Zumutbarkeit des Einsatzes von Schmerzensgeld zur Prozeßführung
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 20 Nr. 4 c, 11 Abs. 1 Satz 1, Abs.
2 Satz 5, Abs. 4
RPflG i. V. mit den §§
127 Abs.
3,
569
ZPO; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, 50. Aufl., §
120
ZPO Anm. 8 B, C b a. E.). Sie hat aber keinen Erfolg, weil sich die für die Prozeßkostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse nachträglich nicht wesentlich verbessert haben (§
120 Abs.
4 Satz 1
ZPO). Zwar hat das Landgericht mit Endurteil vom 22. Oktober 1991 dem Kläger ein Schmerzensgeld von 30.000,-- DM zuerkannt. Nach
§
115 Abs.
2
ZPO gehört Schmerzensgeld jedoch in der Regel nicht zum einsatzpflichtigen Vermögen. Allerdings fehlt eine ausdrückliche gesetzliche
Regelung; denn §
115 Abs.
2
ZPO verweist wegen des Einsatzes des Vermögens nur auf § 88
BSHG. Dort ist das Schmerzensgeld nicht ausdrücklich erwähnt, während § 77 Abs. 2
BSHG vorschreibt, daß nicht als Einkommen eine Entschädigung zu berücksichtigen ist, "die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden
ist, nach § 847 des Bürgerlichen Gesetzbuches geleistet wird". Gleichwohl ist der Einsatz des Schmerzensgeldes im Sinne des
§
115 Abs.
2 HS 1
ZPO grundsätzlich unzumutbar bzw. als besondere Härte nach § 88 Abs. 3
BSHG regelmäßig ausgeschlossen. Auch wenn es sich nicht um gebundenes Vermögen handelt, so verlangt doch die besondere Zweckbestimmung
des Schmerzensgeldes, die im § 77 Abs. 2
BSHG ausdrückliche Anerkennung gefunden hat, auch im Rahmen des §
115 Abs.
2
ZPO Beachtung. Wie die Schmerzensgeldrente soll auch der Kapitalbetrag dem Verletzten einen auf die Dauer der Beeinträchtigung
angelegten Ausgleich verschaffen. Eine andere Beurteilung ist nicht bereits dann berechtigt, wenn einem hohen Schmerzensgeld
geringe Prozeßkosten gegenüberstehen. Es ist auch nicht die Prüfung berechtigt, ob im Einzelfall wegen der Höhe des Schmerzensgeldes
der Ansatz eines Teilbetrages zumutbar ist. Denn einer quantitativen Differenzierung steht der Gesichtspunkt entgegen, daß
ein höheres Schmerzensgeld auch höhere Leiden und Benachteiligungen auszugleichen hat. Im PKH-Verfahren kann nicht überprüft
werden, ob die ausgezahlten bzw. ausgeurteilten Beträge überhöht waren oder nicht, weshalb bei höheren Schmerzensgeldbeträgen
nicht von einer für den Einsatz gleichsam "freien Spitze" gesprochen werden kann (OLG Köln FamRZ 1988, 95; OLG Celle NJW-RR 1988, 768; OLG Stuttgart Rpfleger 1991, 463; Zöller-Schneider, 17. Aufl., §
115
ZPO Rn. 39).
Weil demnach der Kläger das ausgeurteilte Schmerzensgeld auch nicht teilweise als Vermögen zur Bestreitung der Prozeßkosten
einzusetzen braucht und ganz besondere Umstände, die möglicherweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, nicht vorliegen,
kommt es nicht mehr darauf an, daß der Beklagte das Endurteil mit der Berufung angefochten und - wenn überhaupt - den zuerkannten
Betrag dem Kläger nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlt hat (vgl. OLG Hamm FamRZ 1987, 1283, 1284; Thomas-Putzo, 17. Aufl., §
115
ZPO Anm. 5 a).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.