OLG Koblenz, Beschluss vom 24.01.1992 - 13 WF 1154/91
Sozialhilfe ist nicht als Einkommen im Sinne des Prozeßkostenhilferechts anzusehen, was sich aus einer entsprechenden Anwendung
des § 76 Abs. 1
BSHG ergibt. Prozeßkosten gehören nicht zum allgemeinen Lebensbedarf, dessen Sicherstellung die Hilfe zum Lebensunterhalt gewährleisten
will.
Fundstellen: FamRZ 1992, 966
Normenkette: BSHG § 76 Abs. 1
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