Einbeziehung des nasciturus in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung
Gründe:
A.
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob es verfassungsrechtlich geboten ist, ein Kind, das vor seiner Geburt durch eine
Berufskrankheit der damals unfallversicherten Mutter gesundheitlich geschädigt worden ist, in den Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung einzubeziehen.
I. In der gesetzlichen Unfallversicherung sind schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen zu einer solidarischen Gemeinschaft zur
Sicherung gegenüber den Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zusammengefaßt. Sie ist eine Pflichtversicherung,
der Personen vornehmlich aufgrund ihrer Beschäftigung als unselbständige Arbeitnehmer kraft Gesetzes angehören. Der Kreis
der in dieser - erstmalig 1884 reichseinheitlich geordneten - Versicherung aufgenommenen Gruppen ist in den letzten Jahrzehnten
vielfach erweitert worden. Er umfaßt heute auch zahlreiche Personen, die keiner abhängigen Beschäftigung nachgehen.
Das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung ist im Dritten Buch der
Reichsversicherungsordnung geregelt, das zuletzt grundlegend durch das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz - UVNG - vom 30. April 1963 (BGBl. I S.
241) umgestaltet worden ist. Nach weiteren Änderungen, deren Zielsetzung überwiegend in der Ausweitung der in die gesetzliche
Pflichtversicherung einzubeziehenden Personengruppen lag, gilt das Dritte Buch der
Reichsversicherungsordnung heute in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom
18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3155).
In § 539 Abs. 1
RVO sind die in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen aufgezählt. Dort ist bestimmt:
§ 539
(1) In der Unfallversicherung sind, ... gegen Arbeitsunfall versichert
1. die auf Grund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses Beschäftigten
2.-17. ...
Nach § 551 Abs. 1 Satz 1
RVO gelten Berufskrankheiten als Arbeitsunfälle. Vorschriften, die Gewährung von Versicherungsleistungen an ein durch einen Arbeitsunfall
oder eine Berufskrankheit seiner Mutter vor der Geburt geschädigtes Kind zulassen, enthält das Gesetz nicht.
Ein von der Fraktion der SPD anläßlich der Beratung des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Sozialpolitischen Ausschuß
des Bundestages gestellter Antrag, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf die Leibesfrucht einer versicherten
schwangeren Mutter durch Einbeziehung in den § 539
RVO zu erstrecken, hatte keinen Erfolg (BTDrucks. IV/938 - neu - S. 4/5).
II. Die 1969 geborene Klägerin des Ausgangsverfahrens ist an einer Röteln-Embryopathie erkrankt, die etwa ein halbes Jahr
nach ihrer Geburt diagnostiziert worden ist. Die Flogen dieser Erkrankung sind Krampfleiden und ein schwerer Hirnschaden mit
erheblichen geistigen und körperlichen Defekten. Mutmaßlich wird das Kind lebenslang pflegebedürftig bleiben. Diese Störungen
des Kindes sind Folge der in der Schwangerschaft durchgemachten Rötelnerkrankung seiner Mutter, die als Krankenschwester auf
einer Kinderstation tätig war. Nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts handelte es sich bei der Erkrankung der Mutter
um eine Berufskrankheit im Sinne von § 551
RVO in Verbindung mit Nr. 37 der Anlage 1 zur Siebenten
Berufskrankheiten-Verordnung vom 20. Juni 1968 (BGBl. I S. 721). Die Mutter macht für sich keine Entschädigungsansprüche geltend, weil die Erkrankung
für sie persönlich keine bleibenden Gesundheitsschäden hinterlassen hat. Der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
lehnte Leistungen für das geschädigte Kind mit der Begründung ab, daß eine Leibesfrucht nicht in den Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung einbezogen sei. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage zum Sozialgericht hatte Erfolg. Das Gericht
stellte in analoger Anwendung der Vorschrift des § 539 Abs. 1 Ziff. 1
RVO und der Leistungsvorschriften über die Gewährung von Renten in §§ 580, 581
RVO fest, daß die Erkrankung der Klägerin des Ausgangsverfahrens mit ihren Folgen ein als Arbeitsunfall zu entschädigendes Ereignis
sei. Das mit der Berufung angerufene Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hielt eine derartige Anwendung von Vorschriften der
Reichsversicherungsordnung wie auch eine Lückenausfüllung oder Rechtsfortbildung nicht für möglich.
III. Das Landessozialgericht hat das Verfahren nach Art.
100 Abs.
1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt,
ob die Nichteinbeziehung des ungeborenen Kindes einer schwangeren Versicherten in den Versicherungsschutz gemäß §§ 539 ff., 548 ff.
RVO in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung - UVNG - vom 30. April 1963 (BGBl.
I S. 241) mit dem
Grundgesetz vereinbar sei.
Nach der Auffassung des Gerichts verletzen die Regelungen des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung, nach denen die durch
eine Berufskrankheit der Mutter geschädigte Leibesfrucht von allen Leistungen der Versicherungen ausgeschlossen werde, die
Grundrechte der Klägerin des Ausgangsverfahrens aus Art.
1 Abs.
1, Art.
2 Abs.
2 Satz 1, Art.
3 Abs.
1 GG und die besonderen Grundrechte der Mutter aus Art.
6 Abs.
2 und
4 GG. Überdies widerspreche die gesetzliche Regelung dem Sozialstaatsprinzip.
Wenn die Leibesfrucht den Gefahren des Unfalls und der Berufskrankheit, die ihr im Arbeitsleben in gleicher Weise wie der
Mutter drohten, schutzlos und unversichert ausgesetzt werde, so werde sie zum bloßen Objekt degradiert. Das verletze die Grundrechte
auf Menschenwürde, auf Leben und körperliche Unversehrtheit und den allgemeinen Gleichheitssatz. Auf diese Grundrechte könne
sich auch der nasciturus berufen. Allein der Umstand, daß er nicht als aktiv Beschäftigter in den versicherten Gefahrenbereich
gelange, könne die gegenüber der Mutter ungleiche Behandlung nicht rechtfertigen. Die Rechtsordnung dürfe nicht daran vorübergehen,
daß die versicherte Mutter und das werdende Kind eine Einheit bildeten. Der Anspruch auf Einbeziehung des nasciturus in die
gesetzliche Unfallversicherung sei auch aus dem Grundrecht der Mutter aus Art.
6 Abs.
4 GG gerechtfertigt. Diese Grundrechtsbestimmung schütze die Mutter so lange als sie nach der Geburt des Kindes schutz- und fürsorgebedürftig
sei. Aufgrund der Bestimmung des Art.
6 Abs.
2 GG könne die Fürsorgepflicht des Staates sogar noch über den Zeitpunkt des Todes der Mutter hinaus bestehen. Das Sozialstaatsprinzip
gebiete dem Staat, die einzelnen Gruppen von Menschen sozialgerecht in die bestehende gesellschaftliche Ordnung einzubeziehen.
Soweit eine schwangere Mutter arbeite, müsse daher die gesetzliche Unfallversicherung auch für die damit verbundene Gefährdung
des ungeborenen Kindes begründet werden. Die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes, die im Bereich der Unfallverhütung diese
Schutzwürdigkeit der Leibesfrucht ausdrücklich anerkennten, endeten da, wo die Möglichkeiten des vorbeugenden Unfallschutzes
aufhörten. Komme es dennoch zu einem Unfall, müsse dieser durch den Versicherungsschutz ergänzt werden. Der. Versicherungsgemeinschaft
würden dadurch keine unzumutbaren Opfer auferlegt.
IV. Zu der Vorlage haben namens der Bundesregierung der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, sowie oberste Gerichtshöfe
des Bundes Stellung genommen.
1. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung hält die Vorlage für unzulässig, weil das Gericht den ursächlichen Zusammenhang
der Rötelnerkrankung der Mutter der Klägerin des Ausgangsverfahrens mit ihrer versicherten Tätigkeit nicht ausreichend dargetan
habe. Wenn die Zulässigkeit dennoch bejaht werde, seien die Bedenken des vorlegenden Gerichts nicht begründet. Zwar gebe es
sozialpolitische Erwägungen, in Zukunft die Leibesfrucht durch Einbeziehung in die gesetzliche Unfallversicherung zu schützen.
Das sei aber verfassungsrechtlich nicht geboten. Art.
3 Abs.
1 GG werde nicht verletzt, weil es für die Nichteinbeziehung der Leibesfrucht in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung
sachgerechte Gründe gebe. Allein die Mutter könne einen eigenen Arbeitsunfall erleiden. Nur sie betätige sich in einer dem
Unternehmen förderlichen und mutmaßlich dem Willen des Unternehmers entsprechenden Weise. Soweit Regelungen des Unfallversicherungsrechts,
z.B. des Gesetzes über Unfallversicherung für Schüler und Studenten sowie Kinder in Kindergärten vom 18. März 1971 (BGBl I
S. 237) Nichtbeschäftigte in den Schutz der Versicherung einbezögen, seien dafür allein sozialpolitische Überlegungen maßgebend
gewesen. Die Ausweitung der Versicherung zwinge nicht zu dem Schluß, daß der nasciturus aus verfassungsrechtlichen Gründen
ebenfalls in dieses gesetzliche System einbezogen werden müsse. Im übrigen rechtfertige sich die Nichteinbeziehung des nasciturus
in den Schutz der Unfallversicherung auch deswegen, weil die Kausalität zwischen dem Arbeitsunfall oder der Berufskrankheit
der Mutter und der Schädigung des Kindes in der Regel medizinisch nicht aufklärbar sei. Auch müsse beachtet werden, daß jede
gesetzliche Regelung von Massenerscheinungen typisieren dürfe. Die Schädigungen der Leibesfrucht durch einen Unfall der versicherten
Mutter seien aber so selten, daß die Situation des im Einzelfall einmal geschädigten Kindes vom Gesetzgeber nicht besonders
geregelt zu werden brauche. Die Nichtberücksichtigung der Schäden, die das noch ungeborene Kind erlitten habe, sei auch deswegen
gerechtfertigt, weil Möglichkeiten der Leistungen für Behinderte nach dem Bundessozialhilfegesetz beständen. Überdies werde das durch den pränatalen Schaden betroffene Kind durch andere Vorschriften hinreichend geschützt,
so durch Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes, durch die Neuregelungen des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur
Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBl. 1 S. 1881) und durch das Gesetz über die Sozialversicherung Behinderter vom 7. Mai
1975 (BGBl. I S. 1061).
Art.
1 Abs.
1 GG sei nicht verletzt. Zwar könne auch materielle Not die menschliche Würde beeinträchtigen. Das zwinge jedoch nicht dazu, den
nasciturus in die Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherung einzubeziehen. Der Staat trage den sich ergebenden Verpflichtungen
schon dadurch Rechnung, daß er durch die Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes Ansprüche eröffne, die dem Empfänger die
Führung eines Lebens ermögliche, das der Würde des Menschen entspreche.
Aus Art.
2 Abs.
2 Satz 1
GG könnten wirtschaftliche Leistungspflichten des Staates nur dann hergeleitet werden, wenn es um die Sicherstellung des für
die physische Entwicklung unbedingt notwendigen Minimums an Gütern gehe. Indessen sei es nicht möglich, aus dieser Bestimmung
Versorgungsansprüche herzuleiten, die das durchschnittliche Maß allgemeiner Fürsorge überstiegen.
Art.
6 Abs.
2 GG werde nicht verletzt. Ziel dieser Grundgesetzbestimmung sei nicht die Behebung finanzieller Hilfsbedürftigkeit, sondern der
Schutz des Eltern-Kind-Verhältnisses. Art.
6 Abs.
4 GG werde, soweit es um den Schutz der Mutter gehe, durch die möglichen Hilfen nach dem Bundessozialhilfegesetz hinreichend berücksichtigt, die allen Behinderten ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung zukämen. Ein spezieller
Anspruch der Mutter darauf, daß ihr ungeborenes Kind in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen werde, ergebe
sich aus diesem Grundrecht nicht. Schließlich könne auch das Sozialstaatsgebot nicht dazu führen, daß mit seiner Hilfe jede
Regelung, die in bestimmten Fällen zu Härten führe, modifiziert werde.
2. Das Bundessozialgericht hat über die Fragen der Einbeziehung der Leibesfrucht in die gesetzliche Unfallversicherung nach
der Umgestaltung des Dritten Buches der
Reichsversicherungsordnung durch das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz noch nicht entschieden. Das Gericht hat aber aufgrund der früher geltenden
Vorschriften der
Reichsversicherungsordnung in der Fassung des vierten Gesetzes über Änderungen in der Unfallversicherung vom 18. April 1937 (RGBl. I S. 463) die Ausweitung
des Schutzes der Versicherung auf Schäden, die ein Kind als Leibesfrucht durch einen Arbeitsunfall der Mutter erlitten hatte,
abgelehnt (BSGE 10, 97). Es vertritt in seiner Stellungnahme die Auffassung, daß sich die Rechtslage seit jener Entscheidung hinsichtlich der hier
zur Entscheidung stehenden Frage nicht wesentlich verändert habe. Auch die späteren Erweiterungen des Schutzes der Versicherungen
für weitere Personengruppen bedeuteten nicht, daß die Einbeziehung der Leibesfrucht in dieses System als "Schlußstein einer
Entwicklung" gesehen werden könne, nach der die Unfallversicherung zu einem Auffangbecken für die Entschädigung aller schutzwürdigen
Lebensrisiken geworden sei. Das könne auch nicht aus den Entscheidungen des Gerichts, die im Bereich der Kriegsopferversorgung
Ansprüche des nasciturus anerkannt haben (BSGE 18, 55; 20, 41), hergeleitet werden.
3. Das Bundesverwaltungsgericht hat auf eine Entscheidung seines Zweiten Senats hingewiesen. Dieser hat entschieden, daß ein
im Zeitpunkt der Vertreibung bereits erzeugter nasciturus Vertriebener sein könne (BVerwGE 14, 43). Daraus ließen sich jedoch keine Grundsätze für andere Rechtsgebiete herleiten.
4. Der Bundesgerichtshof hat die hier streitigen Vorschriften noch nicht angewandt. Er hat dargelegt, daß angesichts seiner
Rechtsprechung zu den Schadenersatzansprüchen der Leibesfrucht (BGHZ 8, 243; 58, 48) vom zivilrechtlichen Standpunkt keine
Bedenken dagegen bestünden, wenn dem vor der Geburt geschädigten Kind Ersatzansprüche gegenüber der Unfallversicherung gewährt
würden. Allerdings könne in der Nichteinbeziehung der Leibesfrucht in das Versicherungssystem kein Verfassungsverstoß gesehen
werden.
5. Das Bundesarbeitsgericht hat mitgeteilt, daß dort keine einschlägigen Verfahren entschieden oder anhängig seien.
B. Die Vorlage ist zulässig.
1. Die Zweifel des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung an der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage sind unberechtigt.
Wie sich aus dem Vorlagebeschluß ergibt, sind die gesundheitlichen Schädigungen des nach der Erkrankung der Mutter zur Welt
gekommenen Kindes auf die Berufskrankheit der Mutter zurückzuführen.
2. Der Zulässigkeit der Vorlage steht es auch nicht entgegen, daß im Schrifttum vielfach die Ansicht vertreten wird, ein durch
einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit seiner Mutter vor der Geburt geschädigtes Kind könne schon nach geltendem Recht
Ansprüche auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung geltend machen (vgl. Rohwer-Kahlmann in JuS 1961, S. 285 ff.; Schieckel in SGb 1960, S. 81; Schweitzer in Soz.Sich. 1960, S. 368; Wolber in WzS 1974, S. 297; Schwankhard in Soz.Vers. 1974, S. 10). Die in der Vorlage vertretene gegenteilige Auffassung ist angesichts der Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts (BSG 10, 97) jedenfalls nicht offenkundig unhaltbar. Nur das würde der Zulässigkeit der Vorlage entgegenstehen
(vgl. BVerfGE 31, 47 [52]).
3. Die Vorlagefrage ist dahin einzuschränken, daß die Entscheidung nur die Fälle betrifft, in denen das später geborene Kind
schon vor dem Arbeitsunfall oder vor dem Eintritt der Berufskrankheit der Mutter erzeugt war. In anderen Fällen fehlt es an
der Entscheidungserheblichkeit.
C. I. Die Regelungen des Dritten Buches der
Reichsversicherungsordnung sind insoweit mit Art.
3 Abs.
1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art.
20 Abs.
1 GG unvereinbar, als sie das Kind einer versicherten Frau, das durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit seiner Mutter
vor seiner Geburt gesundheitlich geschädigt worden ist, nicht in die gesetzliche Unfallversicherung einbeziehen.
1. Für die Ausgestaltung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung sind neben dem Ziel der Unfallverhütung (§§ 708 f.
RVO) zwei Prinzipien maßgebend. Zum einen soll der soziale Schutz des Arbeitnehmers und derjenigen, die ihm gleichgestellt worden
sind, durch Einräumung eines vom Verschulden unabhängigen Entschädigungsanspruchs gegen eine leistungsfähige Solidargemeinschaft
sichergestellt werden (soziales Schutzsystem). Zum anderen ist die Unfallversicherung durch den Gedanken der Ablösung der
Haftung des einzelnen Unternehmers gegenüber seinen Arbeitnehmern zu Lasten einer Un ternehmergemeinschaft geprägt (vgl. BVerfGE
14, 221 [222 f.]; 34, 118 [129 f.]).
Mit dem vorlegenden Gericht ist davon auszugehen, daß nach Wortlaut, Zusammenhang, Zweck und Entstehungsgeschichte des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes
de lege lata die Leibesfrucht nicht in das Leistungssystem der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen ist. Die gesetzlichen
Bestimmungen wirken sich daher nur über die Unfallverhütung mittelbar auch zum Schutze der Leibesfrucht aus. Die Bestimmungen
kommen, soweit sie die Mutter schützen, auch dem nasciturus zugute. Ihre Wirkung wird durch die Vorschriften der §§ 3 und
4 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung vom 18. April 1968 (BGBl. I S. 315) verstärkt, weil die Mutter, um Schaden von ihr
und dem ungeborenen Kind abzuwenden, nur beschränkt beschäftigt werden darf.
Kommt es dennoch durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit der Schwangeren zu einer Schädigung des Kindes vor seiner
Geburt, so bleibt es versicherungsrechtlich ungeschützt. Ihm kommt damit der soziale Schutz nicht zu, den die gesetzliche
Unfallversicherung im übrigen nahezu lückenlos denen bietet, die bei oder im Zusammenhang mit ihrer Arbeit Schaden erleiden.
Auch der Unternehmer bleibt, wenn er dem als Leibesfrucht Geschädigten nach zivilrechtlichen Grundsätzen haftet (vgl. BGHZ
58, 48), ohne Schutz durch die Solidargemeinschaft.
2. Die Verfassungsmäßigkeit einer solchen Regelung ist vornehmlich an Art.
3 Abs.
1 GG zu messen. Dabei bedarf es im Rahmen dieses Verfahrens keiner Entscheidung über die in der Rechtsprechung und im wissenschaftlichen
Schrifttum umstrittene Frage (vgl. BVerfGE 39, 1 [36]; Dürig in Maunz-Dürig-Herzog,
Grundgesetz, Art.
1 Abs.
1, Rdnr. 24; Art.
2 Abs. 2, Rdnr. 21 m. w. N.), ob der nasciturus selbst Grundrechtsträger sein kann. Es geht in diesem Verfahren nämlich nicht
um Ansprüche des noch ungeborenen Kindes gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung, sondern um die Frage, ob das hernach
geborene Kind Ansprüche auf Leistungen der Unfallversicherung geltend machen kann.
Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 1, 14 [52]
und st. Rechtspr.). Ein Verstoß gegen Art.
3 Abs.
1 GG liegt dann vor, wenn der Gesetzgeber versäumt, tatsächliche Gleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen,
die so bedeutsam sind, daß sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (vgl.
BVerfGE 17, 319 [330] m.w.N.). Das Ausmaß der Differenzierung, das dem Gesetzgeber erlaubt ist, richtet sich nach der Natur des in Frage
stehenden Lebens- und Sachbereichs (vgl. BVerfGE 35, 348 [357]; 42, 176 [186, 188] m.w.N.), hier desjenigen der gesetzlichen Unfallversicherung als eines wichtigen Teils des Systems
der sozialen Sicherung; dabei ist das aus Art.
20 Abs.
1 GG folgende Sozialstaatsgebot zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 38, 187 [197 f.]; 39, 316 [327]). Das Sozialstaatsprinzip verlangt staatliche Vor.- und Fürsorge für Einzelne oder für Gruppen der
Gesellschaft, die aufgrund persönlicher Lebensumstände oder gesellschaftlicher Benachteiligung in ihrer persönlichen und sozialen
Entfaltung behindert sind (vgl. BVerfGE 35, 202 [236]). Ein durch Ereignisse vor seiner Geburt geschädigtes Kind wird oft in besonderem Maße schutzbedürftig und schon aus
diesem Grunde auf die besondere Vor- und Fürsorge des Staates angewiesen sein. Es wäre aber zu eng, die Einwirkung des Sozialstaatsprinzips
auf das Regelungssystem der gesetzlichen Unfallversicherung nur als Schutz sozial besonders Schwacher zu begreifen. Die sozialstaatliche
Pflicht zu einer umfassenden Sicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung wird auch durch das Interesse der Allgemeinheit
an der Arbeitswelt als einer wesentlichen Grundlage der Volkswirtschaft begründet: die mit dem Arbeitsleben der Industriegesellschaft
zwangsläufig verbundenen Risiken können nicht von dem einzelnen Arbeitnehmer getragen werden, sondern müssen durch umfassende
Systeme der sozialen Sicherung wie insbesondere durch die gesetzliche Unfallversicherung aufgefangen oder doch gemildert werden.
Erst hierdurch ist es dem Einzelnen möglich, seinen für die Allgemeinheit wichtigen Beitrag in der Arbeitswelt zu leisten.
Je besser das System der sozialen Sicherheit ausgestaltet ist, desto eher werden demnach nicht nur schutzwürdige individuelle
Belange gewahrt, sondern wird zugleich dem Allgemeinwohl gedient.
3. Eine Einbeziehung des als Leibesfrucht einer versicherten Mutter geschädigten Kindes in die gesetzliche Unfallversicherung
ist hiernach geboten, wenn man die Situation der werdenden Mutter hinsichtlich der Auswirkungen eines Arbeitsunfalles mit
der Lage des nasciturus vergleicht. Zwar ist die Leibesfrucht vor der Geburt nicht immer in der gleichen Weise wie die Mutter
gefährdet. Viele Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten wirken sich allein auf die werdende Mutter aus. In anderen Fällen mag
ein Schaden für beide eintreten. Es gibt auch Fälle - wie das Ausgangsverfahren zeigt -, in denen Berufskrankheiten für die
Mutter ohne bleibende Folgen verlaufen, sich aber schädigend auf das Kind auswirken. Bei aller im übrigen bestehenden Ungleichheit
zwischen der Mutter und ihrem noch ungeborenen Kind bleibt die Gleichheit der Gefahrenlage, die aus der natürlichen Einheit
von Mutter und Kind entsteht, deutlich. Oft kann die Gefahr, der die Mutter bei ihrer Beschäftigung ausgesetzt ist, auch die
Leibesfrucht bedrohen. Für die Anwendung des Art.
3 Abs.
1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip ist diese Gleichheit im Hinblick auf den gebotenen Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung
so bedeutsam, daß sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vom Gesetzgeber beachtet werden muß.
4. Entgegen der Auffassung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung lassen sich auch aus der Natur der Sache folgende
oder sonstwie sachlich einleuchtende Gründe für die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung nicht finden (vgl. BVerfGE
1, 14 [52]).
a) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung hat die verschiedenen Rechtspositionen von Mutter und Kind damit begründet,
daß die Mutter eine Beschäftigung ausübe, während irgendeine Tätigkeit, an die die Versicherung anknüpfen könnte, beim nasciturus
schlechterdings nicht denkbar sei. Das aber ist im Rahmen des Systems der gesetzlichen Unfallversicherung kein sachgerechter
Differenzierungsgrund. Das System der gesetzlichen Unfallversicherung zielt zwar, wie sich aus den generalklauselartigen Umschreibungen
des § 539 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2
RVO ergibt, vornehmlich auf den Schutz der im Arbeitsleben Beschäftigten. Indessen sind schon vor dem Inkrafttreten des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes
- und erst recht zeitlich danach - zahlreiche Bevölkerungsgruppen in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen
worden, deren Gefährdung außerhalb ihrer Beschäftigung im Arbeitsleben liegt (vgl. § 539 Abs. 1 Nrn. 4, 8 bis 11, 14, 17
RVO).
b) Es ist gegenüber den Anforderungen des Art.
3 Abs.
1 GG unter Berücksichtigung des Sozialstaatsprinzips auch nicht sachgerecht, wenn die Einbeziehung des als Leibesfrucht geschädigten
Kindes in das Leistungssystem der gesetzlichen Unfallversicherung deswegen unterbleibt, weil ein Zusammenhang der Schäden
des nasciturus mit einem Arbeitsunfall der Mutter nicht mit einer für die Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung
erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachweisbar ist. Dieser Gesichtspunkt hat zwar bei der Beratung des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes
mit zur Ablehnung der Einbeziehung der Leibesfrucht in die gesetzliche Unfallversicherung geführt (vgl. BTDrucks. IV/938 -
neu - S. 4/5). Derartige Schwierigkeiten bei Feststellung der Kausalität zwischen dem versicherten Ereignis und dem Schaden
sind jedoch im Bereich des Systems der Sozialversicherung häufig. Es mag sein, daß es im Einzelfall nicht gelingt, die Ursächlichkeit
eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit der Mutter für die Schäden des Kindes aufzuklären. Das kann zur Folge haben,
daß ein als Leibesfrucht vor der Geburt Geschädigter seinen Anspruch schwer durchsetzen kann. Daraus kann aber nicht generell
die Folgerung gezogen werden, daß die gesetzliche Unfallversicherung nicht geeignet sei, für Schäden dieser Art aufzukommen.
c) Auch wenn die Fälle, in denen es vor der Geburt zu nachweislichen Schädigungen eines Kindes durch den Arbeitsunfall oder
die Berufskrankheit der Mutter kommt, angesichts der Vorschriften zur Unfallverhütung und der speziellen Bestimmungen des
Mutterschutzgesetzes nicht häufig sein sollten, darf der Gesetzgeber die so geschädigte Personengruppe nicht vernachlässigen.
Zwar ist eine Typisierung bei der Ordnung von Massenerscheinungen vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung
als unbedenklich hingenommen worden (vgl. BVerfGE 17, 1 [23] und st. Rechtspr.). Indessen setzt eine zulässige Typisierung voraus, daß eine in ihrer Folge entstehende Ungerechtigkeit
nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wäre und der in ihr liegende Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist
(vgl. BVerfGE 26, 265 [275 f.]). Beides trifft nicht zu. Schon die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes zeigen, daß der Gesetzgeber die Situation
der werdenden Mutter und ihres ungeborenen Kindes als ein Problem sieht, dessen Besonderheit auch bei weitgehender Typisierung
Rechnung getragen werden kann. Selbst wenn die Zahl der durch Arbeitsunfall vor der Geburt Geschädigten erheblich kleiner
als die Zahl der durch die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes geschützten Gefährdeten ist, ist sie doch nicht so gering,
daß der Gesetzgeber für sie keine Regelungen zu treffen brauchte. Das gilt vor allem, weil die Schädigung einer Leibesfrucht
durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit oft äußerst schwerwiegend ist. Insbesondere dann, wenn man das Sozialstaatsgebot
gebührend berücksichtigt, wird die Berufung auf eine unumgängliche Typisierung in diesen Fällen der Problemlage nicht gerecht.
d) Auch der Gesichtspunkt, daß für die Leibesfrucht der schwangeren Versicherten kein eigener Beitrag entrichtet wird, ist
im System der gesetzlichen Unfallversicherung kein Grund dafür, das vor der Geburt geschädigte Kind vom Schutz der Versicherung
auszuschließen. Die Beiträge an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung werden nach §§ 725 ff.
RVO aufgrund von Umlagen erhoben, die nach dem Entgelt der Versicherten und dem Grade der Unfallgefahr in den Unternehmen berechnet
werden. Bei einem solchen System ist es nicht sachgerecht, die Einbeziehung des vor der Geburt geschädigten Kindes in den
Schutz der Versicherung nur deswegen zu unterlassen, weil nach gegenwärtigem, aber abänderbarem Recht die Umlegung des Beitrags
allein aufgrund der Lohnsumme der versicherten Mutter errechnet wird. Im übrigen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, daß die
Erweiterung der Unfallversicherung auf den durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit seiner Mutter geschädigten nasciturus
zu unangemessenen finanziellen Belastungen der Träger der gesetzlichen Unfallversicherungen führen könnte.
e) Endlich wird die Ungleichbehandlung des als Leibesfrucht geschädigten Kindes gegenüber seiner versicherten Mutter auch
nicht dadurch gerechtfertigt, daß das geschädigte Kind unter bestimmten Voraussetzungen andere soziale Hilfsmaßnahmen in Anspruch
nehmen kann.
Grundsätzlich kommen für das geschädigte Kind vornehmlich Leistungen aufgrund des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - in Betracht, das speziell für Behinderte Eingliederungshilfe (§§ 39 ff.) und Hilfe zur Pflege vorsieht (§§ 68 f.). Diese Eingliederungshilfe soll vor allem dem Behinderten die Teilnahme am
Leben der Gemeinschaft erleichtern, ihm die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit
ermöglichen oder ihn soweit wie möglich unabhängig von Pflege machen (vgl. BVerfGE 40, 121 [136]). Vielfach überschneiden sich die Leistungen, die nach diesem Gesetz gewährt werden können, mit denjenigen der gesetzlichen
Unfallversicherung. Das gilt jedoch nicht überall. So komme nach dem Bundessozialhilfegesetz beispielsweise die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung, wie sie in §§ 580 ff.
RVO vorgesehen ist, nicht in Betracht. Ob das allein ausreichen würde, um die Verweisung auf die Leistung dieses Gesetzes für
nicht sachgerecht zu halten, mag offen bleiben. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang aber, daß Sozialhilfe nicht erhalten
kann, wer sich selbst helfen oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen erhalten kann (§§ 2 Abs. 1, 28 BSHG). Zwar wird es selten vorkommen, daß ein vor seiner Geburt geschädigtes Kind sich selbst helfen kann. Um so typischer aber
ist es für seine Lage, daß es Angehörige hat, vor allem Vater und Mutter, deren Unterhaltsverpflichtung grundsätzlich jeder
Gewährung von Sozialhilfe vorgeht. Mag auch das Bundessozialhilfegesetz Vorschriften kennen, die den Vorrang der Unterhaltspflicht von Angehörigen und Eltern mildern (§§ 43 Abs. 2, 90 ff. BSHG), so ist doch augenfällig, wie erheblich der praktische Unterschied bei der sozialen Vorsorge für ein geschädigtes Kind sein
kann, je nachdem, ob es ohne Prüfung seiner Bedürftigkeit Ansprüche auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
hat oder ob ihm die subsidiären Ansprüche nach dem Bundessozialhilfegesetz zustehen.
Das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1881), auf dessen Leistungen
der Bundesminister hingewiesen hat, bedeutet für das geschädigte Kind kein eigenständiges gesetzliches Leistungssystem. Das
Gesetz über die Sozialversicherung Behinderter vom 7. Mai 1975 (BGBl. 1 S. 1061) kann dann Ansprüche für den vor seiner Geburt
Geschädigten begründen, wenn er in Behinderten- oder Blindenwerkstätten oder in Anstalten und Heimen beschäftigt ist (§ 1);
diese Voraussetzungen können bei einem durch den Arbeitsunfall der Mutter geschädigten Kind zwar. im Verlaufe seines Lebens
gegeben sein, sie müssen es aber nicht. Daher bieten auch die Möglichkeiten dieses Gesetzes keine sachgerechte Alternative
zu der nach dem Gleichheitssatz gebotenen Einbeziehung des Geschädigten in die gesetzliche Unfallversicherung.
II. 1. Bei dieser Rechtslage kann dahinstehen, ob die beanstandeten Regelungen auch gegen andere Verfassungsvorschriften verstoßen.
2. Eine Entscheidung des Gerichts darüber, daß das als Leibesfrucht geschädigte Kind durch Aufnahme in die Bestimmung des
§ 539 Abs. 1
RVO oder im Leistungskatalog der §§ 547 ff.
RVO zu berücksichtigen ist, wäre nur möglich, wenn es verfassungsrechtlich geboten wäre, den Verfassungsverstoß gegen Art.
3 Abs.
1 GG gerade auf diese Weise zu beseitigen, oder wenn jedenfalls mit Sicherheit angenommen werden könnte, daß der Gesetzgeber -
hätte er den Verstoß gegen den Gleichheitssatz erkannt - ihm in dieser Weise begegnet wäre (vgl. BVerfGE 18, 288 [301]; 21, 329 [337]; 23, 1 [10]; 27, 391 [399]).