Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren
Gründe:
Die gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des Thüringer Landessozialgerichts (LSG) gerichtete,
auf die Zulassungsgründe des Verfahrensmangels und der grundsätzlichen Bedeutung gestützte Beschwerde der Kläger ist unzulässig.
Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in §
160 Abs
2 und §
160a Abs
2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) festgelegten Form. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfordern diese Vorschriften, dass der
Zulassungsgrund schlüssig dargetan wird (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 34, 47 und 58; vgl hierzu auch Krasney/Udsching, Handbuch
des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Aufl, 2002, IX, RdNr 177 und 179 mwN).
Hinsichtlich des von den Klägern behaupteten Verfahrensmangels, das Aktivrubrum des Urteils des LSG sei teilweise falsch,
ist die Nichtzulassungsbeschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Denn es gibt insofern mit einem Antrag auf Urteilsberichtigung
gemäß §
138 SGG beim LSG einen spezielleren und vorrangigen Rechtsbehelf gegenüber der Nichtzulassungsbeschwerde an das BSG, und der einfachere
Weg des Berichtigungsantrags für die Erreichung des Ziels hat Vorrang (ebenso BSG Beschluss vom 13. April 2000 - B 7 AL 222/99 B - sowie Beschluss des Senats vom 16. Juli 2004 - B 2 U 41/04 B zu einem Antrag auf Urteilsergänzung gemäß §
140 SGG). Nach §
138 Satz 1
SGG sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit von Amts wegen zu berichtigen.
Eine solche Berichtigung kann auch die Bezeichnung der Klägerseite eines Verfahrens betreffen (vgl Humpert in:
SGG, hrsg von Jansen, 2003, §
138 RdNr 8; Kopp/Schenke,
VwGO, 13. Auflage 2003, §
118 RdNr 1, 6 jeweils mwN). Über einen entsprechenden Antrag der Kläger ist durch Beschluss zu entscheiden (§
138 Satz 2
SGG). Die auf die behauptete Unrichtigkeit des Klägerrubrums in der Entscheidung des LSG gestützte Nichtzulassungsbeschwerde
der Kläger an das BSG ist unzulässig, solange ein entsprechender Berichtigungsantrag nach §
138 SGG bei dem LSG nicht gestellt und über ihn nicht entschieden wurde. Dass ein solcher Antrag gestellt und über ihn entschieden
wurde, haben die Kläger nicht vorgetragen.
Die von den Klägern außerdem behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach §
160 Abs
2 Nr
1 SGG wird von ihnen in der Beschwerdebegründung nicht hinreichend dargelegt. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
erfordert zunächst die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung
beigemessen wird (BSG SozR 1500 § 160a Nr 11). Des Weiteren ist die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage sowie deren Klärungsfähigkeit
und Entscheidungserheblichkeit im konkreten Rechtsstreit darzutun (vgl Krasney/Udsching, aaO, IX, RdNr 63 ff; Kummer, Die
Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, RdNr 116 ff, 128 ff). Letzteres fehlt für die zwei Fragen, die der Beschwerdebegründung der
Kläger zu entnehmen sind.
Hinsichtlich der ersten Frage, "ob die Eigentumsgarantie ... auch eine wirksame verfassungsrechtliche Absicherung vermögenswerter
sozialrechtlicher Positionen bringt", wird nicht aufgezeigt, inwieweit sie im vorliegenden Verfahren klärungsfähig und entscheidungserheblich
ist, weil um die Erhebung von Beiträgen, nicht aber um bestimmte Sozialleistungen gestritten wird.
Hinsichtlich der zweiten Frage, ob die Beklagte berechtigt sei, die Berechnungsfaktoren für die Beiträge so zu bestimmen,
dass im Verhältnis zu anderen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften der Beitrag um das Zehnfache höher liege und damit
ein krasses Missverhältnis darstelle, fehlt es ebenfalls an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Denn diese Frage
geht, wenn es überhaupt eine abstrakte Rechtsfrage ist, von bestimmten tatsächlichen Annahmen, insbesondere hinsichtlich der
Beitragshöhe, aus, für deren Richtigkeit der Beschwerdebegründung nichts zu entnehmen ist.
Die Beschwerde der Kläger ist daher als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbs 2 iVm §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.