Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II
Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom
28. Juli 2020 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten
Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt N. aus T. beizuordnen, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger den von ihm allein geltend gemachten Zulassungsgrund einer Divergenz
nicht in der gebotenen Weise bezeichnet hat(§
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG, §
169 SGG).
Eine Abweichung (Divergenz) iS von §
160 Abs
2 Nr
2 SGG ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen
Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht. Eine Abweichung liegt nicht
schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt haben, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung
einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über
den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung
im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen kann die Zulassung wegen Abweichung begründen (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 §
160a Nr 34; Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGG, 2017, §
160 RdNr 119).
Die Beschwerdebegründung des Klägers, der in der Sache Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II begehrt, wird diesen Darlegungsanforderungen nicht gerecht. Als entscheidungserheblichen Rechtssatz des BSG, von dem das LSG abgewichen sei, führt er sinngemäß an, ein Mietvertrag könne formfrei, also auch mündlich abgeschlossen
werden. Dem wird schon kein genau bezeichneter, widersprechender Rechtssatz des LSG gegenübergestellt. Wenn der Kläger in
der Beschwerdebegründung ausführt, das LSG sei nach Würdigung der von ihm für bedeutsam gehaltenen indiziellen Umstände (etwa
Ungereimtheiten aufgrund mehrerer vorgelegter Mietverträge; keine Schritte zur Räumung nach der Kündigung) zu Unrecht von
einem fehlenden Rechtsbindungswillen ausgegangen, rügt er vielmehr eine behauptete unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall.
Eine Abweichung des LSG im Grundsätzlichen, die allein die Zulassung wegen Divergenz zu rechtfertigen vermag, lässt sich dem
nicht entnehmen.
Weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 Abs
1 Satz 1
ZPO), ist dem Kläger auch keine PKH zu bewilligen. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.