LSG Bayern, Beschluss vom 19.12.2012 - 7 AS 432/11
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Wirtschaftlichkeit der Verwertbarkeit eines Hauses als Vermögen; Voraussetzungen für eine besondere Härte
1. Ein Haus oder eine Eigentumswohnung sind verwertbares Vermögen nach § 12 Abs. 1 SGB II, wenn eine Prognose ergibt, dass die Immobilie innerhalb von sechs Monaten "versilbert" werden kann und ein Ertrag für den Lebensunterhalt erzielbar ist. Für die Verwertbarkeit genügt bereits die Möglichkeit, dass das Objekt tatsächlich verwertet werden kann. Nicht entscheidend ist daher, ob die Immobilie tatsächlich binnen sechs Monaten verwertet wird.
2. Ob eine Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich wäre, wird erst im Rahmen von § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II geprüft. Dazu wird der Verkaufspreis mit dem tatsächlichen Substanzwert verglichen. Für Immobilien gibt es dafür aber keine festen Grenzwerte. Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit besteht erst bei einem wirtschaftlichen Ausverkauf mit erheblichen wirtschaftlichen Verlusten.
3. Da vom Vermögensinhaber nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 Alt. 1 SGB II erwartet wird, dass er eine Verwertung akzeptiert, die einen niedrigen Verkaufspreis knapp über der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit erbringt, kann die Prognose von einem niedrigen Verkaufspreis ausgehen.
4. Nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 Alt. 2 SGB II sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen Sachen oder Rechte, soweit ihre Verwertung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Da nur außergewöhnliche Umstände maßgebend sind, die nicht schon durch die ausdrücklichen gesetzlichen Freistellungen über das Schonvermögen und die Absetzbeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II erfasst werden, setzt die Härteregelung solche Gegebenheiten voraus, die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen, als eine einfache Härte und die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2013, 392
Normenkette:
SGB II § 12 Abs. 1
,
SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 Alt. 1
,
SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 Alt. 2
Vorinstanzen: SG Landshut 24.02.2011 S 5 AS 732/09
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 24. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
II.
Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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