BVerwG, Urteil vom 13.10.1983 - 5 C 66.82, FEVS 33, 45
»1. "Arbeit" im Sinne des § 25 Abs. 1
BSHG ist auch die gemeinnützige und zusätzliche Arbeit nach § 19 Abs. 2
BSHG selbst dann, wenn dem Hilfesuchenden Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich einer angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen
gewährt wird (Bestätigung von BVerwGE 67, 1).
2. Die Heranziehung zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit ist ein Verwaltungsakt, der hinsichtlich der Art der zu leistenden
Arbeit, ihres zeitlichen Umfangs und ihrer zeitlichen Verteilung sowie hinsichtlich des "Entgelts" hinreichend bestimmt sein
muß.«
Fundstellen: BVerwGE 68, 97, FEVS 33, 45
Normenkette: BSHG § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 2, § 25 Abs. 1, § 120 Abs. 1
,
SGB X § 33 Abs. 1, 2
Vorinstanzen: VG Aachen