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BGH, Urteil vom 03.04.1985 - IVb ZR 15/84
Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse bei ungewisser beruflicher Entwicklung des unterhaltsverpflichteten Ehegatten
»a) Zur Frage der nachhaltigen Sicherung des Unterhalts durch eine nach der Scheidung aufgenommene Erwerbstätigkeit.
b) Zur Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse, wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte im Zeitpunkt der Scheidung nach Abschluß eines Studiums befristet als wissenschaftlicher Mitarbeiter angestellt, seine weitere berufliche Entwicklung aber noch ungewiß ist.«
A. Eine nach der Scheidung realisierte Anstellung als Kfz-Meister [kann] bereits den ehelichen Lebensverhältnissen zugerechnet werden, wenn der Ehegatte die Meisterprüfung schon während der Ehe abgelegt hatte, seine Mitprüflinge auch bereits eine Meisterstelle erreicht hatten und sich dies bei dem Betroffenen nur deshalb verzögert hatte, weil bei seinem Arbeitgeber eine entsprechende Stelle erst frei werden mußte.
B. Auskunft nach § 1580 BGB kann nur verlangt werden, wenn sie für den Unterhaltsanspruch relevant ist, also für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung sein kann; dagegen besteht eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht, wenn feststeht, daß die begehrte Auskunft den Unterhaltsanspruch unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann.
C. In einer Ehe, in der nur einer der Ehegatten einer Erwerbstätigkeit nachgeht und keine sonstigen Einkünfte erzielt werden, prägt allein dessen Einkommen den Lebensstandard. Es kommt daher auf das Gehalt an, das der erwerbstätige Ehegatte im Zeitpunkt der Scheidung bezogen hat. Zu dessen Feststellung - einschließlich der seither zum Ausgleich von Kaufkraftverlust zur Anpassung an allgemeine Einkommenssteigerungen etwa eingetretenen Erhöhungen - bedarf der Unterhaltsgläubiger nicht einer Auskunft über die gegenwärtigen, auf anderer Basis dem Schuldner von seinem jetzigen Arbeitgeber - die ehelichen Lebensverhältnisse nicht prägenden - gewährten Vergütungen.
Fundstellen: FamRZ 1985, 791, 792, FamRZ 1985, 791, 793, LSK-FamR/Hülsmann, § 1578 BGB LS 32, LSK-FamR/Hülsmann, § 1580 BGB LS 14, LSK-FamR/Hülsmann, § 1580 BGB LS 15, NJW 1985, 1699
Normenkette:
BGB § 1578, § 1580

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