Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.03.1988 - 8 B 742/88
»1. Eine einstweilige Anordnung kommt nur in Betracht, wenn es zur Vermeidung schlechthin unzumutbarer Folgen und eines nicht wiedergutzumachenden Schadens notwendig ist, daß dem Begehren sofort entsprochen wird. Sie dient grundsätzlich nicht dazu, einem Hilfesuchenden schneller, als es in einem Klageverfahren möglich ist, zu seinem (vermeintlichen) Recht zu verhelfen.
2a) Der Taschengeldbedarf zur Führung eines menschenwürdigen Lebens in der Untersuchungs-/Strafhaft ist gegenüber dem Vollzugsträger geltend zu machen, so daß der Gewährung von Sozialhilfe durch den zuständigen Träger der Sozialhilfe der Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 BSHG entgegensteht. Der Vollzugsträger ist dem Untersuchungs-/Strafgefangenen gegenüber - auch ohne daß es einer ausdrücklichen Regelung bedarf - zur Fürsorge verpflichtet. Eine Leistungspflicht des Trägers der Sozialhilfe läßt sich aus dem Nachranggrundsatz des § 2 BSHG auch dann nicht begründen, wenn ein anderer, vorrangig zur Leistung Verpflichteter aus irgendwelchen Gründen nicht leistet.
b) Dem Untersuchungsgefangenen kann zugemutet werden, den für die Bestreitung persönlicher Bedürfnisse erforderlichen Barbetrag durch Arbeit in der Haft zu verdienen.«
Fundstellen: NStZ 1988, 384
Normenkette:
BSHG § 2
,
StPO § 119
,