BVerwG, Urteil vom 13.01.1983 - 5 C 98.81, FEVS 32, 221
»Ein Hilfesuchender, der bei dem für seinen tatsächlichen Aufenthaltsort örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe als Maßnahme
zur Eingliederung die Unterbringung in einer außerhalb des Bereichs dieses Trägers gelegenen Einrichtung beantragt, hat nach
der Aufnahme in dieser Einrichtung gegen den für den nunmehrigen tatsächlichen Aufenthaltsort örtlich zuständigen Träger der
Sozialhilfe Anspruch auf die Hilfe erst von dem Zeitpunkt an, in dem diesem Träger bekannt wird, daß die Voraussetzungen für
die Gewährung vorliegen.«
Fundstellen: BVerwGE 66, 335, FEVS 32, 221
Normenkette: BSHG § 5, § 97 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1
,
,
SGB X § 2 Abs. 2
Vorinstanzen: VGH Baden-Württemberg , VG Karlsruhe