VGH Hessen, Beschluss vom 20.01.1992 - 7 TM 1902/89, FEVS 44, 10
Sozialhilferecht: Verwaltungsvollstreckung bei Verwaltungsakt über Forderung einer Geldleistung
»Enthält ein Verwaltungsakt nicht nur eine Regelung des Inhalts, daß Sozialhilfe überhaupt und in Form eines Darlehens gewährt
wird, sondern zugleich auch eine solche der Darlehensmodalitäten einschließlich einer Festsetzung der Rückzahlungspflicht
nach Beträgen (Raten) und Terminen, so handelt es sich um einen Verwaltungsakt, mit dem eine Geldleistung (hier: die Darlehensrückzahlung)
gefordert wird und der deshalb in Hessen im Wege der Verwaltungsvollstreckung vollstreckt werden kann, wobei mit richterlicher
Genehmigung auch eine Wohnungsdurchsuchung in Betracht kommt.«
Fundstellen: FEVS 44, 10
Normenkette: BSHG § 15a
,
,
LVwVG (Landesverwaltungsverfahrensgesetz) Hessen § 7 § 16 Abs. 1 ,
SGB X § 66 Abs. 3 S. 1
Vorinstanzen: VG Frankfurt/Main 11.05.1989 VII/1 M 1097/89
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Soweit der Antragsteller seine zunächst uneingeschränkt erhobene Beschwerde mit Schriftsatz vom 5. Juli 1989 zurückgenommen
hat - also hinsichtlich seines Begehrens auf Genehmigung der Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners zum Zwecke der Vollstreckung
in bewegliches Vermögen wegen einer von seiten des Antragstellers geforderten Geldleistung in Höhe von 641, 61 DM ("Restschuld
aus 1984") - ist das Verfahren analog § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO einzustellen.
Im übrigen - d. h. in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang - hat die Beschwerde Erfolg, denn insoweit hat das Verwaltungsgericht
den Antrag des Antragstellers auf Durchsuchungsgenehmigung zu Unrecht abgelehnt.
Bei der seitens des Antragstellers geforderten Geldleistung, wegen der er die gerichtliche Genehmigung nach Art. 13 Abs. 2 GG für eine Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners nach § 7 HVwVG weiterhin begehrt, handelt es sich um die (Rest-) Rückzahlung eines dem Antragsgegner nach § 15a BSHG zur Sicherung der Unterkunft bei vorübergehender Notlage gewährten Darlehens über ursprünglich 1.674,36 DM, von dem der Antragsgegner
im März 1986 100,-- DM getilgt hat. Für die Vollstreckung gelten insoweit nach § 66 Abs. 3 S. 1 SGB-X die Vorschriften des
Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes; die danach erforderlichen allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen
sind entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts erfüllt.
Insbesondere liegt ein vollstreckbarer Verwaltungsakt vor, mit dem eine Geldleistung an den Antragsteller gefordert wird und
der nach § 16 Abs. 1 HVwVG durch dessen Kreiskasse vollstreckt wird. Einen derartigen, den begrifflichen Anforderungen des
§ 31 S. 1 SGB-X genügenden Verwaltungsakt stellt der vom Antragsteller erstmals im Beschwerdeverfahren vorgelegte und deshalb
für das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigungsfähige Bescheid vom 22. Juli 1985 dar. Dieser Bescheid enthält bei verständiger
Auslegung nicht nur eine Regelung des Inhalts, daß dem Antragsgegner Sozialhilfe überhaupt und in Form eines Darlehens gewährt
wurde, sondern zugleich auch eine solche über die Darlehensmodalitäten einschließlich der Darlehensrechtsform (vgl. zu diesen
"Stufen" Salje, Die Rückforderung darlehensweise gewährter Sozialhilfe, DÖV 1988, 333, u. Rothaug, Rückforderung von BSHG-Darlehen, ZfF 1978, 198). Dem Sozialhilfeträger steht es grundsätzlich frei, ob er auch die Darlehensmodalitäten per Verwaltungsakt regelt oder ob
er hierüber mit dem Sozialhilfeempfänger einen Vertrag abschließt (OVG Berlin, U. v. 14. Mai 1987 - 6 B 34.86 -, ZfSH/SGB 1987, 590; Birk in: BSHG, Lehr- und Praxiskommentar (LPK-BSHG), 3. Aufl. 1991, § 15b, Rdnr. 21; Gottschick/Giese, BSHG, 9. Aufl. 1985, § 15b, Rdnr. 7; Mergler/Zink, BSHG, 4. Aufl. (11. Lief. 1991), § 15b, Rdnrn. 7 u. 7a, sowie § 89, Rdnr. 13; Oestreicher/Schelter/Kunz, BSHG, 1. - 3. Aufl. (27. Lief. 1990), § 15b, Rdnr. 6); fraglich kann lediglich sein, ob letzterenfalls ein öffentlichrechtlicher Vertrag nach §§ 53 i.V.m. 55 SGB-X geschlossen
werden müßte oder ob stattdessen ein privatrechtlicher Darlehensvertrag nach §§ 607 ff. BGB in Betracht käme (vgl. hierzu OLG Schleswig, U. v. 4. September 1987 - 14 U 371/85 -, NVwZ 1988, 761; Gottschick/Giese, a.a.O., § 8, Rdnr. 5.3; Knopp/Fichtner, BSHG, 6. Aufl. 1988, § 8, Rdnr. 6; Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 13. Aufl. 1988, § 30, Rdnr. 13). Dies bedarf indessen im vorliegenden Falle keiner Entscheidung, weil der Antragsteller hier von der ihm zweifellos
zustehenden Möglichkeit der Regelung der Darlehensbedingungen durch Verwaltungsakt Gebrauch gemacht hat, indem bereits mit
der Sozialhilfegewährung die Rückzahlungspflicht nach Beträgen (Raten) und Terminen festgesetzt wurde. Darauf, daß der Bescheid
des Antragstellers vom 22. Juli 1985 in einem solchen umfassenden Sinne auszulegen ist, deutet zunächst der Umstand hin, daß
darin u.a. die direkte Überweisung des im wesentlichen zur Begleichung von Mietrückständen und Kaution bewilligten Darlehensbetrages
an die Vermieterin festgelegt, daß außerdem eine vom Antragsgegner am selben Tage unterzeichnete "Schuldurkunde und Abtretungserklärung"
"als Grundlage dieses Bescheides" bezeichnet und daß schließlich der pünktliche Beginn "der festgesetzten mtl. Ratenzahlung
v. 100,-- DM" erbeten wurde. Hinzu kommt, daß - anders noch als nach der ausweislich der über den Antragsgegner geführten
Sozialhilfeakte wenig später geänderten Praxis des Antragstellers - kein schriftlicher Darlehensvertrag abgeschlossen wurde
und daß in der "Schuldurkunde und Abtretungserklärung" vom 22. Juli 1985 ausdrücklich der Erhalt des Darlehens anerkannt und
die Rückzahlungspflicht hinsichtlich Beginn der Ratenzahlung und Ratenhöhe festgehalten und für den Fall der Nichteinhaltung
der Rückzahlungspflicht eine Sicherungsabtretung anderweitiger Ansprüche des Antragsgegners erfolgt ist. Danach kann das letztgenannte
Schriftstück auch nicht als eigenständige vertragliche Regelung qualifiziert werden; vielmehr stellt es sich "als Grundlage"
und damit als Bestandteil des Bescheids vom selben Tage dar. Daß es in der "Schuldurkunde und Abtretungserklärung" heißt,
die Raten würden "wie folgt ... vereinbart", und daß darin auch ein "Verzicht auf den ordentlichen Rechtsweg" bestimmt ist,
ändert an der soeben ermittelten Rechtsqualität nichts, denn von einer selbständigen Vereinbarung kann schon mangels Unterzeichnung
seitens des Sozialhilfeträgers nicht die Rede sein, und der Rechtswegverzicht bezieht sich ersichtlich nur auf die Forderungsabtretung.
Da aus dem Bescheid vom 22. Juli 1985 i.V.m. der zu seinem Bestandteil bestimmten "Schuldurkunde und Abtretungserklärung"
sowohl die Höhe des gesamten Rückforderungsbetrags als auch Beginn und Höhe der monatlichen Raten eindeutig zu entnehmen sind,
ist der Bescheid ungeachtet der zugleich ausgesprochenen Gewährung von Sozialhilfe in Form eines Darlehens ein Verwaltungsakt,
mit dem vom Antragsgegner eine Geldleistung an den Antragsteller gefordert wird, im Sinne des § 16 Abs. 1 HVwVG (Die vom VG
Darmstadt (Be. v. 6. Oktober 1986 - VI/V M 1840/86 -, NJW 1987, 1283 = ZfSH/SGB 1986, 618 = KKZ 1987, 196, u. - VI/V M 1895/86 -, HSGZ 1987, 161) entschiedenen Fälle lagen insoweit in tatsächlicher Hinsicht anders). Des Erlasses eines gesonderten Rückforderungsbescheids
bedurfte es mithin nach den oben getroffenen Feststellungen im vorliegenden Fall nicht mehr, zumal der Antragsgegner offenbar
bis heute zu keiner Zeit Einwendungen gegen den Rückzahlungsanspruch des Antragstellers erhoben hat. Da er den ihm am Tage
des Erlasses ausgehändigten Bescheid vom 22. Juli 1985 auch im übrigen hat unanfechtbar werden lassen, kann dieser Verwaltungsakt
nach § 2 Nr. 1 HVwVG vollstreckt werden.
Der Vollstreckung steht vorliegend § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) HVwVG nicht entgegen, obgleich nach dieser Vorschrift die Vollstreckung
einzustellen ist, sobald die Verpflichtung, wegen der vollstreckt wird, nach Erlaß des Verwaltungsakts erloschen ist. Es kann
in diesem Zusammenhang offenbleiben, ob für den Fall zwischenzeitlicher Verjährung der Darlehensrückforderung des Antragstellers
dies nur auf Einrede oder von Amts wegen zu beachten wäre (vgl. dazu von Mutius in: GK-SGB X 1, 1991, § 52, Rdnr. 6) mit der Folge, daß letzterenfalls die hier betroffene Forderung erloschen wäre. Einer Entscheidung hierüber bedarf
es deshalb nicht, weil selbst für den Fall, daß der Rückzahlungsanspruch analog § 45 Abs. 1 SGB-I oder § 50 Abs. 4 S. 1 SGB-X oder analog § 197 BGB (Palandt-Heinrichs, BGB, 51. Aufl. 1992, § 197, Rdnr. 1, rechnet freilich Ratenzahlungen auf eine feststehende Schuld ohnehin nicht zu den regelmäßig wiederkehrenden Leistungen
im Sinne dieser Vorschrift) oder mit Blick auf § 199 BGB (so Birk in: LPK-BSHG, a.a.O., § 15b, Rdnr. 24) einer vierjährigen Verjährungsfrist unterläge, diese unmittelbar oder - über § 45 Abs. 2 SGB-I bzw. § 50 Abs.
4 S. 2 SGB-X - analog § 209 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. Abs. 1 BGB zunächst durch die Stellung des Vollstreckungsantrags seitens des Sozialamts des Antragsgegners bei dessen Kreiskasse mit
Vollstreckungsersuchen am 4. Februar 1987 und jeweils erneut durch die in der Folgezeit vorgenommenen Vollstreckungshandlungen
unterbrochen worden wäre. Auch der am 19. April 1989 gestellte Antrag auf gerichtliche Durchsuchungsgenehmigung ist eine Vollstreckungshandlung
im Sinne des § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB, denn dazu gehören alle das Vollstreckungsverfahren fördernden Maßnahmen (Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 209, Rdnr. 22); seither
sind indes keine weiteren vier Jahre verstrichen.
Die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 18 Abs. 1 HVwVG sind ebenfalls erfüllt. Insbesondere ist der fragliche
Verwaltungsakt dem Antragsgegner zugestellt worden (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 HVwVG). Der Bescheid vom 22. Juli 1985 wurde nämlich
am selben Tage dem Antragsgegner persönlich ausgehändigt, und den Empfang hat der Antragsgegner auf der zur Behördenakte genommenen
Durchschrift schriftlich bestätigt (vgl. § 1 Abs. 1 HessVwZG i.V.m. § 5 Abs. 1 VwZG). Trotz des in dem Empfangsbekenntnis genannten Bescheiddatums "19.07.85" steht die Identität des zugestellten Bescheids
außer Zweifel, da er offensichtlich zunächst auf diesen Tag datiert war und anläßlich der Vorsprache des Antragsgegners eine
Abänderung erfolgte. Ob die "Schuldurkunde und Abtretungserklärung" vom 22. Juli 1985, die Bestandteil des vorgenannten Bescheids
ist, gleichzeitig ausgehändigt wurde, geht zwar aus der Behördenakte nicht zweifelsfrei hervor; dies mag indessen auf sich
beruhen, weil jedenfalls spätestens der letzten Zahlungsaufforderung durch den Antragsteller vom 13. März 1989, die am folgenden
Tage dem Antragsgegner zugestellt wurde, das betreffende Schriftstück beigelegen hat. Desweiteren ist die vom Antragsgegner
geforderte Geldleistung fällig (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 HVwVG); die letzte Rate hätte nämlich nach den festgesetzten Rückzahlungsmodalitäten
bis spätestens Mitte Februar 1987 gezahlt sein müssen. Ferner ist dem Antragsgegner die Vollstreckung durch Mahnungen vom
3. Februar und 13. März 1989, die beide den Anforderungen des § 19 Abs. 1 u. 2 HVwVG genügten, angedroht worden (§ 18 Abs.
1 Nr. 3 HVwVG), und die in den Mahnungen jeweils bestimmten Zahlungsfristen - zuletzt bis zum 28. März 1989 - sind ebenfalls
verstrichen (§ 18 Abs. 1 Nr. 4 HVwVG). Hinsichtlich der seit dem 19. April 1989, dem Tag der Stellung des Antrags auf gerichtliche
Durchsuchungsgenehmigung, entstandenen Nebenleistungen, auf die sich der Antrag angesichts der Formulierung "zuzüglich evtl.
weiterer Säumniszuschläge und unserer entstehenden Kosten" allein erstreckt, bedarf es weder des Erlasses eines vollstreckbaren
Verwaltungsakts noch einer Mahnung (§ 18 Abs. 3 und § 19 Abs. 4 Nr. 2 HVwVG).
Anhaltspunkte dafür, daß im Falle der Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners der - vor Erlaß der Durchsuchungsgenehmigung
zu prüfende - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. BVerfG, Be. v. 3. April 1979 - 1 BvR 994/76 -, BVerfGE 51, 97, u. v. 16. Juni 1981 - 1 BvR 1094/80 -, BVerfGE 57, 346) nicht gewahrt sein könnte, hat weder der Antragsgegner, der von der Beschwerde und vom weiteren Vorbringen des Antragstellers
im Beschwerdeverfahren Kenntnis erhalten hat, geltend gemacht, noch sind darauf hindeutende Umstände sonst ersichtlich. Das
gilt jedenfalls dann, wenn - wie aus dem Tenor ersichtlich - dem Antragsteller nur eine einmalige Durchsuchung innerhalb einer
kurz bemessenen Frist genehmigt wird.
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