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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.12.2020 - 7 KA 45/16
Vergrößerung eines Regelleistungsvolumens Ausscheiden eines Vertragsarztes aus einer Gemeinschaftspraxis Unternehmerisches Risiko des Vertragsarztes
Es liegt im Verantwortungs- und Risikobereich einer Gemeinschaftspraxis in einem gesperrten Planbereich, wenn einer der Vertragsärzte diese mit seiner Zulassung verlässt, um diese in ein MVZ einzubringen, ohne dass nahtlos ein/e Ersatzpartner/-partnerin aufgenommen wird; in einem solchen Fall besteht in der Regel kein Anspruch der verbleibenden Mitglieder der BAG, die Fallzahlen unverändert abzurechnen und das Mehr unter sich - konkret in ihr eigenes RLV - zu übernehmen.
Normenkette:
SGB V a.F. § 87b Abs. 2 S. 2
,
HVV (2009) Anl. 1 § 6 Abs. 3 S. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 22.06.2016 S 79 KA 378/13
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Juni 2016 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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