kindergeldes vollständig abzusehen, d. h. hier die Abzweigung mangels
materieller Kindergeldberechtigung überhaupt nicht nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, war rechtswidrig. Jedoch führt
dies im Ergebnis nicht zur Aufhebung der Ablehnungsbescheide. Im Fall einer Ermessensentscheidung prüft das Gericht, ob der
Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder
von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 102 Satz 1 FGO). Eigenes Ermessen hat das Gericht nicht auszuüben. Bei der Ausübung des ihr nach §
74 Abs.
1 EStG eingeräumten Ermessens hat die Familienkasse den Zweck des Kindergeldes zu berücksichtigen (§
5 Abgabenordnung -
AO - 1977). Das Kindergeld dient der steuerlichen Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes
und, soweit es dafür nicht erforderlich ist, der Förderung der Familie (§
31 Sätze 1 und 2
EStG). Da das Kindergeld die Eltern wegen ihrer Unterhaltsleistungen steuerlich entlasten soll, sind bei der Prüfung, ob und in
welcher Höhe das Kindergeld abzuzweigen ist, auch geringe Unterhaltsleistungen des Kindergeld berechtigten mit einzubeziehen
(vgl. BFH, Urteil vom 23. Februar 2006 a.a.O.; Urteil vom 17. November 2004 VIII R 30/04, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2005, 692). Hieraus ergeben sich zunächst folgende Ermessensbeschränkungen: Entstehen dem Kindergeldberechtigten mangels Kontaktpflege
zu seinem Kind keine Kosten und leistet er auch nicht den gesetzlich geschuldeten Kostenbeitrag, ist allein die Abzweigung
des Kindergeldes in voller Höhe ermessensgerecht. Beschränkt sich die Unterhaltsleistung des zu seinem Kind kontaktlosen Kindergeldberechtigten
auf die regelmäßige Zahlung des Kostenbeitrages von 26,00 EUR bzw. 46,00 EUR, ist die allein ermessensgerechte Entscheidung
auf die Abzweigung des Kindergeldes in Höhe des verbleibenden Differenzbetrages zur Höhe des gesetzlichen Kindergeldes reduziert
(vgl. Urteil des BFH vom 17. Februar 2004 VIII R 58/03, Entscheidungen des BFH - BFHE - 206, 1, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2006, 130). Leistet der Kindergeldberechtigte seiner
Unterhaltspflicht entsprechend Barunterhalt in Höhe des Kindergeldes oder darüber hinaus, ist jegliche Abzweigung unzulässig
(vgl. §
74 Abs.
1 Satz 3 Zweite Alternative
EStG; BFH, Urteil vom 23. Februar 2006 a.a.O.).
Für die Ermessensausübung ist entgegen der Auffassung des Klägers auch von Bedeutung, in welchem Umfang der Kindergeldberechtigte
für sein behindertes Kind "Betreuungsunterhalt" leistet (vgl. BFH, Urteil vom 23. Februar 2006 a.a.O.). Dem steht nicht entgegen,
dass unterhaltspflichtige Eltern einem volljährigen Kind keinen Betreuungsunterhalt mehr schulden und sich gleichwohl erbrachte
Betreuungsleistungen als freiwillige Leistungen darstellen, die unterhaltsrechtlich unberücksichtigt bleiben (vgl. Urteil
des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 26. Oktober 2005, BGHZ 164, 375 ff.). Denn dies gilt regelmäßig für volljährige gesunde Kinder, die anders als behinderte nicht der Betreuung bedürfen und
für die auch im Umfang des Unterhalts kein behinderungsbedingter Mehrbedarf besteht (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 25. April
2006 VI ZR 114/05, Versicherungsrecht 2006, 1081 zum gesetzlich geschuldeten Unterhalt aus §
844 Abs.
2 BGB, allerdings im Fall eines mit dem Kind lebenslang vereinbarten Betreuungsunterhalts). Aber wird unterstellt, dass auch ein
volljähriger Behinderter nur Anspruch auf einen seinen Betreuungsbedarf abdeckenden Barunterhalt hat, ist folgendes zu berücksichtigen:
Trägt der Kindergeldberechtigte durch seine Betreuung außerhalb der Einrichtung tatsächlich dazu bei, einen behinderungsbedingten
Mehrbedarf zu befriedigen oder entstehen dem Kindergeldberechtigten im Rahmen der natürlichen Kontaktpflege zwischen Eltern
und Kind Aufwendungen für Besuche, Freizeitaktivitäten und spezielle Urlaubskosten, so entspricht es jedenfalls dem vorgenannten
alternativen Zweck des Kindergeldes, die Familie des - hier behinderten - Kindes zu fördern, Leistungen solcher Art, die keinen
Luxus darstellen, in die Ausübung des Abzweigungsermessens einzubeziehen. Hierzu steht auch nicht im Widerspruch, dass nach
einem PKH-Beschluss des BFH vom 22. 12. 2005 III S 26/05, BFH/NV 2006, 736, ein behindertes Kind im Fall des von der Mutter aufgrund ihres persönlichen Betreuungsangebots nicht geleisteten Barunterhalts
die Auszahlung des Kindergeldes an sich nach pflichtgemäßem Ermessen der Familienkasse verlangen kann. Denn wird, so die Entscheidung
des BFH, der benötigte Barunterhalt tatsächlich nicht erbracht und werden (die mangels Akzeptanz beim Kind auch gar nicht
realisierbaren) Naturalleistungen lediglich angeboten, wird allein hierdurch das durch §
74 Abs.
1 Satz 1
EStG eröffnete Rechtsfolgeermessen nicht beschränkt.
Allerdings ist die Beklagte aufgrund der im behördlichen Verfahren fehlerhaft verneinten materiellen Kindergeldberechtigung
der Beigeladenen unzutreffend davon ausgegangen, dass ihr von vornherein kein Abzweigungsermessen zustehe. Dieser Ermessensausfall
ist jedoch nicht entscheidungserheblich, weil zwar wie oben dargelegt, auch die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Abzweigung
gemäß §
70 Abs.
1 EStG vorliegen, der von der Beigeladenen erläuterte Gesamtumfang an Betreuungsleistungen und finanziellen Aufwendungen zugunsten
ihres Kindes indessen nur den Schluss auf eine vollständige Ermessensreduzierung dahingehend zulässt, dass allein die Ablehnung
der Abzweigung des Kindergeldes ermessensfehlerfrei ist. Hierbei kann dahinstehen, inwieweit Betreuungsaufwand entsprechend
der Vorgabe in Nr. 63.3.6.3.2. Abs. 3 DAFamEStG Durchführung des Familienleistungsausgleichs - DAFamEStG - mit einem Stundensatz von 8,00 EUR bewertet werden könnte und in welchem Umfang insgesamt für jeden im Elternhaus oder
bei gemeinsamem auswärtigen Urlaub verbrachten Tag ein solcher Ansatz gerechtfertigt wäre. Denn auf eine diesbezüglich exakte
Berechnung kommt es für die Ermessensausübung nicht zwingend an. Vielmehr läge es ebenso im Rahmen sachgerechter Abwägung,
Betreuungsleistungen ohne detaillierte Unterhaltsaufwendungen pauschal zu berücksichtigen und einen zeitlich geringen bis
mittleren Aufwand mit der von der Abzweigung zu verschonenden Hälfte des Kindergeldes zu bewerten (vgl. BFH, Urteil vom 23.
Februar 2006, a.a.O. im Fall einer an etwa 10 Tagen erfolgten Betreuung). Da die Beigeladene zusätzlich zum regelmäßigen Kostenbeitrag
von 46,00 EUR monatlich ihr Kind an 11 bis 14 Tagen jährlich in einem gemeinsamen Urlaub betreut und dies mit erheblichen
Aufwendungen für die Reise, die Ferienwohnung und Gestaltung der Urlaubstage verbunden ist, sie außerdem dem Kind anhand von
Einlieferungsbelegen nachvollziehbar regelmäßig ein bis zwei 2 Pakete monatlich mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs oder
zum Verzehr im Wert von 50,00 EUR schickt und zweimal im Jahr einen Geldbetrag von 20,00 EUR übersendet, kann auch ohne genaue
Ermittlung des gesamten Belastungsumfangs ausgeschlossen werden, dass im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens noch ein verbleibender
Rest an Kindergeld für eine Abzweigung zur Verfügung steht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 Abs. 1, 139 Abs. 4 FGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die Staatskasse an den Kosten der Beigeladenen zu beteiligen (§ 135 Abs. 3 FGO). Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil keiner der in § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO genannten Zulassungsgründe (auch nicht abgeleitet aus divergierenden Entscheidungen des BFH) vorliegt.