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VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.11.1995 - 6 S 3171/94
Verwaltungsprozeßrecht: Streitgegenstand der Untätigkeitsklage, Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klageerweiterung;
»1. Zulässiger Streitgegenstand der Untätigkeitsklage ist ein Begehren auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nur hinsichtlich der Zeiträume, für welche die Behörde im Zeitpunkt der Klageerhebung im Sinne des § 75 VwGO untätig war, die also im Regelfalle länger als drei Monate zurückliegen. Dieser zulässige Streitgegenstand wird hinsichtlich späterer Zeiträume auch durch weiteren Zeitablauf nicht - sukzessive - erweitert (im Anschluß an BVerwGE 66, 342).
2. Allerdings können solche späteren Zeiträume im Wege der Klageerweiterung in den anhängigen Rechtsstreit einbezogen werden. Dafür müssen die Voraussetzungen des § 91 VwGO vorliegen; und die Klage muß auch hinsichtlich des weiteren Zeitraums zulässig sein.
3. Es ist im Regelfalle nicht im Sinne des § 91 VwGO sachdienlich, wenn das Gericht die nachgängige Überprüfung der Verwaltungstätigkeit der Behörde verläßt und den Sozialhilfefall erstmals selbst zu regeln sucht.
4. Der Anwendung von § 122 Satz 1 BSHG steht nicht entgegen, daß ein Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft noch anderweitig verheiratet ist.«
Fundstellen: info also 1996, 217, NJW 1996, 2178, NVwZ 1996, 1040, VBlBW 1996, 150
Normenkette:
BSHG § 122
,
VwGO § 75 § 91
Vorinstanzen: VG Sigmaringen 01.09.1994 2 K 938/93

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