BVerwG, Urteil vom 09.06.1983 - 5 C 122.81
»Ist der Ausbildung, für den der Auszubildende Förderungsleistungen begehrt, mehrmals ein Fachrichtungswechsel vorausgegangen,
so können Leistungen nur dann bewilligt werden, wenn für jeden Fachrichtungswechsel ein wichtiger Grund gegeben ist.
Ein wichtiger Grund ist nicht für einen Fachrichtungswechsel anzuerkennen, den der Auszubildende aus einem Studium, das er
zur Überbrückung der Wartezeit bis zur Zulassung zu seinem Wunschstudium durchführt, in ein anderes Studium vornimmt, das
ebenfalls nur der Überbrückung der Wartezeit dienen soll.«
Fundstellen: BVerwGE 67, 250
Vorinstanzen: VGH Baden-Württemberg , VG Karlsruhe