BGH, Urteil vom 27.04.1983 - IVb ZR 372/81
Bemessung des Unterhaltsanspruchs aus Billigkeitsgrundsätzen
A. Die Bemessung des Unterhaltsanspruchs nach Billigkeitsgrundsätzen i.S. des §
1581 BGB ist stufenweise vorzunehmen: Zunächst muß der nach den ehelichen Lebensverhältnissen der geschiedenen Ehegatten erforderliche
volle Unterhalt ermittelt werden; auf der gleichen Stufe sind die Beträge des angemessenen Unterhalts für andere Unterhaltsberechtigte
festzustellen, damit alle zu berücksichtigenden Ansprüche zu dem insgesamt für Unterhaltszahlungen verfügbaren Betrag in Relation
gesetzt werden können. Erst auf der zweiten Berechnungsstufe findet eine Kürzung der Ansprüche nach Billigkeitsgesichtspunkten
zur Anpassung an die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten statt.
B. Nach §
1581 Satz 1
BGB wird die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten erst dadurch begrenzt, daß sein eigener angemessener Unterhalt gefährdet wäre.
Im Rahmen dieser Prüfung kann er sich nicht darauf berufen, daß ihm im Verhältnis zur Berechtigten ebenso viel verbleiben
müsse, wie sie verdiene. Denn das Absinken seiner Leistungsfähigkeit beruht auf einer Entwicklung, die nach der Scheidung
allein bei ihm durch die Gründung der neuen Familie und die dadurch zusätzlich entstandenen Unterhaltspflichten eingetreten
ist.
Fundstellen: FamRZ 1983, 678, 679, LSK-FamR/Hülsmann, § 1581
BGB LS 51, LSK-FamR/Hülsmann, § 1581
BGB LS 68, NJW 1983, 1733
, NJW 1983, 1733, 1734