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VGH Hessen, Beschluss vom 31.08.1992 - 9 TG 1104/92, FEVS 44, 25
Sozialhilferecht: Nachrangigkeit des Hilfeanspruchs bei zumutbarer Teilzeitbeschäftigung
»1. Die Realisierung von Leistungsverpflichtungen Dritter ist ein Weg der Möglichkeit der Selbsthilfe, deren Einsatz vom Sozialhilfeträger gefordert werden kann, bevor ein Anspruch auf Sozialhilfe entsteht. Ein anderer Weg ist der Einsatz der eigenen Arbeitskraft zur Beseitigung der Bedürftigkeit im Rahmen des § 18 Abs. 1 BSHG.
2. Einer getrennt von ihrem Ehemann lebenden Frau kann zugemutet werden, während der durch die Schulpflicht bedingten Abwesenheit ihrer beiden acht- und neunjährigen Kinder von zu Hause einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen. Wenn wegen Überschuldung ein höherer Betrag offensichtlich nicht zu erhalten ist, kann das Verlangen des Sozialhilfeträgers berechtigt sein, die Abdeckung des den - freiwilligen - Unterhaltsbeitrag des Ehemannes übersteigenden sozialhilferechtlichen Bedarfs von der Bereitschaft der Ehefrau abhängig zu machen, sich dem Arbeitsmarkt für eine Teilzeitarbeit zur Verfügung zu stellen.«
Fundstellen: DÖV 1993, 778, FamRZ 1993, 10020, FEVS 44, 25, FuR 1993, 295, info also 1993, 209, NVwZ-RR 1993, 307
Normenkette:
BSHG § 2 Abs. 1 § 18 Abs. 1, Abs. 2 S. 3, Abs. 3 § 25 Abs. 1
Vorinstanzen: VG Wiesbaden 14.05.1992 II/1 G 111/92

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