BVerwG, Urteil vom 13.01.1983 - 5 C 114.81, FEVS 32, 405
»1. Eine nach § 75 Satz 1 VwGO in zulässiger Weise als Untätigkeitsklage erhobene Verpflichtungsklage bleibt, wenn das Verwaltungsgericht nicht nach § 75 Satz 3 VwGO verfährt, zulässig und erfordert die Durchführung des Vorverfahrens als Voraussetzung für eine gerichtliche Sachentscheidung selbst dann nicht, wenn die Behörde den Kläger während des Rechtsstreits doch noch ablehnend bescheidet.
2. Eine vor Ablauf der Sperrfrist "auf Vorrat" erhobene Untätigkeitsklage erfordert die Durchführung eines Vorverfahrens als Voraussetzung für eine gerichtliche Sachentscheidung auch dann, wenn die Behörde den Kläger während des Rechtsstreits ablehnend bescheidet.«
Fundstellen: BVerwGE 66, 342, FEVS 32, 405
Normenkette:
BSHG § 2 Abs. 1, § 76
,
VwGO § 68, § 75
Vorinstanzen: OVG Niedersachsen , VG Braunschweig