BVerwG, Urteil vom 14.04.1983 - 5 C 104.80
»1. Muß der Auszubildende nach endgültigem Nichtbestehen einer Vor- oder Zwischenprüfung die Ausbildung aufgeben, so ist die
Ausbildung auch förderungsrechtlich beendet. Ein Fachrichtungswechsel nach §
7 Abs.
3
BAföG ist nicht mehr möglich (Fortführung von BVerwGE 55, 194).
2. In diesen Fällen läßt §
7 Abs.
1
BAföG Fassung 1979 die Förderung einer zweiten Ausbildung zu, wenn mit der ersten Ausbildung der in dieser Vorschrift geregelte
Mindestumfang einer berufsqualifizierenden Ausbildung noch nicht ausgeschöpft worden ist.«
Fundstellen: BVerwGE 67, 104
Vorinstanzen: VGH Baden-Württemberg , VG Karlsruhe