BVerwG, Urteil vom 23.06.1983 - 5 C 113.81
»Beziehen beide geschiedenen Elternteile des Auszubildenden Einkommen, bleibt für jedes ihrer gemeinsamen Kinder nur insgesamt
ein Freibetrag nach §
25 Abs.
3 Satz 1
BAföG anrechnungsfrei, und zwar grundsätzlich bei jedem Einkommensbezieher eine Freibetragshälfte.
Ist es einem Kind unmöglich oder unzumutbar, einen Elternteil auf Unterhalt in Anspruch zu nehmen und leistet der andere Elternteil
den vollen Unterhalt, kann letzterem eine weitere Freibetragshälfte nach §
25 Abs.
6
BAföG gewährt werden.«
Fundstellen: BVerwGE 67, 280
Normenkette: BAföGöG (1976) §
21 Abs.
1 Nr.
2, Abs.
2 Nrn. 1, 3, §
25 Abs.
1 S. 1 Nrn. 1, 2, Abs. 2, 3 S. 1 Nrn. 1, 2, Abs. 4, 6
,
Vorinstanzen: VGH Baden-Württemberg , VG Sigmaringen