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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.10.2022 - KO
1. Der gerichtliche Sachverständige kann Untersuchungen außerhalb der im JVEG ausdrücklich normierten Fälle (§ 10 JVEG i.V.m. Anlage 2 oder nach Abschnitt O der GOÄ) nicht nach GOÄ und auch nicht nach DKG-NT abrechnen.
2. Wird vom Gericht eine zusätzliche Untersuchung in Auftrag gegeben, kann bei einer Pauschalvereinbarung der zusätzlich erforderliche Zeitaufwand nach Teil III Abs. 2 der Vereinbarung vergütet werden.
3. Auch auf die Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen ist die Umsatzsteuer zu erstatten.
4. Eine Erstattung der vom Sachverständigen an seinen Dienstherrn bzw. Arbeitgeber zur Abdeckung anteiliger Gemeinkosten abgeführten Pauschale kommt nicht in Betracht.
Normenkette:
JVEG § 4
,
JVEG § 10
,
JVEG § 12
,
JVEG § 14
,
UStG § 4 Nr. 11b
,
UStG § 10 Abs. 1 S. 1
Tenor
Die Vergütung des Antragstellers für sein Gutachten vom 21.06.2022 wird auf 1.695,44 € festgesetzt.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungstext anzeigen: