Arbeitsförderungsrecht
Zulassungen von Trägern und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung
Verkürzbares letztes Ausbildungsdrittel
1. Die Zulassungen von Trägern und Maßnahmen beruflicher Weiterbildung nach altem wie neuem Recht enthalten keine Entscheidungen
über die Förderungsfähigkeit im Einzelfall.
2. Durch §
443 Abs.
3 Satz 3
SGB III wird allein klargestellt, dass bereits zugelassene „Maßnahmen“ zur beruflichen Weiterbildung nahtlos verfügbar sind (Hinweis
des LSG auf BT-Drucks 17/6277 S. 113).
3. Nun ist die individuelle Förderfähgikeit, die nach altem Recht auch bei einer Eigenfinanzierung des letzten Ausbildungsdrittels
bejaht werden konnte, weder aufgrund des Wortlaut, der Gesetzesmotive noch anhand des Zweck der Neuregelung gewahrt, denn
die persönlichen Fördervoraussetzungen sind wegen einer fehlenden Übergangsregelung durch neues Rechts definiert, soweit
nicht §
422 Abs.
1 SGB III erfüllt ist.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 28. November 2012 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 100.000,- EUR festgesetzt.
Gründe:
Über die Beschwerde hat der Vorsitzende und Berichterstatter in entsprechender Anwendung von §
155 Abs.
2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) entschieden.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet, und zwar hinsichtlich aller gestellten - und zulässigen - Verfahrensanträge.
Es fehlt bereits an einem Anordnungsanspruch. Das Gericht verweist insoweit gemäß §
142 Abs.
2 Satz 3
SGG zur Begründung auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Beschluss (S. 5 Zeile 1 bis S. 6
Ende des vierten Absatzes).
Ergänzend ist nur nochmals darauf hinzuweisen, dass die in §
443 Abs.
3 Satz 3 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (
SGB III) idF von Art. 2 Nr. 110 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20. Dezember 2011 (BGBl I 2854) mWv 1.
April 2012 geregelte Gleichstellung der "Zulassungen" von Trägern und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, die nach den
§§
84,
85 SGB III in den bis zum 31. März 2012 geltenden Fassungen (aF) erteilt wurden, mit Zulassungen nach den §§
176 und
178 sowie §
179 iVm §
180 SGB III neuer Fassung (nF) nur die institutionellen Zulassungsvoraussetzungen umfasst. Bei der nunmehr nach §
180 Abs.
4 Satz 2
SGB III nF zwingenden Prüfung, ob bei nicht verkürzbaren Maßnahmen bereits zu Beginn der Maßnahme die Finanzierung für die gesamte
Dauer der Maßnahme durch bundes- oder landesrechtliche Regelungen gesichert ist, handelt es sich hingegen um eine teilnehmerbezogene
Feststellung. Schon bei der Vorgängerregelung des §
85 Abs.
2 Satz 3
SGB III aF erfolgte die Prüfung, ob die Finanzierung des dritten Ausbildungsjahrs gesichert ist, allein auf der Ebene der Entscheidung
über die individuelle Förderung (vgl Hessisches LSG, Beschluss vom 28. April 2009 - L 7 AL 118/08 B ER - juris - Rn 47 mwN). Durch die gesetzliche Neuregelung hat sich hieran nichts geändert. Denn die Zulassungen von Trägern
und Maßnahmen nach altem wie neuem Recht umfassen keine Entscheidungen über die Förderungsfähigkeit im Einzelfall. §
443 Abs.
3 Satz 3
SGB III nF stellt lediglich klar, dass bereits zugelassene "Maßnahmen" zur beruflichen Weiterbildung nahtlos verfügbar sind (vgl
BT-Drucks 17/6277 S 113). Dass damit uneingeschränkt auch die individuelle Förderfähigkeit, die nach altem Recht auch bei
einer Eigenfinanzierung des letzten Ausbildungsdrittels bejaht werden konnte, fortgeschrieben werden sollte, ergibt sich weder
aus dem Wortlaut, der Gesetzesbegründung noch dem Zweck der Neuregelung. Ob die persönlichen Fördervoraussetzungen erfüllt
sind, richtet sich mangels einer entsprechenden Übergangsregelung vielmehr nach neuem Recht, sofern nicht die Voraussetzungen
des §
422 Abs.
1 SGB III vorliegen. Dies hat die Beklagte in ihrer von der Antragstellerin beanstandeten E-Mail-Info auch beachtet. Dass schließlich
die Übergangsvorschrift möglicherweise derzeit für die hier in Rede stehenden Weiterbildungsmaßnahmen faktisch ins Leere läuft,
weil der Gesetzgeber (jedenfalls bislang) noch keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen über eine institutionelle Förderung
des letzten Ausbildungsdrittels erlassen hat, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Denn sobald derartige Regelungen
in Kraft treten sollten, kann ein Rückgriff auf die bereits zugelassenen Träger und Maßnahmen ohne weiteres erfolgen.
Der Streitwert wird gemäß §
197a Abs.
1 Satz 1
SGG iVm §§ 47, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) auch für die zweite Instanz auf 100.000,- EUR festgesetzt.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§§
177 SGG; §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).