BVerwG, Urteil vom 09.12.1964 - V C 5.64
»Erhält der Schwerbeschädigte für sein Kind Kinderzuschlag, und wendet er seinem Kinde Mittel mindestens in Höhe des Kinderzuschlages
zu, so ist der Kinderzuschlag als eigenes Einkommen des Kindes zu behandeln. Die dahin gehende Regelung des § 2 Abs. 3 der
Verordnung zur Kriegsopferfürsorge ist rechtsgültig, ebenso die der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge zugrunde liegende Ermächtigung
des § 27 d des Bundesversorgungsgesetzes.«
Fundstellen: BVerwGE 20, 88
Normenkette: BVG §§ 27, 27d
,
KFürsV § 2 Abs. 3, §§ 21, 22, 23
Vorinstanzen: OVG Niedersachsen , VG Hannover