BVerwG, Urteil vom 05.05.1983 - 5 C 112.81, FEVS 33, 5
»1. Die Verpflichtung zum Kostenersatz setzt voraus, daß die Hilfegewährung, für die eine der in § 92 a Abs. 1 BSHG bezeichneten Personen die Voraussetzungen sozialwidrig und schuldhaft herbeigeführt hat, nach dem materiellen Sozialhilferecht rechtmäßig war.
2. Auf eine sozialhilferechtlich beachtliche Notlage, auf den Mangel an "bereiten Mitteln" - auch aus dem Grund fehlender Leistungsfähigkeit des Schuldners - kann sich der Hilfesuchende nicht berufen, der ausdrücklich erklärt, einen ihm zustehenden Anspruch, dessen Erfüllung die Notlage zu beheben geeignet erscheint, nicht durchsetzen zu wollen.
3. Eine das Einsetzen der Sozialhilfe gebietende Hilfebedürftigkeit liegt nicht schon dann vor, wenn die Mutter eines nichtehelichen Kindes die ihr und dem Kind zustehenden Unterhaltsansprüche gegen den Vater des Kindes allein unter Berufung darauf nicht geltend macht, das betreffe ihre Intim- und Privatsphäre.«
Fundstellen: BVerwGE 67, 163 , FEVS 33, 5
Normenkette:
BGB §§ 1615a ff., § 1615l
,
BSHG § 2 Abs. 1, § 92a Abs. 1
Vorinstanzen: OVG Berlin , VG Berlin