BSG, Beschluss vom 26.10.2022 - 7 AS 95/22
Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Wert eines Beschwerdegegenstandes Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Normenkette:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 114
,
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 19.05.2022 L 10 AS 1464/21 ZVW , SG Berlin 27.09.2018 S 65 AS 14170/16
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Mai 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

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