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VGH Hessen, Beschluss vom 25.05.1992 - 9 TG 2803/91, FEVS 43, 414
Sozialhilferecht: Umfang der einmaligen Leistung, Notwendiger Lebensunterhalt und Kabelfernsehen, Krankenkostenzulagen
»1. Zur Berechnung des Umfangs einmaliger Leistungen (hier Bekleidungsbeihilfe) für Hilfesuchende, die keine laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt erhalten (§ 21 Abs. 2 BSHG).
2. Der Aufwand für die Teilnahme am Kabelfernsehen zählt nicht zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne von § 12 BSHG.
3. Die Empfehlungen des Deutschen Vereins für die öffentliche und private Fürsorge für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe (Kleinere Schriften Nr. 48) sowie der darauf beruhende Erlaß des Hessischen Sozialministers vom 27. November 1975 (StAnz 1976, 22) stellen eine geeignete sachverständige Hilfe bei der Beurteilung dar, für welches Krankheitsbild und in welcher angemessenen Höhe ein Mehrbedarf für kostenaufwendigere Ernährung nach § 23 Abs. 4 Nr. 2 BSHG anzuerkennen ist (wie Urteil des Senats vom 26. Januar 1988, 9 UE 858/84, FEVS 37, 451 ff.).
Der in diesen Empfehlungen errechnete Mehrbedarf gegenüber dem im Warenkorb der Regelsätze enthaltenen Ernährungsbedarf ist den gestiegenen Lebenshaltungskosten anzupassen, auch wenn heute das Bedarfsmengenschema (Warenkorb) nicht mehr ausschließlich für die Bemessung des Regelbedarfs maßgebend ist. Bei Orientierung an den Kosten für Nahrungsmittel in Zwei-Personen-Haushalten von Renten- und Sozialhilfeempfängern ist eine Steigerung von 1973 bis Ende 1991 um etwa 61% gegeben. Die in den Empfehlungen des Deutschen Vereins für 1973 ausgewiesenen Monatsbeträge für kostenaufwendigere Ernährung sind daher für Ende 1991 etwa um 61% anzuheben.«
Fundstellen: BWVPr 1993, 185, FamRZ 1993, 489, FEVS 43, 414, info also 1994, 45, ZfSH/SGB 1993, 536
Normenkette:
BSHG § 12 § 21 Abs. 2 § 23 Abs. 4 Nr. 2
Vorinstanzen: VG Frankfurt/Main 09.12.1991 VIII/V G 2347/91

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