Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege eines einstweiligen Rechtschutzverfahrens die Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach
dem Vierten Kapitel des SGB XII.
Der 1970 geborene, geschiedene Antragsteller ist nach Feststellung der Deutschen Rentenversicherung seit dem 06.12.2007 dauerhaft
voll erwerbsgemindert, bezieht jedoch keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Seit seinem Zuzug aus M in die
H-Str. 00 in T zum 01.08.2016 erhielt er durch die Antragsgegnerin Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Im Rahmen seines Erstantrages bei der Antragsgegnerin hatte er einen Mietvertrag für die Wohnung H-Str. 00 (3 Zimmer, Küche
und Bad) vorgelegt, der seinen Sohn E1 N, vertreten durch Frau B Q, wohnhaft unter der früheren Wohnanschrift des Antragstellers
(M1-Str. 00 in M), als Vermieter auswies. Die Miete (272,50 € Grundmiete, 99,00 € Vorauszahlung auf Heizkosten, 65,00 € Vorauszahlung
auf Betriebskosten) sollte auf das Konto der Frau B Q überwiesen werden. Der Mietvertrag war auf ca. anderthalb Jahre abgeschlossen
bis zu einer Fertigstellung der Wohnung "M1-Str. 00". Zusammen mit seinen Antragsunterlagen hatte der Antragsteller außerdem
(vollständig geschwärzte) Kontoauszüge der Frau B Q vorgelegt, weil seine Leistungen auf deren Konto überwiesen werden sollten.
Zuletzt waren dem Antragsteller durch die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 15.08.2017 für den Zeitraum vom 01.08.2017 bis
zum 31.07.2018 Leistungen i.H.v. 971,39 € monatlich bewilligt worden.
Bei einem Außentermin wurde ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin darauf aufmerksam, dass vor dem vom Antragsteller bewohnten
Haus zwei Pkw mit den Kennzeichen X-XX 3 und X-XX 4 standen. Eine Nachbarin, die ihren Namen nicht nennen wollte, teilte auf
Befragen mit, dass das Haus von zwei Personen bewohnt werde. Eine durchgeführte Halteranfrage ergab, dass der Antragsteller
Halter beider Fahrzeuge mit einem überschlägig ermittelten Wert von jeweils 5.000 bis 8.000 € war. Der Antragsteller erklärte
daraufhin, dass die Fahrzeuge zwar auf ihn zugelassen seien, Eigentümerin aber Frau B Q sei. Er sei lediglich aus versicherungstechnischen
Gründen als Halter eingetragen.
Für die Zeit ab August 2018 stellte der Antragsteller zunächst keinen Folgeantrag. Am 19.10.2018 meldete er sich telefonisch
bei der Antragsgegnerin und bat um Mitteilung, warum er für Oktober 2018 keine Leistungen erhalten habe. Ein daraufhin unternommener
Versuch der Mitarbeiter der Antragsgegnerin, ein Antragsformular bei dem Antragsteller persönlich vorbeizubringen, scheiterte
an der fehlenden Beschriftung der Klingelschilder und Briefkästen. Die Briefkästen waren zudem nicht nutzbar. Die Antragsunterlagen
wurden ihm daher mit Schreiben vom 24.10.2018 per Brief gegen Postzustellungsurkunde übersandt. Die Antragsgegnerin forderte
den Antragsteller darin zugleich auf, die Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2016 und 2017, einen aktuellen Mietvertrag
sowie Auszüge der vergangenen drei Monate des von ihm genutzten Girokontos vorzulegen.
Am 12.11.2018 ging der ausgefüllte Folgeantrag bei der Antragsgegnerin ein. Die übrigen von der Antragsgegnerin angeforderten
Unterlagen wurden jedoch nicht vorgelegt, so dass die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 13.11.2018 daran erinnerte. Zugleich
forderte sie bei der Krankenversicherung des Antragstellers eine Bestätigung der aktuellen Beitragshöhe für die Kranken- und
Pflegeversicherung an.
Am 15.11.2018 stellte der Antragsteller bei dem Sozialgericht Detmold erstmals einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes.
Er sei nach wie vor hilfebedürftig und durch die unterbliebenen Zahlungen der Antragsgegnerin in eine Notlage geraten. Eines
Antrages auf Fortzahlung der Leistungen bedürfe es nicht. Der Eilantrag blieb sowohl erst- als auch zweitinstanzlich erfolglos
(Az. S 11 SO 306/18 ER bzw. L 20 SO 765/18 B ER). Auf den Inhalt des Beschlusses des Senats wird Bezug genommen.
Auf Anregung des Sozialgerichts Detmold versuchte die Antragsgegnerin am 30.11.2018 und am 03.12.2018, einen Hausbesuch bei
dem Antragsteller durchzuführen. An beiden Terminen wurde der Antragsteller jedoch nicht angetroffen. Laut vor dem Haus anwesender
Mitarbeiter der Stadtwerke sollten dort zwei Personen wohnen. Am 06.12.2018 fand schließlich nach vorheriger Ankündigung ein
Hausbesuch durch Mitarbeiter der Antragsgegnerin beim Antragsteller statt. Der Antragsteller zeigte im Rahmen dieses Besuchs
eine Wohnung im ersten Obergeschoss vor, die von den Räumen im Untergeschoss nicht baulich getrennt war. Ein Zimmer, das nicht
besichtigt werden konnte, gehörte nach Angaben des Antragstellers nicht zur Wohnung. Abgesehen von einem Doppelbett wurden
keine weiteren Anhaltspunkte dafür aufgefunden, dass die Wohnung von mehr als einer Person bewohnt wurde.
Im März 2019 gingen bei der Antragsgegnerin ohne Anschreiben geschwärzte Kontoübersichten eines Kontos der Frau B Q für die
Zeit vom 01.09.2018 bis zum 31.10.2018 ein. Die im Dezember 2018 erstellt Monatsliste gab als Adresse der Frau Q "H-Str. 00"
in T an.
Mit Bescheid vom 23.05.2019 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers auf Leistungen nach dem SGB XII wegen nicht nachgewiesener Hilfebedürftigkeit ab. Den Widerspruch des Antragstellers wies der Kreis I mit Widerspruchsbescheid
vom 10.07.2019 zurück. Die hiergegen vor dem Sozialgericht Detmold erhobene Klage (Az. S 11 SO 211/19) ist noch anhängig.
Im September 2019 reichte der Antragsteller eine ungeschwärzte Kontoübersicht des Girokontos der Frau Q bei der Sparkasse
I1 für den Zeitraum vom 01.08.2018 bis zum 30.10.2018 ein. Dieser ist zu entnehmen, dass Frau Q im genannten Zeitraum monatliche
Mieteinnahmen i.H.v. 650,00 € zuflossen. Zudem zahlte sie im August 2018 Grundbesitzabgaben an die Stadt M i.H.v. 193,67 €.
Aus der Übersicht geht außerdem hervor, dass von dem Konto monatliche Abschläge an die C Stadtwerke GmbH für zwei Vertragskonten
des Antragstellers geleistet wurden. Der Antragsteller legte daraufhin Rechnungen der C Stadtwerke über die Versorgung mit
Strom und Wasser für die Zeit vom 01.09.2016 bis zum 31.12.2018 vor, aus denen jeweils ein Verbrauch von 0 kWh Strom bzw.
0 m3 Wasser, aber auch Gebühren für 185 m3 Niederschlagswasser (für das Jahr 2018) hervorgehen. Er teilte mit, dass es sich um Zweitzähler handele. Er sei mit dem Vermieter
übereingekommen, die Grundgebühren für diese Zähler zu tragen, damit die Zähler nicht abgemeldet und abgebaut werden müssten.
Sein eigener Verbrauch werde von dem Vermieter erfasst und mit der Pauschalmiete abgegolten.
Am 03.12.2019 suchte der Antragsteller bei dem Sozialgericht Detmold erneut um einstweiligen Rechtschutz nach (Az. S 11 SO
324/19 ER). Im Rahmen dieses Verfahrens führte die Antragsgegnerin am 18.12.2019 einen weiteren, zuvor angekündigten Hausbesuch
durch. Dabei wurde festgestellt, dass entgegen der Angabe in der Mietbescheinigung wahrscheinlich keine Durchlauferhitzer
vorhanden seien; der Antragsteller habe sich geweigert, diese zu zeigen. Das Doppelbett sei nur einseitig mit einer Garnitur
belegt gewesen. Hinter dem Vorhang im Flur, hinter dem beim letzten Hausbesuch ein weiteres Zimmer vermutet worden war, befinde
sich nur eine Nische mit Feuerholz. Die Wohnung werde mit Holz (Ofen in der Küche) bzw. mit Heizlüftern beheizt. Des Weiteren
holte die Antragsgegnerin eine Auskunft aus dem Fahrzeugregister ein. Danach waren im Januar 2020 auf den Antragsteller vier
Pkw (VW Polo, VW Transporter, VW Passat, Skoda Fabia) sowie ein Anhänger der Marke Boeckmann zugelassen. Die Zulassungen erfolgten
in den Jahren 2017 bis 2019. Der Antragsteller gab diesbezüglich wiederum an, dass sämtliche Fahrzeuge im Eigentum der Frau
Q stünden und er lediglich aus versicherungstechnischen Gründen als Halter eingetragen sei. Das Sozialgericht lehnte daraufhin
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Im Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht (L 9 SO 100/20
B ER) legte der Antragsteller einen am 21.04.2020 zugestellten Mahnbescheid vor, mit welchem der Sohn des Antragstellers gegen
letzteren offene Mietforderungen für die Zeit vom 01.10.2018 bis zum 14.04.2020 i.H.v. 8.293,50 € zzgl. 272,50 € Zinsen geltend
machte. Die Beschwerde blieb gleichwohl erfolglos.
Am 14.04.2020 stellte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin zudem telefonisch einen neuen Antrag auf Erbringung von Grundsicherungsleistungen.
Schließlich hat der Antragsteller am 05.08.2020 erneut mit zwei Anträgen um die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes nachgesucht,
mit denen er die vorläufige Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten
Kapitel des SGB XII (S 30 SO 199/20 ER bzw. L 20 SO 321/20 B ER) bzw. der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII (S 30 SO 201/20 ER bzw. L 20 SO 332/20 B ER) beantragt hat. Er habe am 14.04.2020 einen Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt
gestellt. Er sei chronisch krank, geschwächt und labil. Eine eheähnliche Gemeinschaft mit Frau B Q bestehe nicht. Sie habe
eine eigene Wohnung und sei dort gemeldet. Eine Verpflichtung zur Vorlage der Kontoauszüge der Frau Q bestehe daher nicht.
Der Antragsteller hat nach der Fassung des Sozialgerichts sinngemäß beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen der Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu zahlen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie hat zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Vortrag in den vorausgegangenen Verfahren verwiesen. Ergänzend hat sie ausgeführt,
dass zuletzt am 31.08.2020 vor dem Haus des Antragstellers in der H-Str. ein VW Transporter mit dem amtlichen Kennzeichen
X-XX 60 abgestellt gewesen sei. Es werde bezweifelt, dass Frau B Q unter ihrer Meldeanschrift (Im I2 00 in I1) tatsächlich
wohnhaft sei. Tatsächlich habe ihre Bank Kontoauszüge an Frau Q unter der Anschrift des Antragstellers versandt. Zudem sei
der Antragsteller Halter mehrerer Fahrzeuge, die angeblich im Eigentum der Frau Q stünden. Er werde von Frau Q zumindest weitgehend
finanziell unterstützt.
Mit Beschluss vom 18.09.2020 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die Leistungen
nach dem Vierten Kapitel des SGB XII abgelehnt. Der Antrag sei bereits unzulässig. Der Antragsteller verfolge mit dem vorliegenden Verfahren im Vergleich zu den
vorausgegangenen Verfahren S 11 SO 306/18 ER bzw. L 20 SO 765/18 B ER und S 11 SO 324/19 ER bzw. L 9 SO 100/20 B ein identisches
Begehren mit sinngleicher Begründung. Ablehnende Beschlüsse erwüchsen jedoch auch im einstweiligen Rechtschutzverfahren in
Rechtskraft. Damit sei ein erneuter Antrag unzulässig. Im Übrigen sei der Antrag auch unbegründet. Das Bestehen einer eheähnlichen
Gemeinschaft des Antragstellers mit Frau Q sei plausibel, und es bestünden erhebliche Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des
Antragstellers. Zur weiteren Begründung hat es die Begründung des Senats in dem Verfahren L 20 SO 765/18 B ER im Wesentlichen
wiederholt.
Gegen den Beschluss des Sozialgerichts hat der Antragsteller am 05.10.2020 Beschwerde bei dem Bundessozialgericht eingelegt,
das die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Landessozialgericht übersandt hat. Zugleich hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
beantragt. Er wünsche inzwischen nicht mehr, dass die ihm zustehenden Leistungen auf das Konto der Frau Q überwiesen würden,
sie sollten vielmehr kostenfrei an seiner Wohnanschrift ausgezahlt werden. Er und Frau Q trennten bewusst ihren Lebensunterhalt.
Er habe auf Grund von Unterzuckerung zweimal das Bewusstsein verloren und dadurch eine Kopfverletzung und den Verlust eines
Stückes eines Zahns davongetragen. Bei der Beschaffung von Ersatzkleidung aus einem Altkleidercontainer habe er sich zudem
mit Scabies (Krätze) angesteckt.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 18.09.2020 abzuändern und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm das Existenzminimum
zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den erstinstanzlichen Beschluss für zutreffend.
Einen für den 13.11.2020 vor dem Sozialgericht Detmold anberaumten Erörterungstermin in dem Verfahren S 30 SO 211/19, in dem
u.a. Frau B Q als Zeugin zur Frage des Bestehens einer Wohn- und Lebensgemeinschaft vernommen werden sollte, hat der Antragsteller
wegen eigener Verhinderung nicht wahrgenommen.
Auf die Frage, wovon der Antragsteller seit August 2018 seinen Lebensunterhalt sichergestellt habe, hat dieser erklärt, er
habe Nahrungsmittel aus Mülltonnen entnommen und sich Geld bei Dritten - nicht aber Frau Q - geliehen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den
Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.
II.
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde (§§
172,
173 SGG) ist nicht begründet.
1.) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war nicht wegen entgegenstehender Rechtskraft unzulässig. Denn jedenfalls
in Fällen einer vollständigen Leistungsablehnung betreffend die Gewährung existenzsichernder Leistungen muss für die Dauer
eines noch anhängigen Hauptsacheverfahrens die erneute Stellung eines einstweiligen Rechtschutzantrags möglich bleiben, wenn
der Antragsteller geltend macht, dass sich seine existenzielle Notlage derart verschlimmert habe, dass ein Zuwarten auf eine
Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar wäre. So liegt der Fall hier, denn der Antragsteller verweist auf eine fortschreitende
Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation. Zur Sicherung seines Anspruchs auf effektiven Rechtschutz aus Art.
19 Abs.
4 GG muss ihm daher die Möglichkeit eines weiteren Antrages auf einstweiligen Rechtschutz offen stehen.
2.) Der Antrag ist jedoch unbegründet. Einstweilige Anordnungen sind nach §
86b Abs.
2 S. 2
SGG zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung
zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt
grundsätzlich Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung.
Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung
(Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§
86b Abs.
2 S. 4
SGG i.V.m. §
920 Abs.
2 ZPO). Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist in der Regel durch summarische Prüfung zu ermitteln. Können ohne Eilrechtsschutz
jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist
eine abschließende Prüfung erforderlich (BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 Rn. 24 f.). Bei offenem Ausgang muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung entscheiden, die die grundrechtlichen Belange
der Antragsteller umfassend zu berücksichtigen hat (BVerfG, a.a.O. Rn. 26).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe war die Antragsgegnerin nicht zur Leistung an den Antragsteller zu verpflichten.
Der Antragsteller hat schon das Bestehen eines Anordnungsanspruchs für Leistungen für die hier allen denkbare Zeit ab dem
05.08.2020 (= Antragstellung bei dem Sozialgericht Detmold) nicht glaubhaft gemacht.
a) Nach § 41 Abs. 1 SGB XII sind leistungsberechtigt nach dem Vierten Kapitel des SGB XII u.a. dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt
nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 SGB XII bestreiten können. Die dauerhafte Erwerbsminderung des Antragstellers hat die Deutsche Rentenversicherung mit Bescheid vom
20.04.2012 festgestellt. Auch der gewöhnliche Aufenthalt des Antragstellers im Inland ist nicht zweifelhaft. Der Antragsteller
hat jedoch zur Überzeugung des Senats seine Hilfebedürftigkeit nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Denn nach § 43 Abs. 1 S. 2 SGB XII sind bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit auch Einkommen und Vermögen u.a. des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft,
die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a SGB XII übersteigen, zu berücksichtigen.
Nach der im einstweiligen Rechtschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung auf Grund der vorliegenden Unterlagen und nach
dem Vortrag des Antragstellers spricht mehr dafür als dagegen, dass Frau Q und der Antragsteller in einer eheähnlichen Gemeinschaft
leben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Urteil vom 17.11.1992 - 1 BvL 8/87 Rn. 92 und 96) ist der Begriff der eheähnlichen Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten Verantwortungs- und
Einstehensgemeinschaft zu verstehen. Erfasst werden danach neben der jedenfalls erforderlichen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft
nur Gemeinschaften, in denen die Bindungen der Partner so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not-
und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Die Partner einer Gemeinschaft müssen sich so füreinander verantwortlich
fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung
eigener Bedürfnisse einsetzen.
Der Senat geht zunächst davon aus, dass Frau Q und der Antragsteller in einem gemeinsamen Haushalt wohnen. Zwar hat Frau Q
schon im früheren Eilverfahren vor dem Senat eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt, wonach sie unter der Anschrift "Im
I2" in I1 wohne. Der Antragsteller hatte diesbezüglich auch eine Bescheinigung des Bürgermeisters der Stadt I1 übersandt,
wonach Frau Q unter dieser Anschrift bereits seit dem 27.03.2015 gemeldet sei. Zweifel an deren Richtigkeit ergeben sich aber
bereits auf Grund des Mietvertrages, den der Antragsteller am 29.06.2016 - also nach der erstmaligen Meldung der Frau Q in
I1 - mit Frau Q als Vertreterin seines Sohnes schloss. Danach waren zum Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses sowohl Frau Q
als auch der Antragsteller gemeinsam wohnhaft unter der Anschrift "M1-Str. 00" in M. Der Senat ist auch davon überzeugt, dass
der Antragsteller und Frau Q die Wohnung in der H-Str. 00 in T gemeinschaftlich bewohnen. Dafür sprechen zunächst die aktenkundige
Aussage einer - wenn auch nicht namentlich benannten - Nachbarin des Antragstellers sowie der Mitarbeiter der Stadtwerke,
die allesamt bestätigten, dass unter der Anschrift "H-Str. 00" zwei Personen leben würden. Darüber hinaus sind die - nach
dem Vortrag des Antragstellers der Frau Q gehörenden - Kfz nach wie vor regelmäßig vor dem Wohnhaus des Antragstellers abgestellt.
Der Umstand, dass dort teilweise mehrere Fahrzeuge der Frau Q gleichzeitig abgestellt sind, spricht gegen einen lediglich
besuchsweisen Aufenthalt der Frau Q bei dem Antragsteller. Zudem weist eine in den Verwaltungsakten befindliche Kontoübersicht
betreffend das Girokonto der Frau Q vom 18.12.2018 die Wohnanschrift des Antragstellers als ihre Postanschrift aus. Schließlich
haben auch die von der Antragsgegnerin durchgeführten Hausbesuche ein gemeinsames Wohnen nicht widerlegt. Zwar wurden in den
besichtigten Räumen keinerlei persönliche Gegenstände der Frau Q gefunden. Der Antragsteller hatte jedoch auf Grund der jeweils
zuvor erfolgten Ankündigungen der Besuche ausreichend Zeit, um solche zu entfernen. Zumindest war im Schlafzimmer ein - wenn
auch nur einseitig bezogenes - Doppelbett vorhanden. Darüber hinaus hat der Antragsteller den Mitarbeitern der Antragsgegnerin
lediglich zwei Räume sowie Bad und Küche zugänglich gemacht, obwohl ihm mietvertraglich drei Räume überlassen sein sollten.
Die Räume im Erdgeschoss konnten demgegenüber nicht in Augenschein genommen werden, obwohl diese von der Wohnung des Antragstellers
nicht durch eine separate Wohnungseingangstür abgetrennt sind. Dass dem Antragsteller entsprechend der im früheren Beschwerdeverfahren
vor dem Senat vorgelegten Mietbescheinigung lediglich zwei Räume überlassen sein sollen, ist angesichts des entgegenstehenden
Mietvertrages nicht glaubhaft. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass die persönlichen Gegenstände der Frau Q in den nicht
besichtigten Teilen des Hauses untergebracht wurden. Weitere Ermittlungen zu der konkreten Nutzung der übrigen Räume des Hauses
waren im einstweiligen Rechtschutzverfahren nicht durchzuführen, sondern müssen ggf. dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Leben der Antragsteller und Frau Q danach zur Überzeugung des Senats in einer gemeinsamen Wohnung, so wird nach § 39 S. 1 SGB XII ein gemeinsames Wirtschaften gesetzlich vermutet. Zwar schließt § 43 Abs. 6 SGB XII die Anwendung des § 39 S. 1 SGB XII für die Fälle, in denen Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII erbracht werden, seinem Wortlaut nach aus. Das Bundessozialgericht hat aber bereits für die Vorgängerregelung des § 43 Abs. 1 2. Hs. SGB XII entschieden, dass diese die Vermutung einer gemeinsamen Haushaltsführung i.S. eines gemeinsamen Wirtschaftens nicht ausschließt
(vgl. BSG, Urteil vom 23.07.2014 - B 8 SO 14/13 R Rn.16). Die Regelung des früheren § 43 Abs. 1 Hs. 2 SGB XII wurde in § 43 Abs. 6 SGB XII unverändert übernommen (vgl. BT-Drs. 18/6284, S. 27), so dass die zur alten Regelung ergangene Rechtsprechung auch auf die
Neuregelung übertragen werden kann.
Diese Vermutung des Bestehens einer Haushaltsgemeinschaft hat der Antragsteller nicht widerlegt. Der Senat ist nach dem derzeitigen
Sachstand vielmehr davon überzeugt, dass zwischen dem Antragsteller und Frau Q eine Wirtschafts- und auch eine Einstehensgemeinschaft
besteht. Anderenfalls ist nicht erklärlich, warum der Antragsteller erst am 19.10.2018 erstmalig bei der Antragsgegnerin vorsprach
und nach der Fortzahlung seiner Leistungen fragte, obgleich diese bereits seit dem 01.08.2018 nicht mehr gezahlt wurden. Wäre
der Antragsteller allein auf die Leistungen der Antragsgegnerin zur Sicherstellung seines Lebensunterhaltes angewiesen, so
hätte ihm das Ausbleiben weiterer Zahlungen bereits im August 2018 auffallen müssen. Zudem ließ der Antragsteller seine laufenden
Leistungen immer auf das Konto der Frau Q überweisen. Es ist aber aus den vorgelegten Kontoauszügen nicht ersichtlich, dass
dem Antragsteller ein Betrag entsprechend der Höhe der Regelleistung am Monatsanfang ausgezahlt worden wäre. Zumindest in
den Monaten August bis Oktober 2018 hätte dies aber der Fall sein müssen, denn in diesen Monaten hatte der Antragsteller das
Ausbleiben der Leistungen (im Oktober jedenfalls zum Auszahlungszeitpunkt der Sozialhilfeleistungen) noch nicht bemerkt. Es
spricht daher viel dafür, dass sowohl der Antragsteller als auch Frau Q deren Konto nutzten, um ihren gemeinschaftlichen Lebensunterhalt
zu bestreiten, ohne dass von getrennten Vermögensmassen ausgegangen wurde. Dies wird auch belegt durch die monatlichen Lastschriften
der C Stadtwerke GmbH in den Monaten August bis Oktober 2018, die vom Konto der Frau Q für zwei Vertragskonten des Antragstellers
eingezogen wurden. Es bestand daher für den Antragsteller offensichtlich kein Bedarf, ein eigenes Konto zu eröffnen, um seine
Leistungen ausgezahlt zu erhalten und unbare Zahlungen zu tätigen. Offensichtlich wurden die Eingänge der Sozialhilfeleistungen
auch nicht akribisch Monat für Monat nachgehalten. Denn anderenfalls ist nicht erklärlich, warum trotz fehlender Leistungen
für die Monate August und September 2018 nach der Bestätigung des Vermieters noch Miete gezahlt worden sein soll. Der Umstand,
dass der Antragsteller keine Verfügungsbefugnis über das Konto der Frau Q besitzt, führt ebenfalls nicht dazu, eine Wirtschaftsgemeinschaft
zu verneinen. Denn gerade deshalb war der Antragsteller in besonderem Maße von Frau Q abhängig, die nach der vorgelegten Bescheinigung
der Sparkasse I1 allein befugt war, auf das Konto zuzugreifen und die von der Antragsgegnerin überwiesenen Leistungen an den
Antragsteller auszuzahlen. Dass sich seit dem Jahr 2018 Änderungen in den Verhältnissen ergeben hätten, hat der Antragsteller
schon nicht vorgetragen bzw. glaubhaft gemacht. Schließlich spricht auch der Umstand, dass der Antragsteller nach seinem eigenen
Vortrag als Halter der Fahrzeuge der Frau Q auftritt, um ihr einen finanziellen Vorteil bei der erforderlichen Versicherung
zu verschaffen, für eine wirtschaftliche Verbundenheit. Denn der Antragsteller haftet als Halter zivilrechtlich für etwaige
mit den Fahrzeugen verursachte Schäden.
War daher auch das Einkommen und Vermögen der Frau Q mit zu berücksichtigen, so hat der Antragsteller seine Hilfebedürftigkeit
i.S.d. SGB XII nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Zunächst ist der Senat schon nicht davon überzeugt, dass der Antragsteller aus dem vorgelegten
Mietvertrag tatsächlich verpflichtet ist, Unterkunftskosten zu zahlen. Dagegen sprechen schon die sich widersprechenden Beschreibungen
der Mietsache im Mietvertrag (3 Zimmer, Küche, Bad) und in der Mietbescheinigung (2 Zimmer). Auch variieren die Angaben, ob
Heiz- und Nebenkosten als Vorauszahlungen zu leisten sind (so der Mietvertrag) oder ob eine Pauschalmiete inkl. aller Nebenkosten
vereinbart ist (so die Mietbescheinigung). Soweit der Antragsteller vorträgt, die (vom Konto der Frau Q) geleisteten Abschlagszahlungen
an die C Stadtwerke GmbH seien lediglich für nicht genutzte Zähler erfolgt, seine eigenen Verbräuche würden aber über eine
Pauschalmiete abgegolten, erscheint dies wenig glaubwürdig, zumal in der Abrechnung für die Wasserlieferung auch die Kosten
für das Niederschlagswasser der Immobilie "H-Str. 00" enthalten waren. Insgesamt erscheinen daher die entstehenden Nebenkosten
undurchsichtig und nicht nachvollziehbar.
Darüber hinaus wurde die Kontoverbindung der Frau Q im Mietvertrag für die Unterkunftskosten angegeben. Aus den vorgelegten
Kontoauszügen für den Zeitraum August bis November 2018 geht aber keine monatliche Weiterleitung eines entsprechenden Betrages
(436,50 €) an den Vermieter und Sohn des Antragstellers hervor, obwohl dieser bescheinigt hatte, erst ab Oktober 2018 keine
Mietzahlungen mehr erhalten zu haben. Der vom Sohn des Antragstellers im April 2020 erwirkte Mahnbescheid ändert an diesem
Eindruck nichts. Zwar hat der Sohn des Antragstellers mit diesem Mahnbescheid rückständige Mietzahlungen für die Zeit vom
01.10.2018 bis zum 14.04.2020 i.H.v. 8.293,50 € geltend gemacht und mit Schreiben vom 06.05.2020 eine Räumungsklage angekündigt.
Es wurde jedoch nach Ablauf der Widerspruchsfrist weder der Erlass eines Vollstreckungsbescheides beantragt noch wurde Räumungsklage
erhoben. Vor diesem Hintergrund geht der Senat davon aus, dass der Antragsteller letztlich keiner ernstgemeinten Mietforderung
ausgesetzt ist.
Für die Zeit ab Antragstellung bei Gericht fehlen zudem Nachweise über Einkommen und Vermögen der Frau Q nahezu vollständig.
Diese waren auch nicht nach § 141 Abs. 1, 2 SGB XII (i.d.F. vom 28.03 bis 31.12.2020) entbehrlich. Selbst wenn man den Antrag vom 14.04.2020 als Neuantrag werten wollte, der
den Beginn eines Bewilligungszeitraumes ab diesem Tag und damit innerhalb der maßgeblichen Zeitspanne gemäß § 141 Abs. 1 SGB XII auslösen würde, so würde dies lediglich zu einer Nichtberücksichtigung von Vermögen, nicht aber auch von Einkommen führen.
Umsatzübersichten des Kontos der Frau Q liegen lediglich für den Zeitraum vom 01.08.2018 bis zum 27.11.2018 vor. Der Antragsteller
weist zudem eine Verpflichtung, Auskünfte über Einkommen und Vermögen der Frau Q zu erteilen, von sich. Aus den allein vorliegenden
Kontoauszügen lässt sich eine Hilfebedürftigkeit zumindest in Höhe des Regelbedarfs für Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft
(2 x 389,00 € = 778,00 €) nicht erkennen. Denn das Konto der Frau Q wies im August 2018 Eingänge i.H.v. 4.474,69 €, im September
2018 i.H.v. 935,00 €, im Oktober i.H.v. 3.650,00 € und im November i.H.v. 1.485,00 € auf. In diesen Beträgen sind unter anderem
Mieteinnahmen und Kaufpreiszahlungen aus dem Verkauf zweier Kraftfahrzeuge enthalten. Die Eingänge lassen bereits für den
damaligen Zeitraum Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers entstehen. Für den aktuellen Zeitraum ab Antragstellung
beim Sozialgericht liegen mangels Mitwirkung des Antragstellers keinerlei Erkenntnisse zu den Einkünften der Frau Q vor. Angesichts
der Anzahl der auf den Antragsteller zugelassenen Kraftfahrzeuge, die vorgeblich im Eigentum der Frau Q stehen, erscheint
es naheliegend, dass fortlaufend Einnahmen erzielt werden, weil zumindest Steuern und Versicherungen für die Fahrzeuge gezahlt
werden müssen. Zudem weisen die gezahlten Grundbesitzabgaben an die Stadt M darauf hin, dass bei Frau Q auch Vermögen in Form
nicht selbst genutzten Grundeigentums vorhanden sein könnte, das zumindest langfristig als verwertbares Vermögen einem Leistungsanspruch
entgegenstehen könnte. Die somit bestehenden Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers stehen einer Verpflichtung
der Antragsgegnerin zur vorläufigen Leistung entgegen.
b) Nach dem zuvor Gesagten kommt auch eine vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erbringung von Leistungen nach
dem Dritten Kapitel des SGB XII nicht in Betracht. Ein diesbezüglicher Anspruch war im Wege einer meistbegünstigenden Auslegung des Antrags zwar ebenfalls
zu prüfen. Denn grundsätzlich kommt eine Bewilligung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt auch bei einer bestehenden
Berechtigung zum Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel jedenfalls dann in Betracht, wenn es für die
vorrangigen Leistungen nach dem Vierten Kapitel an dem erforderlichen Antrag fehlt (vgl. Coseriu in jurisPK-SGB XII, 3. Auflage 2020, § 19 SGB XII Rn. 25). Vorliegend scheitert der Anspruch des Antragstellers jedoch nicht am fehlenden Antrag, sondern an dessen nicht glaubhaft
gemacht Hilfebedürftigkeit. Diese ist jedoch für eine vorläufige Leistungsgewährung nach dem Dritten Kapitel ebenfalls Voraussetzung.
c) Der Senat verkennt nicht, dass der Antragsteller sich insbesondere im Hinblick auf den fehlenden, umfassenden Krankenversicherungsschutz
in einer prekären Lage befinden mag. Es obliegt jedoch in erster Linie ihm selbst, durch Mitwirkung gegenüber der Antragsgegnerin
und dem Sozialgericht die Bedarfssituation abschließend zu klären. Insbesondere hätte eine Teilnahme an dem für den 13.11.2020
durch das Sozialgericht anberaumten Erörterungstermin, in dem auch Frau Q als Zeugin vernommen werden sollte, zur Sachverhaltsaufklärung
beitragen können. Zudem hätte es der Antragsteller selbst in der Hand, etwa durch Eröffnung eines eigenen Kontos, Offenlegung
der finanziellen Situation der Frau Q und Neuordnung der Haltereigenschaft an den vorhandenen Kraftfahrzeugen entsprechend
der wirklichen Eigentumsverhältnisse die Vermutung einer Wirtschafts- und Einstehensgemeinschaft mit Frau Q zu entkräften.
3.) Nach dem zuvor Gesagten kam damit auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht in Betracht
(§
73a SGG i.V.m. §§
114 ff.
ZPO).
4.) Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
5.) Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§
177 SGG).