Prozesskostenhilfe: Einsatz von Bausparguthaben zur Deckung der Prozesskosten
Gründe:
Die Beschwerde des Bezirksrevisors gegen die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Heilbronn ist statthaft und begründet. Zwar ist
gemäß §
127 Abs.
2 Satz 1
ZPO die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe unanfechtbar, jedoch unterliegt nach überwiegender Auffassung die zugleich mit der
Bewilligung der Prozeßkostenhilfe gemäß §
120 Abs.
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ZPO getroffene Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Nichtzahlung von monatlichen Raten bzw. die regelmäßig stillschweigend
zum Ausdruck kommende Entscheidung, daß kein Beitrag aus dem Vermögen zu leisten sei, der Beschwerde. Auch wenn diese letztere
Entscheidung zugleich mit der Entscheidung über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe selbst gemäß §
119
ZPO ergeht, ist sie doch mit ihr weder identisch, noch bildet sie eine untrennbare Einheit mit ihr. Im Gegensatz zur Bewilligungsentscheidung
selbst unterliegt daher die Entscheidung über die Nichtzahlung von Raten bzw. den Nichteinsatz von Vermögenswerten der Beschwerde
des Bezirksrevisors (vgl. hierzu auch die Beschlüsse des LAG Baden-Württemberg vom 04.08.1982 - 3 Ta 10/82 -, vom 23.04.1985 - 13 Ta 17/85 -, und vom 16.12.1985 - 2 Ta 40/85 -, ebenso Baumbach/Lauterbach,
ZPO, 45. Aufl., §
127 Anm. 7 B c mit weiteren Nachweisen).
Die danach statthafte, nicht fristgebundene Beschwerde ist auch in rechter Form eingelegt (§
569
ZPO). Der Beschwerdeführer ist auch beschwert, da nach den angefochtenen Beschlüssen des Arbeitsgerichts die Klägerin weder Raten
zu zahlen noch Beitrag aus ihrem Vermögen zu leisten hat.
Die Beschwerde ist auch begründet. Nach den Angaben in der vorgelegten Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse vom 13.3.1987 verfügt die Klägerin über ein Bausparguthaben in Höhe von ca. 13.000 DM. Gemäß §
119 Abs.
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ZPO hat die Partei ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 88
BSHG ist entsprechend anzuwenden. Während bis zum Wegfall des § 88 Abs. 2 Ziff. 2 BSHG durch das Zweite Haushaltsstrukturgesetz vom 22.12.1981 (BGBl I 1523) Vermögen, soweit es zum alsbaldigen Aufbau oder zur
Sicherung einer angemessenen Lebensgrundlage oder zur Gründung eines angemessenen Hausstandes oder zur angemessenen Ergänzung
des Hausrats bzw. nachweislich zur alsbaldigen Beschaffung eines kleinen Hausgrundstücks im Sinne von § 88 Abs. 2 Ziff. 7 BSHG bestimmt und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet war, bei der Prüfung zumutbaren Vermögenseinsatzes
je nach den Umständen außer Betracht bleiben konnte, ist diese Möglichkeit nach der jetzt geltenden Fassung des § 88 Abs. 2
BSHG nicht mehr ohne weiteres gegeben. Soweit das Bausparguthaben daher die gemäß § 88 Abs. 2 Ziff. 8 BSHG festgesetzte Freigrenze, im Falle der Klägerin 4.400 DM in, wie hier, erheblichem Umfang überschreitet, ist von einsetzbarem
Vermögen im Sinne des §
115 Abs.
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ZPO auszugehen (vgl. Zöller,
ZPO, 15. Aufl., §
115 Rdn. 33 und 39). Das Arbeitsgericht hat in der Begründung seines Nichtabhilfebeschlusses vom 10.8.1987 die Auffassung vertreten,
wenn man berücksichtige, daß gegebenenfalls ein ganzes Haus unter das nicht einzusetzende Schonvermögen falle, führe es zu
einer sachlich nicht gerechtfertigten Schlechterstellung kleiner Sparer, bei denen es zum Hausbau noch nicht gereicht habe,
wenn das Bausparguthaben als einzusetzender Vermögenswert angesehen werde. Demgegenüber ist jedoch zu bedenken, daß Bausparverträge
häufig nicht zum Zwecke späteren Haus- oder Wohnungseigentumserwerbs, sondern als eine besonders zinsgünstige Vermögensanlage
abgeschlossen werden und deshalb keiner anderen Beurteilung unterliegen können, als andere Spar- oder Bankguthaben. Es bedarf
deshalb zumindest konkreter Angaben der um Prozeßkostenhilfe nachsuchenden Partei, aus welchen Gründen im Einzelfall ihr der
Einsatz des die vorgesehene Freigrenze erheblich überschreitenden Bausparguthabens, sei es durch Auflösung, sei es durch Beleihung,
unzumutbar sein soll. Die Klägerin hat hierzu trotz des Hinweises des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 08.07.1987
nichts vorgetragen.
Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors waren deshalb die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 17.03.1987 und 28.04.1987.
soweit darin vom Einsatz vorhandenen Vermögens abgesehen wurde, aufzuheben und anzuordnen, daß die Klägerin im Rahmen der
bewilligten Prozeßkostenhilfe gemäß §
120 Abs.
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ZPO einen einmaligen Beitrag in Höhe von vorläufig 1.504 DM zu leisten hat.
Das Beschwerdegericht hat davon abgesehen, die Sache zur erneuten Entscheidung an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen. Zwar
enthalten die Beschlüsse des Arbeitsgerichts vom 17.03.1987 und 28.04.1987 keine Begründung. Beschlüsse, die einer Beschwerde
unterliegen, bedürfen jedoch grundsätzlich einer solchen (vgl. BVerfGE 6, 32, 44, OLG Karlsruhe, Die Justiz 1976, 300, OLG
Koblenz, NJW 1974, 2055). Nachdem das Arbeitsgericht jedoch in seinem Nichtabhilfebeschluß vom 30.06.1987 die Gründe seiner Entscheidung dargelegt
hat, könnte das Beschwerdegericht selbst entscheiden.
Gegen diesen Beschluß gibt es kein Rechtsmittel (§ 78 Abs. 2
ArbGG).