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BGH, Urteil vom 25.06.1996 - VI ZR 117/95
Voraussetzungen des gesetzlichen Forderungsübergangs auf den Sozialhilfeträger; Verjährung übergegangener Ansprüche
»a) Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Schadensersatzanspruch gemäß § 116 Abs. 1 SGB X bereits im Unfallzeitpunkt auf den Sozialhilfeträger übergehen kann (im Anschluß an BGHZ 131, 274 ff).
b) Der in § 116 Abs. 3 S. 3 SGB X bestimmte Ausschluß des Anspruchsübergangs erfordert eine Kausalität zwischen Legalzession und Eintritt der Sozialhilfebedürftigkeit des Geschädigten, hieran fehlt es, wenn - bei Vorliegen der hierfür notwendigen tatsächlichen Voraussetzungen - der Schadensersatzanspruch des Geschädigten, dem insoweit eine Einziehungsermächtigung verbleibt, im Unfallzeitpunkt auf den Sozialhilfeträger übergeht.
c) Für die im Hinblick auf die Verjährung des übergegangenen Schadensersatzanspruchs maßgebliche Kenntnis des Sozialhilfeträgers im Sinne des § 852 Abs. 1 BGB ist auf den Wissensstand derjenigen Bediensteten abzustellen, die mit der Betreuung und Verfolgung der Regreßforderung betraut sind, auf den Kenntnisstand des Geschädigten kommt es, sofern sich die Legalzession des § 116 Abs. 1 SGB X bereits im Unfallzeitpunkt vollzogen hat, auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt nicht an, daß dem Geschädigten beim Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger eine Einziehungsermächtigung verbleibt.«
Fundstellen: BGHZ 133, 129 , DRsp I(147)330c-d, MDR 1996, 1128 , NJW 1996, 2508 , NZV 1996, 402 , SP 1996, 313, VRS 92, 85 , VersR 1996, 1126 , ZfS 1996, 410, r+s 1996, 404
Normenkette:
BGB § 852
,
SGB X § 116
Vorinstanzen: OLG Hamburg , LG Hamburg

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