BGH, Urteil vom 29.03.1985 - V ZR 107/84
a-b. Rückforderung des Geschenks wegen Notbedarfs: Anspruch auf anteiligen Wertersatz in Fällen vollzogener Schenkung eines Grundstücks, dessen Wert den Unterhaltsbedarf übersteigt,
(b) auch bei Anspruchsüberleitung auf den Sozialhilfeträger nach § 90 BSHG.
Fundstellen: BGHZ 94, 141 , DNotZ 1986, 138 , DRsp I(133)305a-b, FamRZ 1985, 778 , JZ 1986, 50 , MDR 1985, 747 , NJW 1985, 2419
Normenkette:
BGB § 528 Abs.1 S.1, § 818 Abs.2
,
BSHG § 90 Abs.1 S.1
»... Nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Schenker Anspruch auf Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung, allerdings nur insoweit er außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Der Rückforderungsanspruch besteht mithin lediglich in dem Umfang, in welchem der Schenkungsgegenstand zur Deckung des angemessenen Unterhalts erforderlich ist. Bedarf der Schenker Ä wie hier Ä nur eines Teils des Geschenks, so kann bei teilbarem Schenkungsgegenstand auch nur ein diesem Bedürfnis entsprechender realer Bruchteil herausverlangt werden. Handelt es sich hingegen, wie in dem hier vorl. Falle der Schenkung von Grundstücken, um unteilbare Gegenstände, dann kann der Schenker nach § 818 Abs. 2 BGB nur Wertersatz für denjenigen Teil der Schenkung verlangen. der wertmäßig zur Deckung des Unterhaltsbedarfs zwar ausreichend wäre, dessen Herausgabe aber infolge Unteilbarkeit der Grundstücke unmöglich ist. Somit geht in einem solchen Fall der Anspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB von vornherein auf Zahlung in Höhe des der Bedürftigkeit des Schenkers entsprechenden Wertteils des Geschenks [folgen Hinw.].
(b) Das gilt nicht nur für den Rückforderungsanspruch des Schenkers selbst, sondern ebenso für den auf den Kl. [Sozialhilfeträger] nach § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG bis zur Höhe seiner Aufwendungen, übergegangenen Anspruch. Da dieser Anspruch dem Umfang nach durch die Höhe der geleisteten Sozialhilfe begrenzt ist und diese Leistung nicht den Wert eines der beiden Grundstücke erreicht, kommt auch hier nur ein Anspruch auf anteiligen Wertersatz in Betracht. ...«