Parallelentscheidung zu BSG B 5 R 113/22 AR v. 24.10.2022
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. August 2022 - L 19 R 503/21 B - wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Das Bayerische LSG hat den Antrag des Klägers vom 10.1.2022 auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 19 R 503/21 B, das die Beschwerde gegen eine Beweisanordnung des SG Nürnberg im Rechtsstreit über eine Rente wegen Erwerbsminderung betraf,
mit Beschluss vom 24.8.2022 als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Kläger mit einem an das LSG gerichteten und von dort
an das BSG weitergeleiteten Schreiben vom 5.10.2022 sinngemäß Beschwerde eingelegt. Er verlangt unter Berufung auf §
242 BGB, das EU-Recht und die "UN-Konvention" (gemeint ist das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen
mit Behinderungen - UN-BRK) "die unmittelbare Herstellung meine(r) Erwerbsunfähigkeitsrente". Mit Telefax vom 24.10.2022 hat
er weitere Ausführungen gemacht.
Die Beschwerde des Klägers ist schon deshalb unzulässig, weil sie nicht von einem zur Vertretung vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (vgl §
73 Abs
4 SGG). Der Vertretungszwang in Verfahren vor dem BSG beeinträchtigt den Kläger nicht in seinen Grundrechten (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 19.11.1992 - 1 BvR 1233/92 - SozR 3-1500 § 160a Nr 12 S 23). Ebenso wenig sind die Gewährleistungen der UN-BRK durch die Verpflichtung zu einer fachkundigen Prozessvertretung in Verfahren
vor einem obersten Bundesgericht verletzt (vgl BSG Beschluss vom 22.9.2020 - B 5 R 212/20 B - SozR 4-1500 § 73 Nr 11 RdNr 4 ff, der ebenfalls den Kläger betraf; die Verfassungsbeschwerde hiergegen wurde nicht zur
Entscheidung angenommen: BVerfG <Kammer> Beschluss vom 2.12.2020 - 1 BvR 2527/20).
Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist in entsprechender Anwendung von §
169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.