Schrifterfordernis im sozialgerichtlichen Verfahren, Fehlen der Unterschrift, Voraussetzungen für eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft,
Darlegungslast
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschriften der §§
172,
173 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) eingelegte Beschwerde des Antragstellers gegen den seinen damaligen Bevollmächtigten am 21. September 2007 zugestellten
Beschluss vom 12. September 2007, welcher das Sozialgericht (SG) Mannheim nicht abgeholfen hat (§ 174
SGG), ist zulässig. Zwar ist die am 22. Oktober 2007 (Montag) beim SG Mannheim eingelegte Beschwerdeschrift nicht unterschrieben.
Trotz fehlender Unterschriftsleistung bestehen jedoch nach den konkreten Umständen des vorliegenden Falls keine vernünftigen
Zweifel daran, dass dieser bestimmende Schriftsatz mit Wissen und Wollen der jetzigen Prozessbevollmächtigten des Antragstellers
dem SG zugeleitet worden ist und nicht bloß einen Entwurf dargestellt hat (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) BVerwGE
81, 32; Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig u.a.,
SGG, 8. Auflage, §
151 Rdnrn. 5 bis 5b (jeweils m.w.N.). Denn der Beschwerdeschrift war die der Prozessbevollmächtigten erteilte, vom Antragsteller
am 9. Oktober 2007 unterzeichnete Original-Prozessvollmacht beigeheftet; die Bevollmächtigte hatte zudem ihre Beauftragung
zur Interessenwahrnehmung sowie zur Prüfung der Erfolgsaussichten einer Beschwerde dem SG bereits mit Fax vom 11. Oktober 2007 - ebenfalls unter Beifügung der Vollmacht - mitgeteilt. Die Urheberschaft der Rechtsanwältin
sowie ihr Wille, den Anwaltsschriftsatz in den Verkehr zu bringen, begegnen sonach keinen Bedenken. Das Formerfordernis des
§
173 Satz 1 1. Halbs.
SGG ist mithin trotz der unterbliebenen Unterzeichnung der Beschwerdeschrift ausnahmsweise gewahrt. Die Beschwerde des Antragstellers
ist jedoch lediglich in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet, im Übrigen jedoch nicht begründet.
Gemäß §
86b Abs.
2 Satz 1
SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 aaO. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf
den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung
eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur
Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 aaO.).
Vorliegend kommt - wie das SG zutreffend erkannt hat - nur eine Regelungsanordnung nach §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten
in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats;
vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich
die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen
Regelung (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§
86b Abs.
2 Satz 4
SGG i.V.m. §
920 Abs.
2 der
Zivilprozessordnung (
ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes
verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (ständige Senatsrechtsprechung;
vgl. schon Beschluss vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - (juris) unter Verweis auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art.
1 Abs.
1 des Grundgesetzes (
GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf
effektiven Rechtsschutz (vgl. Art.
19 Abs.
4 GG) u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und
Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Folgenabwägung unter Berücksichtigung
der grundrechtlichen Belange der Antragsteller vorzunehmen (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05
ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris) unter Hinweis auf BVerfG NVwZ 1997, 479; NVwZ 2005, 927; ferner Puttler in Sodan/Ziekow,
Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO), 2. Auflage, §
123 Rdnrn. 79, 96, 100; Funke-Kaiser in Bader u.a.,
VwGO, 4. Auflage, §
123 Rdnrn. 15, 25). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt
der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 - aaO. und
vom 17. August 2005 - aaO.; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner,
VwGO, §
123 Rdnrn. 165 ff.; Funke-Kaiser in Bader u.a., aaO., Rdnr. 62; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren,
4. Auflage, Rdnr. 1245).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die der Antragsteller von vornherein erst ab Antragstellung
erstrebt hat (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 1. August 2005 aaO.), sind vorliegend indes erst für die Zeit ab Zustellung
des vorliegenden Senatsbeschlusses und auch insoweit nur auf die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erbringung
von Sachleistungen in Form von Lebensmittelgutscheinen bis längstens Jahresende beschränkt. Denn obgleich hier alles dafür
spricht, dass der Antragsteller in einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft mit W.Z. (im Folgenden: W.Z.) lebt, erscheint
dennoch sein gegen den Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 14. August 2007 eingelegter Widerspruch nicht von vornherein
als offensichtlich aussichtslos, nachdem die Einkommens- und Vermögensverhältnisses des W.Z. derzeit nicht bekannt sind. Dieser
hat bislang lediglich eingeräumt, als Abteilungsleiter Gardinen bei der D.E. GmbH & Co.KG in Mannheim-M. beschäftigt zu sein;
welches Einkommen er hieraus sowie aus anderen Quellen erzielt und welche Absetzungen ggf. hiervon vorzunehmen sind (vgl.
§§ 11 Abs. 2, 30 SGB II, § 3 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung), ferner ob W.Z. über zu berücksichtigendes Vermögen
verfügt, ist noch weiter aufzuklären. Dem wird von der Antragsgegnerin ggf. in einem Verfahren nach § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr.
1 SGB II nachzugehen sein (vgl. hierzu Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20. April 2007 - L 13 AS 40/07 ER - info also 2007, 175; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Mai 2007 - L 28 B 598/07 AS ER - info also 2007, 176; LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 14. Juli 2007 - L 28 B 769/07 AS ER -, vom 18. Oktober 2007 - L 28 B 1637/07 AS ER - und vom 12. November 2007 - L 28 B 1830/07 AS er u.a. - (alle juris); Armborst, info also 2007, 147); eine entsprechende Vorgehensweise hat sie auch bereits im Schriftsatz vom 12. November 2007 angekündigt. Da sonach der
Anordnungsanspruch nicht abschließend geklärt ist und diese Anordnungsvoraussetzung unter den gegebenen Umständen im vorliegenden
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend geklärt werden kann, bedarf es einer Folgenabwägung im Rahmen
der Prüfung des Anordnungsgrundes (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 6. September 2007 aaO.; ferner LSG Berlin-Brandenburg,
Beschlüsse vom 3. Mai 2007 aaO. und vom 18. Oktober 2007 aaO. (beide juris)). Diese Abwägung unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen
Vorgaben des BVerfG bei offenem Verfahrensausgang fällt hier in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang zugunsten
des Antragstellers aus, im Übrigen jedoch nicht; dies wird nachstehend noch auszuführen sein.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) ist grundlegende Voraussetzung der Leistungsberechtigung
von erwerbsfähigen Personen die Hilfebedürftigkeit. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt
der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor
allem nicht (1.) durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, (2.) aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern
kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen
erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II). Auf das von der Antragsgegnerin angesprochene Selbsthilfepotential der Antragstellers durch zumutbare
Arbeitsmöglichkeiten (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB II) soll aus den nachfolgend auszuführenden Gründen hier nicht näher eingegangen
werden. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ist auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen
(§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Zur Bedarfsgemeinschaft gehören nach § 7 Abs. 3 SGB II (in der ab 1. August 2006 geltenden Fassung
des Fortentwicklungsgesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706)) u.a. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (Nr. 1 aaO.) sowie als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Person,
die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung
der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung für einander zu tragen und füreinander einzustehen (Nr. 3 Buchst. c
aaO.). Mit der Einführung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II sind nun nicht mehr (wie in der bis 31. Juli 2006 geltenden
Fassung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b SGB II) allein die Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, d.h einer Lebensgemeinschaft
zwischen Frau und Mann, in die Bedarfsgemeinschaft einbezogen, sondern auch die gleichgeschlechtlichen Partner einer nicht
eingetragenen Lebensgemeinschaft (vgl. ferner zu den eingetragenen Lebenspartnern jetzt § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b SGB II
(ebenfalls in der Fassung des Fortentwicklungsgesetzes)). Anlass für die Neufassung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II war die Auffassung
des SG Düsseldorf in einem Beschluss vom 22. Februar 2005 (S 35 SO 23/05 ER) gewesen, welches die in der früheren Fassung
des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b SGB II lediglich für heterosexuelle Lebenspartner vorgesehene Zuordnung zur Bedarfsgemeinschaft
für gleichheitswidrig erachtet hatte (vgl. Bundestags-Drucksache 16/1410 S. 19 (zu Nr. 7 Buchst. a); vgl. auch den den Vorlagebeschluss
des SG Düsseldorf vom 27. April 2006 - S 35 AS 103/05 - als unzulässig verwerfenden Kammerbeschluss des BVerfG vom 17. Januar 2007 - 1 BvL 7/06 - (beide juris)).
Was die Kriterien für das Vorliegen einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst.
c SGB II anbelangt, ist auf die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur eheähnlichen Gemeinschaft entwickelten Maßstäbe
zurückzugreifen (vgl. schon Senatsbeschluss vom 22. März 2007 - L 7 AS 640/07 ER-B - (juris)); hiernach muss es sich um eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft handeln, die daneben keine Lebensgemeinschaft
gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander
begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (vgl. BVerfGE 87,
234, 264 f.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. September 2004 - 1 BvR 1962/04 - NVwZ 2005, 1178; Bundessozialgericht (BSG) BSGE 90, 90, 90, 98 f. = SozR 3-4100 § 119 Nr.26; BVerwGE 98, 195, 198 f.). Dem trägt die Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II Rechnung; dabei ist - wie bereits dem Wortlaut der
Vorschrift zu entnehmen ist -, hinsichtlich des Willens, füreinander einzustehen, ein objektiver Maßstab anzulegen. Nicht
ausschlaggebend ist deshalb die subjektive Sicht der betroffenen Personen; entscheidend ist vielmehr, ob bei verständiger
Würdigung ein wechselseitiger Wille der Partner, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, unter objektiven
Gesichtspunkten bejaht werden kann (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschluss vom 22. März 2007 aaO.; Adolph in Linhart/Adolf,
SGB II § 7 Rdnr. 74; A. Loose in Hohm, GK-SGB II, § 7 Rdnr. 57). Zur Annahme einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft
reicht freilich eine bloße Wohngemeinschaft nicht aus (so bereits BSGE 63, 120, 123 = SozR 4100 § 138 Nr. 17), ebenso wenig eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft (vgl. auch Bundestags-Drucksache
16/1410 S. 19 (zu Nr. 7 Buchst. a)).
Allerdings wird ein Verantwortungs- und Einstehenswille nach der - gleichfalls mit dem Fortentwicklungsgesetz eingeführten
- Regelung des § 7 Abs. 3a SGB II vermutet, wenn (1.) Partner länger als ein Jahr zusammenleben, (2.) mit einem gemeinsamen
Kind zusammenleben, (3.) Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder (4.) befügt sind, über Einkommen oder Vermögen
des anderen zu verfügen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte mit der Vermutungsregelung dem Leistungsmissbrauch durch
falsche Angaben zu den häuslichen Verhältnissen entgegengewirkt werden, wobei hinsichtlich der Kriterien für die Vermutung
einer Einstehensgemeinschaft auf die Vorgaben des BVerfG und daran anschließend des BSG zurückzugreifen ist (vgl. Bundestags-Drucksache
16/1410 S. 19 (zu Nr. 7 Buchst. b)); hierzu gehören die lange Dauer und Intensität des Zusammenlebens, eine gemeinsame Wohnung,
eine bestehende Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die gemeinsame Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen
Haushalt sowie die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen zu verfügen (vgl. BVerfGE 87, 234, 265; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15; SozR 3-4300 § 144 Nr. 10; ferner BVerwGE 98, 195, 200; BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 1999 - 5 B 114/98 - (juris); vgl. auch BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 37/06 B - (juris)). Allerdings können auch andere äußere Tatsachen das Vorliegen einer Einstehensgemeinschaft begründen; dies ist
unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles von Amts wegen zu prüfen (vgl. Bundestags-Drucksache 16/1410 S. 19 f. (zu
Nr. 7 Buchst. b)). Ist indes zumindest einer der Vermutungstatbestände des § 7 Abs. 3a SGB II erfüllt, trifft den Anspruchsteller
die Darlegungslast dafür, dass keiner der dort aufgeführten Sachverhalte vorliegt oder die Vermutung durch andere Umstände
entkräftet wird (vgl. Senatsbeschluss vom 22. März 2007 aaO.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Januar 2007 - L 13 AS 3747/06 ER-B - (juris); Bundestags-Drucksache 16/1410 S. 19 (zu Nr. 7 Buchst. b); Spellbrink, NZS 2007, 121, 126 f.; A. Loose in Hohm, GK-SGB II, aaO. Rdnr.71; Peters in Estelmann, SGB II, § 7 Rdnr. 43; a.A. Brühl/Schoch in LPK-SGB
II, 2. Auflage, § 7 Rdnr. 69)
Vorliegend ist jedenfalls der Vermutungstatbestand des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II gegeben. Der Antragsteller, der ausweislich
seiner eidesstattlichen Versicherung vom 25. Oktober 2007 sowie des zu den Verwaltungsakten eingereichten Lebenslaufs bereits
von Oktober 2001 bis Juni 2004 sowie sodann wieder ab Januar 2005 in O. mit W.Z. in einer Wohnung gelebt hatte, ist W.Z.,
der sich beruflich zum 1. April 2007 nach Mannheim verändert hatte, nach dorthin gefolgt und in die von diesem ab 25. Juni
2007 angemietete Zwei-Zimmerwohnung (Wohnfläche 63 m²; Gesamt-Miete einschl. Nebenkosten 550,00 Euro) im R. Ring spätestens
am 24. Juli 2007 nachgezogen. Den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Bewerbungsschreiben des Antragstellers ist zu entnehmen,
dass sich dieser schon seit 18. Mai 2007 ausschließlich auf Stellen im Raum Mannheim/Heidelberg beworben hatte, also zu einer
Zeit, als W.Z. noch die tägliche Fahrt von O. zu seinem Arbeitsplatz in Mannheim-M. auf sich genommen hatte. Es war also nicht
so, dass - wie W.Z. und der Antragsteller in ihren eidesstattlichen Versicherungen vom 25. Oktober 2007 glauben machen möchten
- dieser erst nach der sich ihm angeblich im Juli 2007 eröffnenden "Option" für eine Einstellung bei der Firma D. ein erneutes
Zusammenziehen mit W.Z. ins Auge gefasst hatte. Nicht nachvollziehbar wäre im Übrigen, dass W.Z. bei seinen Auszug aus der
Wohnung in O. nicht nur seine, sondern auch die letzten Möbelstücke des Antragstellers "entsorgt" hat, wenn nicht von vornherein
ein gemeinsamer Umzug geplant gewesen wäre. Letzteres belegt im Übrigen der von W.Z. am 1. Juni 2007 geschlossene Mietvertrag,
in dem festgehalten ist, dass die Wohnung von zwei Personen bezogen werde (vgl. § 1 Ziff. 3 des Mietvertrags).
All das deutet entscheidend darauf hin, dass der Antragsteller, der die Berufe des Bauzeichners und des Tischlers erlernt
hat, jedoch nach seinem Lebenslauf sowie seiner eidesstattlichen Versicherung vom 30. November 2007 schon seit Oktober 2001
überwiegend als Hausmann zu Hause geblieben ist oder sich lediglich zeitweise in Aushilfstätigkeiten betätigt hat, mit dem
Umzug nach Mannheim die Lebensgemeinschaft mit W.Z. fortsetzen wollte. In seiner eidesstattlichen Versicherung vom 28. August
2007 hat der Antragsteller eingeräumt, mit W.Z. in einer "gleichgeschlechtlichen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft" zu
leben und mit diesem "zusammen umgezogen" zu sein. Bereits den im Oktober 2001 erfolgten Umzug nach O. hatte der Antragsteller
im Lebenslauf als "aus familiären Gründen" erfolgt bezeichnet und insoweit eine "komplette berufliche und private Umstrukturierung"
genannt. Ferner zeigt der Zuschnitt der Wohnung in Mannheim mit Wohnzimmer, Schlafzimmer, Küche und Toilette mit Bad sowie
die Möblierung der Wohnräume keine für eine bloße Wohngemeinschaft typische Trennung in Wohnbereiche (vgl. hierzu Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg, Urteil vom 14. April 1997 - 7 S 1816/95 - FEVS 48, 29; A. Loose in Hohm, GK-SGB II, aaO., Rdnr. 61); auf die fehlende räumliche Trennung und die mangelnden Rückzugsmöglichkeiten
in der Wohnung hat bereits das SG Mannheim im Nichtabhilfebeschluss vom 25. Oktober 2007 zu Recht hingewiesen. Darüber hinaus
scheinen sich W.Z. und der Antragsteller selbst nicht so recht im Klaren zu sein, welche Wohnräume der Antragsteller und welche
W.Z. benutzen sollte. Während die im "Untermietvertrag" vom 25. Juli 2007, der im Übrigen vom SG Mannheim im angefochtenen
Beschluss zu Recht als Scheingeschäft (§
117 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (
BGB)) gewertet worden ist, aufgeführte "Warmmiete" von 350,00 Euro (das ist fast zwei Drittel der Gesamt-Miete) vom Antragsteller
in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 25. Oktober 2007 damit erklärt wird, dass er wegen der von W.Z. geplanten Übernachtung
bei einem Bekannten den größten Nutzen von der Wohnung gehabt habe, hat er die im "Untermietvertrag" vom 24. Oktober 2007
genannte Miete von nunmehr 215,50 Euro damit zu erläutern versucht, dass er das kleinere der beiden Zimmer zum alleinigen
persönlichen Gebrauch nutzen werde. Auch hinsichtlich dieses letztgenannten "Untermietvertrags" ist davon auszugehen, dass
er - nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses des SG Mannheim vom 12. September 2007 - lediglich zum Schein geschlossen
worden ist, und zwar nachdem das SG die Wirksamkeit des ersten "Untermietvertrags" beanstandet hatte; als Scheingeschäft sind beide "Untermietverträge" bereits
deswegen zu beurteilen, weil die Wohnung - wie oben ausgeführt - nach § 1 Ziff. 3 des von W.Z. mit den Vermietern geschlossenen
Mietvertrags vom 1. Juni 2007 von zwei Personen genutzt werden darf, mithin eine Untervermietung, zu der es überdies der Einwilligung
der Vermieter bedurft hätte (vgl. §
540 Abs.
1 Satz 1
BGB, §
8 Ziff. 2 des Mietvertrags), offensichtlich von vornherein nicht beabsichtigt war. Im Widerspruch zu dem erst auf den 24. Oktober
2007 datierten "Untermietvertrag" ist im Übrigen bereits im Schreiben des W.Z. vom 6. Oktober 2007 von einer Wohnungsmiete
seit August 2007 von monatlich 215,50 Euro die Rede, obwohl doch seinerzeit angeblich noch monatlich 350,00 Euro vereinbart
gewesen sein sollen. Trotz ihm von seiner Mutter im Zeitraum von August bis Oktober 2007 angeblich geliehener Beträge von
insgesamt 1.100,00 Euro (davon allein im Oktober insgesamt 400,00 Euro) - in der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers
vom 25. Oktober 2007 wird noch von "Anstandsgeschenken" gesprochen (vgl. zu Darlehensvereinbarungen unter nahen Angehörigen
der von der Antragsgegnerin zitierte Senatsbeschluss vom 16. Februar 2007 - L 7 AS 117/07 ER-B - Breithaupt 2007, 439 = NZS 2007, 604; ferner BVerwGE 96, 152 m.w.N.) - hat der Antragsteller aber offenbar keinerlei Anstalten unternommen, seine behaupteten Mietschulden zurückzuführen,
obwohl er zumindest im Monat Oktober 2007 für eine dreitägige Arbeit als Produktionshelfer in einem Zeitarbeitsunternehmen
zusätzlich einen Arbeitsverdienst (netto 110,76 Euro) hatte.
Die Vermutung des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II ist durch die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen einschließlich seiner eidesstattlichen
Versicherungen und Stellungnahmen vom 28. August, 25. Oktober, 19. November und 30. November 2007 sowie der eidesstattlichen
Versicherung des W.Z. vom 25. Oktober 2007 nicht widerlegt. Die bloß unsubstantiierte Behauptung, nicht in einer Einstehens-
und Verantwortungsgemeinschaft zu leben, genügt zur Widerlegung der Vermutung nicht (vgl. schon Senatsbeschluss vom 22. März
2007 aaO.; Bundestags-Drucksache 14/1610 S. 19 (zu Nr. 7 Buchst.b); Valgoglio in Hauck/Noftz, SGB II, K § 7 Rdnr. 37). Zwar
haben der Antragsteller und W.Z. in ihren eidesstattlichen Versicherungen vom 25. Oktober 2007 angegeben, nicht in einer homosexuellen
Beziehung zu leben und sich in finanzieller Hinsicht nicht gegenseitig zu unterstützen. Auf die oben aufgezeigten Widersprüche
und insbesondere auf die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 28. August 2007, in welcher von einer gleichgeschlechtlichen
Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft die Rede ist, sind beide jedoch mit keinem Wort eingegangen. Die von beiden in den
Vordergrund gerückte fehlende gegenseitige Kontovollmacht reicht für sich allein zur Widerlegung der Vermutung einer Einstehens-
und Verantwortungsgemeinschaft nicht aus, denn das ist auch unter Ehegatten nicht stets der Fall. Allerdings wird im Schreiben
des W.Z. vom 6. Oktober 2007 davon gesprochen, dass er dem Antragsteller 350,00 Euro "in bar ausgeliehen" habe (vgl. hierzu
nochmals Senatsbeschluss vom 16. Februar 2007 aaO.); während er diesem im genannten Schreiben die angeblichen "Wohnungsmieten"
für die Monate August bis Oktober 2007 bis 30. November 2007 "stundet", ist dort aber von einer verlangten Rückzahlung des
vorgenannten Betrags überhaupt nicht die Rede. Vielmehr hat W.Z. in der eidesstattlichen Versicherung vom 25. Oktober 2007
sein Verantwortungsgefühl für den Antragsteller dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er die Frage aufgeworfen hat, ob er diesen
fortjagen und in die Obdachlosigkeit schicken solle, nachdem er von der Mannheimer Sozialbehörde "plötzlich" keine Leistungen
mehr bekommen habe. Es erscheint zudem äußert zweifelhaft, dass die in der eidesstattlichen Versicherung des W.Z. unter Bezugnahme
auf das Schreiben vom 6. Oktober 2007 angekündigte und in seinem Schreiben vom 14. November 2007 ausgesprochene "Kündigung"
des "Untermietvertrags" ernstlich gemeint ist. Der Antragsteller hat jedenfalls bis heute keine Anstalten zu einer anderweitigen
Wohnungssuche unternommen, obwohl ihm seine Prozessbevollmächtigte bereits im Besprechungstermin vom 19. November 2007 eine
Liste mit leerstehenden Wohnungen der GBG Mannheim überreicht hatte.
Sonach ist eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft und damit auch eine Bedarfsgemeinschaft zwischen dem Antragsteller
und W.Z. anzunehmen; das vermutete Bestehen derselben ist bis heute nicht widerlegt. Allerdings sind - wie oben bereits dargestellt
- die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des W.Z. von der Antragsgegnerin bislang nicht ermittelt worden, sodass die Bedarfsdeckung
beider über dessen Einkommen und Vermögen - ggf. auch über eigenes Einkommen des Antragstellers - noch nicht feststeht. Dem
ist bei Prüfung des Anordnungsgrundes und dort insbesondere im Rahmen der Folgenabwägung unter Beachtung des grundrechtlichen
Gebots der Sicherstellung eines menschenwürdigen Daseins Rechnung zu tragen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass ein Nachholbedarf
für die Zeit bereits ab Antragstellung beim SG Mannheim (31. August 2007) nicht glaubhaft gemacht und auch sonst nicht ersichtlich
ist, nachdem der Antragsteller seinen Lebensunterhalt seitdem durch zumindest eine kurzzeitige Beschäftigung sowie durch Unterstützungsleistungen
seiner Mutter und des W.Z., die von beiden als "Leihe" bezeichnet worden sind, sicherstellen konnte. Für die Zeit ab Beschlussfassung
und dessen Zustellung an die Antragsgegnerin berücksichtigt der Senat jedoch, dass sich derzeit noch nicht feststellen lässt,
ob der Bedarf des Antragstellers (vgl. hierzu §§ 19, 20, 22 SGB II) anderweitig vollständig gedeckt werden wird. Da dieser
in der Bedarfsgemeinschaft derzeit keinen Mietanteil zu übernehmen hat und ferner anzunehmen ist, dass sein Lebensunterhalt
überwiegend gesichert ist, macht der Senat von seinem ihm nach §
86b Abs.
2 Satz 4
SGG i.V.m. §
938 Abs.
1 ZPO zustehenden freien Ermessen dahingehend Gebrauch, dass er die Leistungsverpflichtung der Antragsgegnerin auf die Erbringung
von Lebensmittelgutscheinen (vgl. hierzu auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 3. Mai und 18. Oktober 2007 aaO.) und
auch insoweit nur auf die Zeit bis 31. Dezember 2007 beschränkt. Hinsichtlich der Zeit danach hat der Antragsteller über seine
Prozessbevollmächtigte im Schriftsatz vom 30. November 2007 mitteilen lassen, dass er ggf. wieder an die Mosel zu seiner Mutter
ziehen werde, sofern er bis Jahresende seine Mietschulden nicht habe begleichen können. Ob der Antragsteller diese Ankündigung
wahrmacht, bleibt freilich abzuwarten; jedenfalls ist seinem einstweiligen Rechtsschutzbegehren derzeit mit der Befristung
der Leistung bis 31. Dezember 2007 ausreichend Rechnung getragen. In Anbetracht der geringen Größenordnung der von der Antragsgegnerin
zu übernehmenden Leistungen hat deren Nachteil, der darin bestehen könnte, dass der Antragsteller einer etwaigen Rückzahlungsverpflichtung
im Falle des Unterliegens im Hauptsacheverfahren möglicherweise nicht nachkommen kann, zurückzustehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 §
193 Nr. 6); dabei hat der Senat dem teilweisen Obsiegen des Antragstellers bei der Kostenquotelung angemessen Rechnung getragen.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§
177 SGG).