Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren
Gründe:
I. Der Kläger gehörte zusammen mit weiteren Vertragsärzten einer radiologischen Gemeinschaftspraxis an, die der Zulassungsausschuss
mit Wirkung zum 1. Januar 1993 genehmigt hatte. Die Zulassung des Beigeladenen zu 12., der seit dem 1. Januar 1993 zugelassen
und Mitglied der Gemeinschaftspraxis war, endete zum 30. Juni 1994 und diejenige des Klägers im November 2000.
Im Zusammenhang mit Ermittlungen wegen der Frage, ob der Beigeladene zu 12. ein Partner oder in der Sache nur Arbeitnehmer
war, wurden ab 1999 Verfahren auf Rücknahme der Zulassung und der Genehmigung zur Führung der Gemeinschaftspraxis betrieben.
Der Zulassungsausschuss nahm gegenüber dem Beigeladenen zu 12. seine Zulassung zurück und außerdem - dies ist Gegenstand des
vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahrens - die Genehmigung zur Führung der Gemeinschaftspraxis, beides mit Wirkung
vom 1. Januar 1993 an (für die Zeit bis zum 30. Juni 1994 = dem Wirkungszeitpunkt seines Verzichts auf die Zulassung), jeweils
unter Berufung auf § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) (Bescheide vom 20. Januar 2000).
Der Kläger erhob dagegen Widerspruch. Diesen verwarf der beklagte Berufungsausschuss als unzulässig. Der Kläger sei durch
die Rücknahme der Genehmigung zur Führung der Gemeinschaftspraxis nicht beschwert. Denn die Rücknahme gegenüber dem Beigeladenen
zu 12. betreffe nicht die Gemeinschaftspraxis unter den übrigen Partnern (Bescheid vom 2. Januar 2001).
Der Kläger ist mit seiner Ansicht, er sei zur Anfechtung der rückwirkenden Rücknahme befugt, beim Sozialgericht erfolglos
geblieben (Gerichtsbescheid vom 21. November 2001). Mit seiner Berufung zum Landessozialgericht (LSG) hat er dagegen Erfolg
gehabt. In dessen Urteil (vom 15. Mai 2003) ist ausgeführt, der Kläger und die weiteren Praxispartner seien durch die rückwirkende
Rücknahme der Genehmigung zur Führung der Gemeinschaftspraxis durchaus beschwert, ua wegen eventueller jene Zeit betreffender
Honorarrückforderungen und Regresse. Die rückwirkende Rücknahme sei rechtswidrig. Die Genehmigung zur Führung einer Gemeinschaftspraxis
sei ein Statusakt, der grundsätzlich - außer im Fall der Nichtigkeit oder des eindeutigen Rechtsmissbrauchs, was hier nicht
belegt sei (der Zulassungsausschuss habe sich die Verträge über die Gemeinschaftspraxis damals überhaupt nicht vorlegen lassen)
- nur mit Wirkung für die Zukunft beseitigt werden könne. Die vom Zulassungsausschuss herangezogene Regelung des § 45 SGB X sei auf vertragsärztliche Statusakte nicht anwendbar. Dies sei für den Zulassungsentzug in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(BSG) geklärt und gelte auch für die Rücknahme der Genehmigung zur Führung einer Gemeinschaftspraxis. Diese könne daher ebenso
wenig mit Rückwirkung zurückgenommen werden.
Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG macht die Beigeladene zu 1. die grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache geltend.
II. Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1. ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den aus §
160a Abs
2 Satz 3
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) abzuleitenden Anforderungen.
Für die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage
in klarer Formulierung bezeichnet (vgl BVerfGE 91, 93, 107; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 37 f) und ausgeführt werden, inwiefern diese Rechtsfrage in dem mit der Beschwerde angestrebten
Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig ist. Es muss ersichtlich sein, dass sich die Antwort nicht
ohne Weiteres aus der bisherigen Rechtsprechung ergibt oder, falls schon Rechtsprechung vorliegt, dass die Frage - zB mit
Blick auf einschlägige Kritik im jüngeren Schrifttum erneut erörterungsbedürftig geworden ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a
Nr 21 S 38; SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; s auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Lediglich allgemeine oder nur kursorische
Hinweise ohne Durchdringung des Prozessstoffs reichen nicht aus (vgl BVerfG [Kammer], DVBl 1995, 35); vielmehr bedarf es der Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidungen und sonstiger einschlägiger Rechtsprechung
(vgl BVerfG [Kammer], SozR 3-1500 § 160a Nr 6 S 10 f; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; Nr 23 S 42).
Diese Anforderungen an die Darlegungspflicht sind verfassungsrechtlich unbedenklich (s die zitierte BVerfG-Rspr und außerdem
BVerfG [Kammer], SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 14).
Diesen Anforderungen entsprechen die Ausführungen in der Beschwerdebegründung nicht. Die Beigeladene zu 1. hält für grundsätzlich
bedeutsam,
ob Zulassung sowie Genehmigung zur Führung einer Gemeinschaftspraxis rückwirkend entzogen werden können.
Dazu heißt es in der Beschwerdebegründung, "damit" habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Weitere Ausführungen direkt
zu der vorgenannten Rechtsfrage enthält die Beschwerdebegründung nicht. Dies reicht für eine Darlegung entsprechend den aus
§
160a Abs
2 Satz 3
SGG abzuleitenden Anforderungen nicht aus, zumal dann nicht, wenn schon höchstrichterliche Entscheidungen vorliegen, die zur
Beantwortung beitragen können. So liegt bereits Rechtsprechung zu der Frage vor, ob statusbegründende Akte nur mit Wirkung
für die Zukunft erteilt und zurückgenommen werden können, und auch dazu, ob die Genehmigung zur Führung einer Gemeinschaftspraxis
konstitutiv und statusbegründend wirkt sowie unter welchen Voraussetzungen sie beendet wird. Dann muss in der Beschwerdebegründung
konkretisiert werden, in welcher Richtung noch Klärungen erforderlich sein könnten. Dies ist vorliegend nicht geschehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG (in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung). Die Kostenerstattung für den Beigeladenen zu 12. folgt aus seiner aktiven
Beteiligung am Beschwerdeverfahren.