LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2003 - 4 KR 5018/02
Kostenübernahme für ein Kniegelenksystem C-Leg in der Krankenversicherung
Voraussetzung für den Anspruch auf Kostenübernahme eines Kniegelenksystems C-Leg durch die Krankenkasse ist die tatsächliche Nutzung der Gebrauchsvorteile durch den Betroffenen, so dass nur derjenige die Versorgung mit einem C-Leg beanspruchen kann, der im Alltagsleben hierdurch deutliche Gebrauchsvorteile hat. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 § 12 Abs. 1
,
SGB IX § 7 S. 2 § 9 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Mannheim 21.11.2002 S 10 KR 346/02