BVerwG, Urteil vom 14.04.1983 - 5 C 104.80
»1. Muß der Auszubildende nach endgültigem Nichtbestehen einer Vor- oder Zwischenprüfung die Ausbildung aufgeben, so ist die Ausbildung auch förderungsrechtlich beendet. Ein Fachrichtungswechsel nach § 7 Abs. 3 BAföG ist nicht mehr möglich (Fortführung von BVerwGE 55, 194).
2. In diesen Fällen läßt § 7 Abs. 1 BAföG Fassung 1979 die Förderung einer zweiten Ausbildung zu, wenn mit der ersten Ausbildung der in dieser Vorschrift geregelte Mindestumfang einer berufsqualifizierenden Ausbildung noch nicht ausgeschöpft worden ist.«
Fundstellen: BVerwGE 67, 104
Normenkette:
BAföGöG (1976) § 7 Abs. 1, 2, 3, §§ 15, 15a
,
BAföGöG (1979) § 7 Abs. 1
Vorinstanzen: VGH Baden-Württemberg , VG Karlsruhe