Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege eines einstweiligen Rechtschutzverfahrens die Gewährung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt
nach dem Dritten Kapitel des SGB XII.
Der 1970 geborene, geschiedene Antragsteller ist nach Feststellung der Deutschen Rentenversicherung seit dem 06.12.2007 dauerhaft
voll erwerbsgemindert, bezieht jedoch keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Seit seinem Zuzug aus M in die
H-Str. 00 in T zum 01.08.2016 erhielt er durch die Antragsgegnerin Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Im Rahmen seines Erstantrages bei der Antragsgegnerin hatte er einen Mietvertrag für die Wohnung H-Str. 00 (3 Zimmer, Küche
und Bad) vorgelegt, der seinen Sohn E1 N, vertreten durch Frau B Q, wohnhaft unter der früheren Wohnanschrift des Antragstellers
(M1-Str. 00 in M), als Vermieter auswies. Die Miete (272,50 € Grundmiete, 99,00 € Vorauszahlung auf Heizkosten, 65,00 € Vorauszahlung
auf Betriebskosten) sollte auf das Konto der Frau B Q überwiesen werden. Der Mietvertrag war auf ca. anderthalb Jahre abgeschlossen
bis zu einer Fertigstellung der Wohnung "M1-Str. 00". Zusammen mit seinen Antragsunterlagen hatte der Antragsteller außerdem
(vollständig geschwärzte) Kontoauszüge der Frau B Q vorgelegt, weil seine Leistungen auf deren Konto überwiesen werden sollten.
Zuletzt waren dem Antragsteller durch die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 15.08.2017 für den Zeitraum vom 01.08.2017 bis
zum 31.07.2018 Leistungen i.H.v. 971,39 € monatlich bewilligt worden.
Bei einem Außentermin wurde ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin darauf aufmerksam, dass vor dem vom Antragsteller bewohnten
Haus zwei Pkw mit den Kennzeichen X-XX 3 und X-XX 4 standen. Eine Nachbarin, die ihren Namen nicht nennen wollte, teilte auf
Befragen mit, dass das Haus von zwei Personen bewohnt werde. Eine durchgeführte Halteranfrage ergab, dass der Antragsteller
Halter beider Fahrzeuge mit einem überschlägig ermittelten Wert von jeweils 5.000 bis 8.000 € war. Der Antragsteller erklärte
daraufhin, dass die Fahrzeuge zwar auf ihn zugelassen seien, Eigentümerin aber Frau B Q sei. Er sei lediglich aus versicherungstechnischen
Gründen als Halter eingetragen.
Für die Zeit ab August 2018 stellte der Antragsteller zunächst keinen Folgeantrag. Am 19.10.2018 meldete er sich telefonisch
bei der Antragsgegnerin und bat um Mitteilung, warum er für Oktober 2018 keine Leistungen erhalten habe. Ein daraufhin unternommener
Versuch der Mitarbeiter der Antragsgegnerin, ein Antragsformular bei dem Antragsteller persönlich vorbeizubringen, scheiterte
an der fehlenden Beschriftung der Klingelschilder und Briefkästen. Die Briefkästen waren zudem nicht nutzbar. Die Antragsunterlagen
wurden ihm daher mit Schreiben vom 24.10.2018 per Brief gegen Postzustellungsurkunde übersandt. Die Antragsgegnerin forderte
den Antragsteller darin zugleich auf, die Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2016 und 2017, einen aktuellen Mietvertrag
sowie Auszüge der vergangenen drei Monate des von ihm genutzten Girokontos vorzulegen.
Am 12.11.2018 ging der ausgefüllte Folgeantrag bei der Antragsgegnerin ein. Die übrigen von der Antragsgegnerin angeforderten
Unterlagen wurden jedoch nicht vorgelegt, so dass die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 13.11.2018 daran erinnerte. Zugleich
forderte sie bei der Krankenversicherung des Antragstellers eine Bestätigung der aktuellen Beitragshöhe für die Kranken- und
Pflegeversicherung an.
Am 15.11.2018 stellte der Antragsteller bei dem Sozialgericht Detmold erstmals einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes.
Er sei nach wie vor hilfebedürftig und durch die unterbliebenen Zahlungen der Antragsgegnerin in eine Notlage geraten. Eines
Antrages auf Fortzahlung der Leistungen bedürfe es nicht. Der Eilantrag blieb sowohl erst- als auch zweitinstanzlich erfolglos
(Az. S 11 SO 306/18 ER bzw. L 20 SO 765/18 B ER). Auf den Inhalt des Beschlusses des Senats wird Bezug genommen.
Auf Anregung des Sozialgerichts Detmold versuchte die Antragsgegnerin am 30.11.2018 und am 03.12.2018, einen Hausbesuch bei
dem Antragsteller durchzuführen. An beiden Terminen wurde der Antragsteller jedoch nicht angetroffen. Laut vor dem Haus anwesender
Mitarbeiter der Stadtwerke sollten dort zwei Personen wohnen. Am 06.12.2018 fand schließlich nach vorhergehender Ankündigung
ein Hausbesuch durch Mitarbeiter der Antragsgegnerin beim Antragsteller. Der Antragsteller zeigte im Rahmen dieses Besuchs
eine Wohnung im ersten Obergeschoss vor, die von den Räumen im Untergeschoss nicht baulich getrennt war. Ein Zimmer, das nicht
besichtigt werden konnte, gehörte nach Angaben des Antragstellers nicht zur Wohnung. Abgesehen von einem Doppelbett wurden
keine weiteren Anhaltspunkte dafür aufgefunden, dass die Wohnung mit mehr als einer Person bewohnt wurde.
Im März 2019 gingen bei der Antragsgegnerin ohne Anschreiben geschwärzte Kontoübersichten eines Kontos der Frau B Q für die
Zeit vom 01.09.2018 bis zum 31.10.2018 ein. Die im Dezember 2018 erstellte Monatsliste gab als Adresse der Frau Q "H-Str.
00" in T an.
Mit Bescheid vom 23.05.2019 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers auf Leistungen nach dem SGB XII wegen nicht nachgewiesener Hilfebedürftigkeit ab. Den Widerspruch des Antragstellers wies der Kreis I2 mit Widerspruchsbescheid
vom 10.07.2019 zurück. Die hiergegen vor dem Sozialgericht Detmold erhobene Klage (Az. S 11 SO 211/19) ist noch anhängig.
Im September 2019 reichte der Antragsteller eine ungeschwärzte Kontoübersicht des Girokontos der Frau Q bei der Sparkasse
I für den Zeitraum vom 01.08.2018 bis zum 30.10.2018 ein. Dieser ist zu entnehmen, dass Frau Q im genannten Zeitraum monatliche
Mieteinnahmen i.H.v. 650,00 € zuflossen. Zudem zahlte sie im August 2018 Grundbesitzabgaben an die Stadt M i.H.v. 193,67 €.
Aus der Übersicht geht außerdem hervor, dass von dem Konto monatliche Abschläge an die C Stadtwerke GmbH für zwei Vertragskonten
des Antragstellers geleistet wurden. Der Antragsteller legte daraufhin Rechnungen der C Stadtwerke über die Versorgung mit
Strom und Wasser für die Zeit vom 01.09.2016 bis zum 31.12.2018 vor, aus denen jeweils ein Verbrauch von 0 kWh Strom bzw.
0 m³ Wasser, aber auch Gebühren für 185 m³ Niederschlagswasser (für das Jahr 2018) hervorgehen. Er teilte mit, dass es sich
um Zweitzähler handele. Er sei mit dem Vermieter übereingekommen, die Grundgebühren für diese Zähler zu tragen, damit die
Zähler nicht abgemeldet und abgebaut werden müssten. Sein eigener Verbrauch werde von dem Vermieter erfasst und mit der Pauschalmiete
abgegolten.
Am 03.12.2019 suchte der Antragsteller bei dem Sozialgericht Detmold erneut um einstweiligen Rechtschutz nach (Az. S 11 SO
324/19 ER). Im Rahmen dieses Verfahrens führte die Antragsgegnerin am 18.12.2019 einen weiteren, zuvor angekündigten Hausbesuch
durch. Dabei wurde festgestellt, dass entgegen der Angabe in der Mietbescheinigung wahrscheinlich keine Durchlauferhitzer
vorhanden seien; der Antragsteller habe sich geweigert, diese zu zeigen. Das Doppelbett sei nur einseitig mit einer Garnitur
belegt gewesen. Hinter dem Vorhang im Flur, hinter dem beim letzten Hausbesuch ein weiteres Zimmer vermutet worden war, befinde
sich nur eine Nische mit Feuerholz. Die Wohnung werde mit Holz (Ofen in der Küche) bzw. mit Heizlüftern beheizt. Des Weiteren
holte die Antragsgegnerin eine Auskunft aus dem Fahrzeugregister ein. Danach waren im Januar 2020 auf den Antragsteller vier
Pkw (VW Polo, VW Transporter, VW Passat, Skoda Fabia) sowie ein Anhänger der Marke Boeckmann zugelassen. Die Zulassungen erfolgten
in den Jahren 2017 bis 2019. Der Antragsteller gab diesbezüglich wiederum an, dass sämtliche Fahrzeuge im Eigentum der Frau
Q stünden und er lediglich aus versicherungstechnischen Gründen als Halter eingetragen sei. Das Sozialgericht lehnte daraufhin
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Im Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht (L 9 SO 100/20
B ER) legte der Antragsteller einen am 21.04.2020 zugestellten Mahnbescheid vor, mit welchem der Sohn des Antragstellers gegen
letzteren offene Mietforderungen für die Zeit vom 01.10.2018 bis zum 14.04.2020 i.H.v. 8.293,50 € zzgl. 272,50 € Zinsen geltend
machte. Die Beschwerde blieb gleichwohl erfolglos.
Am 14.04.2020 stellte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin zudem telefonisch einen neuen Antrag auf Erbringung von Grundsicherungsleistungen.
Schließlich hat der Antragsteller am 05.08.2020 erneut mit zwei Anträgen um die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes nachgesucht,
mit denen er die vorläufige Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten
Kapitel des SGB XII (S 30 SO 199/20 ER bzw. L 20 SO 321/20 B ER) bzw. der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII (S 30 SO 201/20 ER bzw. L 20 SO 332/20 B ER) beantragt hat. Er habe am 14.04.2020 einen Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt
gestellt. Er sei chronisch krank, geschwächt und labil. Eine eheähnliche Gemeinschaft mit Frau B Q bestehe nicht. Sie habe
eine eigene Wohnung und sei dort gemeldet. Eine Verpflichtung zur Vorlage der Kontoauszüge der Frau Q bestehe daher nicht.
Der Antragsteller hat nach der Fassung des Sozialgerichts sinngemäß beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt
nach dem Dritten Kapitel des SGB XII bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu zahlen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie hat zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Vortrag in den vorausgegangenen Verfahren verwiesen. Ergänzend hat sie ausgeführt,
dass zuletzt am 31.08.2020 vor dem Haus des Antragstellers in der H-Str. ein VW Transporter mit dem amtlichen Kennzeichen
X-XX 60 abgestellt gewesen sei. Es werde bezweifelt, dass Frau B Q unter ihrer Meldeanschrift (Im I1 00 in I) tatsächlich
wohnhaft sei. Tatsächlich habe ihre Bank Kontoauszüge an Frau Q unter der Anschrift des Antragstellers versandt. Zudem sei
der Antragsteller Halter mehrerer Fahrzeuge, die angeblich im Eigentum der Frau Q stünden. Er werde von Frau Q zumindest weitgehend
finanziell unterstützt.
Mit Beschluss vom 18.09.2020 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die Leistungen
nach dem Dritten Kapitel des SGB XII abgelehnt. Der Antrag sei bereits unzulässig. Der Antragsteller verfolge mit dem vorliegenden Verfahren im Vergleich zu den
vorausgegangenen Verfahren S 11 SO 306/18 ER bzw. L 20 SO 765/18 B ER und S 11 SO 324/19 ER bzw. L 9 SO 100/20 B ein identisches
Begehren mit sinngleicher Begründung. Ablehnende Beschlüsse erwüchsen jedoch auch im einstweiligen Rechtschutzverfahren in
Rechtskraft. Damit sei ein erneuter Antrag unzulässig. Im Übrigen sei der Antrag auch unbegründet. Das Bestehen einer eheähnlichen
Gemeinschaft des Antragstellers mit Frau Q sei plausibel, und es bestünden erhebliche Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des
Antragstellers. Zur weiteren Begründung hat es die Begründung des Senats in dem Verfahren L 20 SO 765/18 B ER im Wesentlichen
wiederholt.
Gegen den Beschluss des Sozialgerichts hat der Antragsteller am 05.10.2020 Beschwerde bei dem Bundessozialgericht eingelegt,
das die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Landessozialgericht übersandt hat. Zugleich hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
beantragt. Er wünsche inzwischen nicht mehr, dass die ihm zustehenden Leistungen auf das Konto der Frau Q überwiesen würden,
sie sollten vielmehr kostenfrei an seiner Wohnanschrift ausgezahlt werden. Er und Frau Q trennten bewusst ihren Lebensunterhalt.
Er habe auf Grund von Unterzuckerung zweimal das Bewusstsein verloren und dadurch eine Kopfverletzung und den Verlust eines
Stückes eines Zahns davongetragen. Bei der Beschaffung von Ersatzkleidung aus einem Altkleidercontainer habe er sich zudem
mit Scabies (Krätze) angesteckt.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 18.09.2020 abzuändern und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm das Existenzminimum
zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den erstinstanzlichen Beschluss für zutreffend.
Einen für den 13.11.2020 vor dem Sozialgericht Detmold anberaumten Erörterungstermin in dem Verfahren S 30 SO 211/19, in dem
u.a. Frau B Q als Zeugin zur Frage des Bestehens einer Wohn- und Lebensgemeinschaft vernommen werden sollte, hat der Antragsteller
wegen eigener Verhinderung nicht wahrgenommen.
Auf die Frage, wovon der Antragsteller seit August 2018 seinen Lebensunterhalt sichergestellt habe, hat dieser erklärt, er
habe Nahrungsmittel aus Mülltonnen entnommen und sich Geld bei Dritten - nicht aber Frau Q - geliehen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den
Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.
II.
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde (§§
172,
173 SGG) ist nicht begründet, denn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist bereits unzulässig.
1.) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII zu gewähren, ist wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Nach §
202 SGG i.V.m. §
17 Abs.
1 GVG kann während der Rechtshängigkeit die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Diese prozessuale Sperrwirkung
führt zur Unzulässigkeit des zweiten Antrags. Vorliegend hatte der Antragsteller bereits mit gesondertem Schriftsatz vom 05.08.2020
einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel
des SGB XII gestellt. Dieser enthielt bei meistbegünstigender Auslegung den Antrag, einen Anspruch auf existenzsichernde Leistungen umfassend
zu prüfen, so dass auch ein Antrag auf Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII mitumfasst war. Vor diesem Hintergrund stand dem in der Untätigkeitsklage vom 05.08.2020 (Az.: S 30 SO 200/20) enthaltenen
Antrag auf einstweiligen Rechtschutz bereits die Rechtshängigkeit des zuvor erfassten Antrags nach §
86b Abs.
2 SGG (Az.: S 30 SO 199/20 ER bzw. L 20 SO 321/20 B ER) entgegen. Die damit eingetretene Sperrwirkung bleibt auch mit Abschluss
des Beschwerdeverfahrens L 20 SO 321/20 B ER bestehen, weil derselbe Streitgegenstand betroffen ist (vgl. zu einer vergleichbaren
Konstellation nur BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 22/10 R Rn. 12 f.).
2.) Nach dem zuvor Gesagten kam auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht in Betracht
(§
73a SGG i.V.m. §§
114 ff.
ZPO).
3.) Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass der Antrag auf Leistungsgewährung nach dem Dritten Kapitel des SGB XII auch unbegründet wäre. Denn solche Leistungen setzen in gleicher Weise wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit des Antragstellers
voraus (§ 27 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB XII) wie Leistungen nach dem Vierten Kapitel. Zu Letzterem hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage die fehlende Glaubhaftmachung
einer Hilfebedürftigkeit durch den Antragsteller ausführlich dargelegt; hierauf wird Bezug genommen.
4.) Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
5.) Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§
177 SGG).